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Landgericht Arnsberg·4 O 525/03·16.03.2004

Darlehensrückzahlung zwischen Ehegatten: Titulierung trotz Zugewinnausgleichsverfahren

ZivilrechtSchuldrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines Darlehens nach vertraglich vereinbarter Fälligkeit infolge Trennung. Das Landgericht hält das Landgericht für zuständig und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 51.129,18 € nebst Zinsen; weitergehender Zinsanspruch wird abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf § 607 BGB sowie §§ 286, 288 BGB; ein Verbund mit dem Zugewinnausgleich rechtfertigt keine Aussetzung.

Ausgang: Klage auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 51.129,18 € zuzüglich Zinsen seit 06.12.2002 teilweise stattgegeben; weitergehender Zinsanspruch abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein schuldrechtlicher Darlehensrückzahlungsanspruch nach § 607 Abs. 1 BGB ist durchsetzbar, wenn die vertraglich bestimmte Bedingung (z. B. Fälligkeit bei Trennung) eingetreten ist.

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Eine vereinbarte Verzinsung ab Trennung ist geschuldet; nach Fälligkeit bzw. Verzug sind Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB zu leisten.

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Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts für einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Ehegatten ist gegeben, wenn es sich nicht um eine güterrechtliche Gestaltung handelt.

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Die bloße Möglichkeit, dass die Titulierung oder Vollstreckung eines schuldrechtlichen Anspruchs Auswirkungen auf einen noch anhängigen Zugewinnausgleich haben kann, begründet keinen Aussetzungsgrund nach § 148 ZPO.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 GVG§ 23b Nr. 9 GVG i.V.m. § 621 ZPO§ 607 Abs. 1 BGB§ 288 BGB§ 286 BGB§ 148 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.129,18 € nebst Zinsen in Höhevon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 06.12.2002 zu zahlen.Wegen des weitergehenden Zinszahlungsanspruches wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien sind seit dem 01.12.2002 getrennt lebende Eheleute.

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Am 27.05.1999 schlossen die Parteien einen schriftlichen Darlehensvertrag, durch den die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 100.000,-- DM gewährte. Das Darlehen sollte im Fall der Trennung innerhalb von 6 Monaten ab Trennung an die Klägerin zurückgezahlt werden. Ferner war eine Verzinsung für den Zeitraum ab Trennung in Höhe der banküblichen Zinsen vereinbart.

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Mit Schreiben vom 17.02.2002 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie nicht bereit sei, die Ehe mit dem Beklagten fortzusetzen. Mit Schreiben vom 18.06.2003 mahnte die Klägerin den Darlehensbetrag und die Zinszahlung an. Mit schriftlicher Erwiderung vom 08.07.03 erklärte der Beklagte, er sei nicht in der Lage, den Betrag zurückzuzahlen.

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Die Klägerin beantragt,                          den Beklagten zu verurteilen, an sie 51.129,18 € nebst                          Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz                          seit dem 06.06.2002 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,                           die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, das Gericht sei für die Entscheidung des Rechtsstreites unzuständig, zuständig sei das Amtsgericht Soest, bei dem das Scheidungsverfahren unter dem AZ: 17 F 341/03 - unstreitig - anhängig ist. Der Darlehensanspruch sei Gegenstand des Zugewinnausgleichs, zumindest habe er Einfluss auf denselben, so dass über ihn im Rahmen des Verbundes entschieden werden müsse. Insoweit sei - ebenfalls unstreitig - seitens des Beklagten unter dem 03.12.03 der Zugewinnausgleich auf der Auskunftsstufe anhängig gemacht worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig bei Gericht eingereichten  Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Zulässigkeit, insbesondere die sachlich/funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg folgt aus § 71 Abs. 1 GVG. Insbesondere aus § 23 b Nr. 9 GVG ergibt sich keine anderweitige Zuständigkeit des Amtsgerichts/Familiengerichts, da die Klägerin einen schuldrechtlichen Darlehensrückzahlungsanspruch geltend macht, der nicht auf einer Gestaltung des ehelichen Güterrechtes oder eines Teiles desselben beruht ( vgl. Zöller, 21. Aufl. § 23 b i.V. mit § 621 ZPO Rdnr. 59 ).

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Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus § 607 Abs. 1 BGB. Die Bedingung für die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten gem. Darlehnsvertrag vom 27.05.1999 ist unstreitig eingetreten. Die 6-Monats-Frist nach Ablauf der Trennung ist ebenfalls abgelaufen. Inhaltliche Einwendungen hat der Beklagte dem Anspruch nicht entgegen gehalten.

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Der Zinszahlungsanspruch folgt für die Zeit ab Trennung, mithin ab dem 06.12.2002 aus der schriftlichen Darlehensvereinbarung der Parteien und für die Zeit ab Fälligkeit/ Verzug des Darlehensrückzahlungsanspruches darüber hinaus aus §§ 288, 286 BGB.

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Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist die Kammer auch nicht daran gehindert, über den schuldrechtlichen Anspruch der Klägerin zu entscheiden, weil dieser Auswirkungen auf den etwaigen Zugewinnausgleichanspruch des Beklagten im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens der Parteien haben kann. Dabei kann dahinstehen, ob und wieweit der Darlehensrückzahlungsanspruch oder möglicherweise eine Vollstreckung desselben Auswirkungen auf das Zugewinnverfahren hat, da dies der gerichtlichen Geltendmachung des schuldrechtlichen Anspruchs nicht entgegensteht. Es ist zwar zutreffend, dass es sinnvoll erscheint, die Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem Zugewinnverfahren und möglicherweise weiteren Verbundsachen einheitlich zu verhandeln, um so eine „mehrfache Anhängigkeit“ zu vermeiden. Alleindiese prozessökonomische Überlegung hindert jedoch den Anspruch der Klägerin auf Titulierung des Darlehensanspruchs nicht. Insbesondere ist hier auch kein Aussetzungsgrund gem. § 148 ZPO gegeben, da allein der Umstand, dass die Titulierung oder mögliche Vollstreckung des hier anhängigen schuldrechtlichen Anspruchs Auswirkungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch des Beklagten haben könnte, keinen hinreichenden Aussetzunggrund beinhaltet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.