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Landgericht Arnsberg·4 O 530/04·11.09.2005

Rückwirkende Bewilligung von PKH ab 15.06.2005 für Teilverteidigung gegen Versäumnisurteil

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht bewilligt dem Beklagten Prozesskostenhilfe rückwirkend ab dem 15.06.2005 zur Verteidigung mit dem Ziel, das Versäumnisurteil vom 25.05.2005 aufzuheben und die Klage über 23.000 € abzüglich 120 € abzuweisen; weitergehende PKH-Anträge werden zurückgewiesen. Die frühere Zurückweisung eines PKH-Antrags vom 25.05.2005 ist rechtskräftig und begrenzt die Rückwirkung. Die Bewilligung erfolgte nur für die Teile der Verteidigung mit hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Ausgang: PKH rückwirkend ab 15.06.2005 für die Verteidigung zur Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage bis 23.000 € abzüglich 120 € bewilligt; weitergehender Antrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist höchstens bis zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die PKH bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte bewilligt werden können.

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Die Rechtskraft eines früheren Beschlusses über Prozesskostenhilfe steht einem erneuten Antrag grundsätzlich nicht entgegen, begrenzt jedoch die Rückwirkung der Bewilligung.

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Prozesskostenhilfe ist nur für solche Verteidigungsanträge zu gewähren, die hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten; sonst ist das Gesuch nach § 114 ZPO zurückzuweisen.

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klageabweisung sind auch rechtskräftige Feststellungen aus Strafurteilen und die Schwere des behaupteten Schadens (z. B. Schmerzensgeldbemessung) zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 253 BGB n. F.§ 847 BGB

Tenor

Dem Beklagten wird rückwirkend ab dem 15.06.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt, so-weit er mit seiner Verteidigung die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.05.2005 und die Abweisung der Klage über einen Betrag von 23.000 € abzüglich am 09.05.2005 gezahlter 120,00 € hinaus begehrt.

Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsstreit Rechtsanwalt E2, X, beigeordnet.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 15.06.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zeit vor dem 15.06.2005 (= Eingang der Einspruchsschrift) kam nicht in Betracht. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 10.01.2005 wurde bereits mit Beschluss vom 25.05.2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beklagte der schlüssigen Klagebegründung nicht entgegengetreten sei und auch keine unterschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde angefochten worden und damit rechtskräftig.

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Die Rechtskraft des Beschlusses vom 25.05.2005 steht zwar einem erneuten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht entgegen. Eine rückwirkende Bewilligung ist jedoch höchstens auf den Zeitpunkt, zu dem die Prozesskostenhilfe bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte bewilligt werden können, zulässig. Dies war hier frühestens mit Eingang des erneuten Prozesskostenhilfeantrags am 15.06.2005 der Fall, zumal sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt erstmals sachlich gegen das schlüssige Klagevorbringen verteidigt hat.

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Die Verteidigung des Beklagten bietet nur insofern hinreichende Aussicht auf Erfolg, als er die Abweisung der Klage und die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.05.2005 über einen Betrag von 23.000 € abzüglich am 09.05.2005 gezahlter 120 € hinaus begehrt. Bzgl. der darüber hinausgehenden Verteidigung war das Prozesskostenhilfegesuch mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen, § 114 ZPO.

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Nach dem bisherigen Vorbringen beider Parteien und unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Feststellungen in dem Strafurteil vom 27.01.2004 erscheint der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000 € angemessen, wobei auf diesen Betrag bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren insbesondere die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und das Leiden zu berücksichtigen, das der Beklagte der Klägerin zugefügt hat. Denn das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden und für diejenigen Lebenshemmungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm vorsätzlich angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. BGHZ 18, 149 = NJW 1955, 1675 = LM § 847 BGB Nr. 8). Im Hinblick auf die der Klägerin zugefügten Schmerzen und die von dem Beklagten ausgeführten brutalen Tathandlungen folgt die Kammer der Rechtsprechung, die bei derartigen Taten weitaus höhere Beträge zuerkennt, als dies in der Vergangenheit geschehen ist (vgl. hierzu BGH, NJW 1996, 1591 = VersR 1996, 382; OLG Hamm, ZfS 1992, 156; OLG Stuttgart, NJW-RR 1998, 534; LG Duisburg, zit. nach Hacks Nr. 1428; LG Köln zit. nach Hacks Nr. 1366; Slizyk, Schmerzensgeldtabelle, 3. Aufl., Rdnrn. 1417ff., OLG Koblenz NJW 1999, 1640).

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Hierbei dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber in § 253 BGB n. F. das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung u. a. deshalb als neues Tatbestandsmerkmal eingefügt hat, um dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung vom Wert des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besser Geltung verschaffen zu können (OLG Köln, NJW-RR 2003, 743).

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Der Beklagte bestreitet das objektive Tatgeschehen nicht. Aus den im Strafurteil vom 27.01.2004 zu dem Tathergang getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Klägerin erhebliche Ängste und Schmerzen erlitten hat und der Beklagte bei der Tat äußerst brutal vergegangen ist. Der Beklagte hat die Klägerin auf brutalste Art gefoltert und sexuell genötigt, indem er bei der Klägerin den Eindruck vermittelte, eine Pistole in ihre Vagina eingeführt zu haben und sie auf diese Weise umzubringen. Er hat die Klägerin des weiteren mit einem Jagdmesser bedroht, sie gefesselt, ihr mit Paketband Mund und Augen verschlossen und dabei mit erheblicher Gewalt sexuelle Handlungen in einer für die Klägerin besonders erniedrigenden Weise vorgenommen.

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Das – unstreitige – Tatgeschehen rechtfertigt, verbunden mit den aus der Tat einhergehenden körperlichen und psychischen Folgen für die Klägerin, ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 €.

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Soweit der Beklagte die Folgen der Tat bestreitet, ist sein Vorbringen nur teilweise erheblich. So wurde bereits im Strafurteil rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin seit der Tat u. a. an Alpträumen leidet, in ihrer Berufsausübung eingeschränkt ist, psychologische Beratung in Anspruch nimmt und nicht in der Lage ist, Zärtlichkeiten auszutauschen. Bzgl. dieser rechtskräftigen Feststellungen ist das nunmehrige Bestreiten des Beklagten unerheblich. Die Kammer ist zwar nicht an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass nahezu alle Vergewaltigung erhebliche psychische Schäden mit sich bringen.

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Nach alledem, hat die Verteidigung des Beklagten nur insoweit Aussicht auf Erfolg, als eine Abweisung der Klage und eine Aufhebung des Versäumnisurteils über einen Betrag von 23.000 € abzüglich am 09.05.2005 gezahlter 120,00 € begehrt wird. Im Übrigen war das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen.