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Landgericht Arnsberg·4 O 51/80·07.05.1980

Versicherungsrecht: Anspruch auf Verzugsschaden nach verspäteter Versicherungsleistung

ZivilrechtSchadensersatzrechtVersicherungsvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz des durch die verzögert erfolgte Auszahlung der Gebäudeversicherung entstandenen Verzugsschadens. Das Landgericht stellt fest, dass die Beklagte ab dem Tag des rechtskräftigen Urteils zur Zahlung verpflichtet und damit in Verzug geraten ist. § 12 Abs.1 VVG ist auf Verzugsschaden anwendbar; die Verjährung wurde durch Mahnbescheid unterbrochen. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt; die Höhe ist noch festzustellen.

Ausgang: Klage dem Grunde nach stattgegeben: Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden wegen verspäteter Versicherungsleistung anerkannt; Höhe noch festzustellen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gegen den Versicherer richtet sich nach § 286 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des VVG.

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§ 12 Abs. 1 VVG findet auch auf Schadensersatzansprüche wegen Verzuges Anwendung; danach beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre und beginnt jeweils am Jahresende nach Entstehung der Forderung.

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Für den Beginn der Verjährungsfrist und des Verzugs ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem sämtliche Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB vorgelegen haben; bei streitiger Haftung des Versicherers kann dies erst mit der rechtskräftigen Feststellung der Leistungspflicht der Fall sein.

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Die Verjährungsfrist wird durch die rechtzeitige Beantragung und Zustellung eines Mahnbescheids gemäß §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO unterbrochen.

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Ein unverschuldeter Rechtsirrtum des Versicherers über seine Leistungsobliegenheit bis zur rechtskräftigen Entscheidung hindert den Eintritt des Verzugs; mit der rechtskräftigen Feststellung trägt der Versicherer ab diesem Zeitpunkt das Risiko und kann sich nicht mehr auf den Irrtum berufen.

Relevante Normen
§ 12 VVG§ 286 Abs. 1 BGB§ 49 VVG§ 12 Abs. 1 VVG§ 209 Abs. 2 Ziffer 1 BGB§ 693 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

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Am 29.01.1976 fiel ein Hofgebäude des Klägers einem Brand zum Opfer. Der Kläger hatte versucht, mit einer Lötlampe ein eingefrorenes Wasserrohr aufzutauen. Mit Schreiben vom 27.02.1976 lehnte die Beklagte mit der Behauptung, der Kläger habe den Brand grob-fahrlässig selbst herbeigeführt, die Versicherungsleistungen aus der bei ihr bestehenden Gebäudeversicherung ab. Auf die Deckungsschutzklage des Klägers wurde die Beklagte durch Urteil der Kammer vom 20.01.1977 antragsgemäß zur Gewährung des Deckungsschutzes verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand dieses Urteils – 4O 326/76 LG Arnsberg – verwiesen. Nachdem Berufung und Revision gegen dieses Urteil erfolglos geblieben waren, zahlte die Beklagte am 08.03.1979 und 14.12.1979 die geschuldeten Versicherungsleistungen.

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Mit der Klage verlangt der Kläger den ihm nach seiner Behauptung durch die Verzögerung der Auszahlung der Versicherungsleistung entstandenen Verzugsschaden ersetzt.

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Er behauptet:

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Da der das Wirtschaftsgebäude infolge der verspäteten Auszahlung der Versicherungsleistungen erst 1980 fertigstellen könne, habe er für die Einstellung seines Viehs bei dem Landwirt Q seit Mitte 1977 5.900,--DM aufwenden müssen. Dadurch, daß das Vieh in dem 4 km entfernten Stall des Landwirts Q gestanden haben, habe er seit Mitte 1977 täglich 2,5 Stunden Mehrarbeit an insgesamt 600 Tagen leisten müssen, was mit 22.500,-- DM Arbeitskosten zu veranschlagen sei. Die für die Fütterung notwendig gewordenen 60 Stunden Schlepper- und Maschineneinsatz seien mit 2.420,-- DM zu bewerten. Durch den um 2 Jahre verzögerten Wiederaufbau des Wirtschaftsgebäudes sei ihm ein Geldentwertungsschaden in Höhe von 12.937,70 DM entstanden.

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Unter Anrechnung der von der Beklagten neben der Versicherungsleistung erbrachten Zinsen verbleibt nach der Berechnung des Klägers ein Schaden von 31.106,70 DM, von dem er ausschließlich 25.000,-- DM ersetzt verlangt.

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Er beantragt,

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die Beklagte zur verurteilen, an ihn 25.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 11.01.1980 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sei bestreitet den vom Kläger dargelegten Schaden und ist im Übrigen der Ansicht, daß die Schadensersatzforderungen gem. § 12 VVG verjährt seien; die Verjährungsfrist habe mit dem Ablehnungsschreiben vom 27.01.1976 zu laufen begonnen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze, die überreichten Unterlagen und auf das Urteil der Kammer in 4 O 326/76 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Verzugsschadens gem. § 286 Abs. 1 BGB, 1, 49 VVG. Er ist rechtskräftig durch das Urteil der erkennenden Kammer vom 20.1.1977 in 4 O 326/76 festgestellt, daß die Beklagte zur Zahlung der Versicherungssumme von Anfang an verpflichtet war. Mit dieser Zahlungsverpflichtung ist sie in Verzug geraten. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht ist der Anspruch auf Erstattung des Verzugsschadens, der mit großer Wahrscheinlichkeit jedenfalls zum Teil vorliegt, auch nicht verjährt.

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Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch aus § 286 abs. 1 BGB verjährt ist, ist die Vorschrift des § 12 Abs. 1 VVG, der auch für den Schadensersatzanspruch wegen Verzuges gilt (Prölls-Martin, 21. Aufl. § 12 Anm. 2 m.w.Nachw.). Nach dieser Vorschrift beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre und beginnt jeweils am Jahresende nach der Entstehung der Forderung. Unter diesen Voraussetzungen konnte hier der Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.1979 eintreten, wobei diese Frist jedoch durch die rechtzeitige Beantragung des Mahnbescheides und dessen Zustellung am 11.01.1980 durch §§ 209 Abs. 2 Ziffer 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO unterbrochen worden ist. Für die Entstehung der Verzugsforderung ist maßgebend, ab welchem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 286 Abs. 1 vorgelegen haben. Dieser Zeitpunkt ist hier auf den 20.01.1977, den Tag der Verkündung des Urteils in 4 O 326/76 zu fixieren. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte nicht in Verzug geraten, weil ihr das dazu erforderliche Verschulden fehlte. Sei durfte bis dahin entschuldigterweise in dem Rechtsirrtum beharren, der Kläger habe durch das Hantieren mit der Lötlampe beim Auftauen der Wasserleitung grobfahrlässig gehandelt und damit den Versicherungsfall selbst herbeigeführt. Der Rechtsirrtum der Beklagten war deshalb unverschuldet, weil die Entscheidung des Rechtsstreits bis zuletzt von der unsicheren Rechtsfrage abhing, ob dem Kläger nur einfache oder aber grobe Fahrlässigkeit anzulasten war. Mit der Verkündung des Urteils der Kammer mußte die Beklagte allerdings ernstlich mit einer anderen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung rechnen, so daß sie ab diesem Zeitpunkt selbst das Risiko zu trage hatte und ihre Leistungsweigerung nicht mehr als unentschuldigt geltend konnte ( vgl. Palandt, 37 Aufl. § 285 Anm. 2 m.w.Nachw.). Dem Kläger konnten also erst ab 1977 Verzugsschadensersatzansprüche erwachsen. Die Verjährungsfrist begann damit am 01.01.1978 und wäre am 31.12.1979 abgelaufen, wenn nicht der Kläger durch Beantragung des Mahnbescheides und dessen baldige Zustellung diese Frist unterbrochen hätte. Da der vom Kläger behauptete und unter Beweis gestellte Verzugsschaden – unabhängig von der noch festzustellenden genauen Höhe – entstanden ist, erschien es sachgerecht, das von den Anwälten angeregte Grundurteil zu erlassen.

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Die Kostenentscheidung war bis zur genauen Feststellung der Höhe von Kläger geltend gemachten Anspruchs dem Schlußurteil vorzubehalten.