Baustellenunfall: Verkehrssicherungspflicht bei Bauaufzug und Schmerzensgeldrente
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Baustellenunfall Schmerzensgeld, eine Schmerzensgeldrente sowie Feststellung der Ersatzpflicht. Ein Karton fiel von einem von der Beklagten betriebenen Dachdeckeraufzug herab und führte beim Kläger zu einer Querschnittslähmung. Das LG bejahte eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten wegen fehlender Umwehrung/Absperrung nach Unfallverhütungsvorschriften und bejahte auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers. Wegen Mitverschuldens (1/4) sprach es 150.000 € Schmerzensgeld, 150 € monatliche Rente und eine Feststellung zu 75 % künftiger Schäden zu; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: 150.000 € Schmerzensgeld, 150 € monatliche Rente und Feststellung einer 75%igen Ersatzpflicht; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Betreiber eines Bauaufzugs hat die Baustelle mit zumutbaren Mitteln so zu sichern, dass objektiv vorhersehbare Gefahren für Dritte vermieden werden; Unfallverhütungsvorschriften konkretisieren Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht.
Wer Lasten mit einem Bauaufzug befördert, muss geeignete Lastaufnahmemittel und eine Umwehrung einsetzen sowie den Gefahrenbereich der Ladestelle sichern, wenn andernfalls ein Abstürzen oder Verschieben der Last zu erwarten ist.
Die Verletzung von Sicherungspflichten ist für den Schaden ursächlich, wenn der Unfall bei pflichtgemäßer Umwehrung der Ladefläche und Absperrung des Gefahrenbereichs verhindert worden wäre, unabhängig davon, ob die Last beim Hochfahren oder beim Entladen herabfällt.
Ein Geschäftsführer haftet deliktisch persönlich, wenn er im Herrschaftsbereich des Unternehmens geschaffene Gefahren nicht beherrscht und schuldhaft die Einhaltung einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften nicht sicherstellt bzw. überwacht.
Ein Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII greift gegenüber einem nicht bei dem Schädiger beschäftigten Verletzten nur bei bewusstem und gewolltem Ineinandergreifen betrieblicher Tätigkeiten ein; ein bloßes Zusammentreffen auf derselben Baustelle genügt nicht.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2004 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 150,-- € seit dem 30.01.2004, monatlich im voraus jeweils bis zum 1. Werktag des Monats zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 75 % der künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 12.07.2002 auf dem Gelände der Firma F1 in O1 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die Beklagten alsGesamtschuldner 60 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfall am 12.07.2002 gegen 10:20 Uhr auf dem Gelände der Firma F1 in O1 geltend.
Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1), die am 12.07.2002 bei der Firma F1 auf deren Betriebsgelände in O1 Bedachungsarbeiten durchführte. Der Kläger war bei der Firma F2 beschäftigt, die am 12.07.2002 ebenfalls Arbeiten bei der Firma F1 auszuführen hatte.
Für die Beklagten waren am Unfalltag bei der Fa. F1 tätig die Zeugen Z1, Z2 und Z3. Am Unfalltag belud der Zeuge Z1 den Schlitten eines Lastenaufzuges der Beklagten zu 1) mit einem Karton mit 1.000 Stück sog. Halteteller aus Aluzink mit einem Gesamtgewicht von ca. 20 kg. Der Karton fiel, nachdem er mit dem Aufzug nach oben transportiert worden war, herunter und traf den Kläger im linken Schulter-/ Brustbereich. Die untere Ladestelle war nicht abgegrenzt. Absturzsicherungen waren nicht vorgesehen. Die Ladefläche des Aufzugs war nicht umwehrt.
Der Kläger wurde vom Unfalltag bis Mitte Dezember 2002 stationär behandelt. Er ist aufgrund des Unfalls von der Hüfte abwärts querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Er hat einen Leberschaden erlitten und befindet sich wiederholt in stationärer Behandlung. Wegen weiterer Unfallfolgen wird auf die ärztliche Bescheinigung vom 10.04.2004 (Bl. 39 f. GA) Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor, der Karton sei aus 16 Meter Höhe aufgrund der durch den Aufzug hervorgerufenen Erschütterung seitlich von dem Schlitten abgerutscht und heruntergefallen. Die Sicherungsvorschriften seien nicht eingehalten worden. Der Beklagte zu 2) habe zugelassen, dass der Aufzug trotz erheblicher Mängel in Betrieb genommen wurde. Der Aufzug sei im Bereich von Verkehrswegen aufgestellt worden. Es sei kein geeignetes Lastaufnahmemittel verwendet worden. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 € sei angemessen.
Der Kläger beantragt,
I die Beklagten zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.07.2002 zu zahlen;
II die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,00 € seit Rechtshängigkeit, monatlich im Voraus jeweils bis zum ersten Werktag des Monats zu zahlen;
III festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 12.07.2002 auf dem Gelände der Firma F1 in O1, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, der Beklagte zu 2) habe die Mitarbeiter eingewiesen, die Arbeitsvorgänge und auch die Benutzung des Aufzuges besprochen. Eine besondere Einweisung sei aufgrund der Erfahrung der Mitarbeiter Z2 und Z3 nicht notwendig gewesen. Der Aufzug sei zugelassen und technisch einwandfrei gewesen, lediglich die Prüfplakette habe gefehlt. Die Wartung sei von der Herstellerfirma F3 durchgeführt worden. Es sei keine Absperrung vorgenommen worden, da niemand habe annehmen können, dass sich eine Person in dem abgelegenen Teil der Baustelle aufhalte. Die Nutzung des Aufzugs ohne Absperrung und ohne seitliche Gitter am Schlitten sei üblich. Als der Schlitten wie vorgesehen oben abkippen sollte, sei das Material in den Zwischenraum zwischen Aufzug und Dach gefallen.
Die Akten StA Arnsberg 272 Js 631/02 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4 und Z5. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der Termine vom 28.10.2004 (Bl. 73 ff. GA) und 10.02.2005 (Bl. 92 ff.).
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner gem. §§ 823 Abs. 1, 847, 840 BGB a.F. verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz wegen des Unfallereignisses am 12.07.2002 zu leisten, und zwar ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 €, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 150,00 € sowie – soweit Feststellung beantragt wurde – Ersatz von 75 % künftiger Schäden.
1. Die Beklagte zu 1) haftet gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
a) Es ist die Pflicht des Bauunternehmers, während der Dauer des Baus die Baustelle mit zumutbaren Mitteln so zu sichern, dass objektiv vorhersehbare Gefahren von Dritten ferngehalten werden. Der Umfang der Verkehrsicherungspflichten entspricht dem nur beschränkt eröffneten Verkehr und richtet sich nach den Sicherungserwartungen der mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht wird konkretisiert durch geltende Unfallverhütungsvorschriften (BGH MDR 1979, 45).
Vorliegend waren die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Bauaufzüge – BGV D 7 – zu beachten. Nach deren § 34 sind für die Beförderung von Lasten geeignete Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel zu verwenden, um ein Abstürzen oder Verschieben der Last zu verhindern. Gem. § 16 i.V.m. der Durchführungsanweisung müssen Lastaufnahmemittel mit Öffnungsweiten von max. 5 cm umwehrt sein. Der Gefahrenbereich der unteren Ladestelle des Aufzugs ist zu sichern (§ 28 b). Zu den Einzelheiten der geltenden Vorschriften wird auf die Stellungnahme des B1 vom 15.12.2003 (Bl. 94 ff. BA) Bezug genommen.
Diese Maßgaben sind vorliegend nicht beachtet worden. Unstreitig ist der Lastschlitten ohne Umwehrung genutzt worden. Auch war die untere Ladestelle, die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unmittelbar vor einer Toröffnung und damit im Bereich eines Verkehrsweges befand, nicht gesichert. Die Beklagte zu 1) war Betreiberin des Aufzugs und Geschäftsherrin der Zeugen Z1, Z2 und Z3. Ihr oblag daher grundsätzlich die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten; im Falle einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht oblag ihr zumindest eine Überwachungspflicht (vgl. OLG Frankfurt/Main BauR 1991, 377). Vorliegend kann offen bleiben, ob eine wirksame Übertragung erfolgt ist. Die Beklagten tragen selbst vor, der Betrieb des Aufzugs ohne Lastaufnahmemittel und ohne Absperrung der unteren Ladestelle sei üblich. Da sie dennoch nicht darauf hingewirkt hat, dass Lastaufnahmemittel verwendet und die Ladestelle abgesperrt wird, hat sie zumindest – handelnd durch den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer – die Überwachungspflicht verletzt.
b) Durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist der Kläger verletzt worden. Es kann letztlich dahinstehen, ob der auf den Kläger gefallene Karton bei dem Hochfahren des Lastschlittens oder aber beim Umschlagen des Schlittens am oberen Ende des Aufzugs herunterfiel (für letzteres sprechen die Aussagen der Zeugen Z4 und Z5, der Aufzug sei nicht zu hören gewesen bzw. habe nicht mehr gewackelt, als sie das Tor durchschritten). In beiden Fällen wäre es nicht zur Verletzung des Klägers gekommen, wenn der Lastschlitten umwehrt und die Ladestelle gesichert gewesen wäre. Die vorstehend genannten Sicherheitsregeln bezwecken unter anderem gerade die Verhütung von Unfällen durch herabfallendes Material. Wären sie beachtet worden, wäre der Karton nicht herabgefallen und der Kläger hätte sich nicht in dem Bereich befunden, in dem der Karton aufprallte.
Die Zeugen Z4 und Z5 haben nachvollziehbar angegeben, dass der Kläger aus der auf dem Lichtbild Bl. 7 unten der Beiakte abgebildeten Toröffnung heraustrat, vor der der Aufzug aufgestellt war. Die Zeugen und der Kläger waren auf der Suche nach Schalbrettern. Um zu diesen zu gelangen, sind sie durch die Toröffnung und unter dem Aufzug hindurch gegangen. Hier ist der Kläger von dem herabfallenden Karton getroffen worden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussagen der vorgenannten Zeugen, die kein eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits oder eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens haben, fest. Die bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Zeugen Z2, Z3 und Z1 haben zur Sache nicht ausgesagt. Ohnehin ergäbe sich keine andere Wertung, wenn Zeugenaussagen in der Beiakte berücksichtigt würden.
c) Die Haftung ist nicht gem. §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen. Da der Kläger nicht bei der Beklagten zu 1) beschäftigt war, wäre hierfür ein bewusstes und gewolltes Ineinandergreifen von Tätigkeiten auf der Betriebsstätte zu fordern (vgl. BGH NJW 2001, 443). Hieran fehlt es aber, weil die Tätigkeiten der im Wesentlichen mit Rohbauarbeiten befassten Fa. F2 keinen hinreichenden Zusammenhang mit den Dachdeckerarbeiten der Beklagten zu 1) aufweisen. Ein bloßes Begegnen der Arbeiter auf der Baustelle genügt nicht.
d) Zu berücksichtigen ist gem. § 254 BGB ein Mitverschuldensanteil des Klägers, den die Kammer mit ¼ bewertet. Der Kläger hat sich durch die Toröffnung unter den Aufzug begeben. Dabei ging er zwar – wie sich nachvollziehbar aus der Aussage des Zeugen Z5 ergibt – davon aus, dass der Aufzug zu diesem Zeitpunkt nicht fuhr. Zuvor hatte er mit dem Zeugen Z5 vor der Toröffnung gewartet, solange der Aufzug in Bewegung war. Dies stimmt überein mit der Aussage des Zeugen Z4, er habe den Aufzug, als er aus der Toröffnung trat, nicht gehört.
Es ist demnach davon auszugehen, dass dem Kläger bewusst war, dass er unter einem – wenn auch ggf. zu diesem Zeitpunkt nicht in Bewegung befindlichen – Lastenaufzug hindurchging. Damit hat der Kläger nicht die erforderliche Sorgfalt aufgebracht, da er hätte erkennen müssen, dass auch beim Umklappen bzw. Entladen des Schlittens am oberen Ende des Aufzugs Gegenstände herabfallen können. Er hätte deshalb den Raum unter dem Aufzug meiden müssen. Dennoch ist zu beachten, dass das Verschulden der Beklagten zu 1), die eine Gefahrenquelle für andere geschaffen und vorschriftswidrig nicht abgesichert hat, wesentlich schwerer wiegt als dasjenige des Klägers, der sich lediglich ohne hinreichende Sorgfalt in den Gefahrenbereich begeben hat. Nach alledem hält die Kammer ein Mitverschuldensanteil von ¼ für gegeben.
e) Der Kläger ist aufgrund des Unfalls ganz erheblich in seiner körperlichen Integrität wie auch in seiner Lebensqualität beeinträchtigt. Er ist von der Hüfte abwärts querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Er hat einen Leberschaden erlitten und befindet sich wiederholt in stationärer Behandlung. Als weitere empfindliche Störungen der Lebensqualität sind zu erwähnen Blasen- und Darmentleerungsstörungen mit Harn- und Stuhlinkontinenz. Wegen weiterer Beeinträchtigungen wird auf die Ärztliche Bescheinigung vom 10.04.2004, Bl. 39 f. GA, Bezug genommen. Wegen der in dieser Bescheinigung genannten Schäden hält die Kammer, unter Berücksichtigung auch der Schwere der Beeinträchtigungen, der Dauer der Behandlung, der unsicheren Prognose, des Verschuldens der Beklagten wie auch des Mitverschuldens des Klägers und der Absicherung der Beklagten durch eine Haftpflichtversicherung, ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 € für angemessen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Nach dem vorstehend Gesagten ist neben dem Kapitalbetrag eine monatliche Rentenzahlung als billige Entschädigung zuzusprechen. Dies ist erforderlich, weil der Kläger schwere Dauerschäden erlitten hat, durch die er dauerhaft empfindlich in seiner Lebensqualität beeinträchtigt ist. Eine monatliche Rente in Höhe von 150,00 € ist zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte angemessen.
2. Auch der Beklagte zu 2) haftet gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.
Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Er hatte für die Beklagte zu 1) deren Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen bzw. diejenigen, denen die Erfüllung übertragen wurde, zu überwachen. Zugleich oblagen dem Beklagten zu 2) selbst entsprechende Pflichten. Auch der Geschäftsführer ist für in seinem Herrschaftsbereich geschaffene Gefahren verantwortlich und kann sich nicht – unter bloßem Verweis auf seine formale Stellung als Organ einer juristischen Person – der persönlichen Haftung entziehen (BGH BauR 1991, 377, 380). Dies gilt um so mehr, als der Beklagte zu 2) selbst schuldhaft gehandelt hat, weil er nicht für die Einhaltung bestehender Unfallverhütungsvorschriften gesorgt hat, obwohl er wusste, dass der Betrieb von Dachdeckeraufzügen ohne Umwehrung des Lastschlittens und ohne Absperrung üblich ist.
Im Übrigen wird auf die für den Beklagten zu 2) entsprechend geltenden Ausführungen unter vorstehender Ziff. 1) Bezug genommen.
3. Die Beklagten haften gem. § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.