Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·4 O 508/09·26.05.2010

Werklohngewährleistung: Verjährung trotz Mangel an Zink-Stehfalzdeckung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte einen Kostenvorschuss für die Neuherstellung einer Zink-Winkelstehfalzdeckung sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das Landgericht ging von Mängeln (zu wenige/zu weit auseinanderliegende Schiebehaften) aus, wies die Klage aber wegen Verjährung ab. Die fünfjährige Verjährung begann mit konkludenter Abnahme durch Ingebrauchnahme (Einzug in das Haus 1999) und war spätestens 2006 abgelaufen. Hemmungstatbestände durch Verhandlungen oder das spätere selbständige Beweisverfahren lagen nicht (mehr) vor; Arglist wurde verneint.

Ausgang: Klage auf Kostenvorschuss und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen Verjährung der Gewährleistungsansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Werkverträge, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, sind Mängelansprüche nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht zu beurteilen (u.a. § 633 Abs. 3 BGB a.F.).

2

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Bauwerken beginnt mit der Abnahme; eine Abnahme kann auch konkludent durch Ingebrauchnahme (z.B. Bezug eines Hauses) erfolgen, wenn eine förmliche Abnahme nicht vereinbart ist.

3

Eine Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen setzt voraus, dass der Unternehmer sich auf Mängelrügen einlässt; eine ablehnende Reaktion oder bloße Kontrollmaßnahmen ohne weitergehende Erörterung reichen hierfür regelmäßig nicht aus.

4

Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens kann die Verjährung nur hemmen, wenn es vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragt wird.

5

Aus dem Vorliegen handwerklicher Ausführungsfehler allein folgt nicht ohne Weiteres ein arglistiges Verschweigen; hierfür bedarf es zusätzlicher Umstände, die auf Kenntnis des Mangels und Täuschungswillen schließen lassen.

Relevante Normen
§ 633 Abs. 3 BGB a. F.§ 638 BGB a. F.§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 6 EGBGB§ Art. 229 EGBGB§ 639 Abs. 3 BGB a. F.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 12 U 118/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt zum einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Nacherfüllung der Dacheindeckung aus einer nicht selbsttragenden Metalldeckung, einer Winkelstehfaleinzdeckung aus Zinkblech, die der Beklagte am Haus des Klägers aufgebracht hat, sowie zum anderen die Feststellung, dass der Beklagte die weiteren im Zusammenhang mit der Nacherfüllung dem Kläger entstehenden Aufwendungen und Schäden, soweit sie über den bezifferten Betrag von 28.170,18 € hinausgehen und neben diesem Betrag entstehen, zu ersetzen hat.

3

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstückes I.-Straße 6 in N. Er hatte dort im Jahre 1999 ein Wohnhaus errichtet und den Beklagten beauftragt, das Satteldach mit einer Dachneigung von 45° auf beiden Seiten mit einer nicht selbsttragenden Metalldeckung, einer Winkelstehfalzdeckung aus Zinkblech, auf einer Konstruktion teilweise aus Holzschalung und OSB-Platten einzudecken. Der Beklagte führte die Arbeiten im Jahre 1999 aus, der Kläger zog im selben Jahr in das Haus ein. Nach zwei Abschlagsrechnungen vom 31.8.1999 und 30.9.1999 erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 31.1.2001 eine Schlussrechnung über einen noch zu zahlenden Betrag von 18.201,59 €. Der Kläger bezahlte diese Rechnung. Bei einem Sturm im März 2003 löste sich die Zink-Stehpfalzabdeckung teilweise. Der Beklagte brachte 36 Fest-und Schiebehafte zur Schadensbeseitigung an. In seiner hierfür ausgestellten Rechnung vom 31.3.2003 deklarierte der Beklagte diese Arbeiten als "Sturmschaden". Der Kläger bezahlte auch diese Rechnung. Bei einem Sturm am 1.3.2008 wölbten sich größere Teile der Dacheindeckung auf. Der Kläger meldete insoweit bei seiner Versicherung einen Sturmschaden an. Die Versicherung lehnte am 12.4.2008 unter Hinweis auf ein eingeholtes Gutachten eine Entschädigung ab, weil der Schaden durch eine nicht fachgerechte Herstellung der Metalldachabdeckung entstanden sei. Die Metalleindeckung sei größtenteils nur lose aufgelegt und die Gesamtheit werde lediglich durch die Verfalzungen der einzelnen Zinkscharen zusammengehalten. Die Dacheindeckung weise zu wenig beziehungsweise nicht ordnungsgemäß befestigte Festhafter auf. Der Kläger beantragte daraufhin am 13. Juni 2008 mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Der Sachverständige H. erstattete unter dem 6.4.2009 ein Gutachten, das den Parteien am 26. beziehungsweise 28. Mai 2009 zugestellt wurde. In seinem Gutachten bestätigte der Sachverständige H. im wesentlichen das Ergebnis des von der Versicherung eingeschalteten Sachverständigen und gab die Kosten für die Mängelbeseitigung, die nur in der Form einer Neuherstellung der Dacheindeckung durchgeführt werden könne, mit 28.170,18 € an.

4

Diesen Betrag verlangt der Kläger von dem Beklagten mit seiner am 02.12.2009 bei Gericht eingegangenen Klage und trägt zur Begründung vor: Er habe die Arbeiten des Klägers nicht förmlich abgenommen. Eine Abnahme sei auch im Übrigen nicht erfolgt. Eine Abnahme habe erst erfolgen können, nachdem entsprechende Lastfälle eingetreten seien, nämlich das Dach auch Windlasten unterworfen gewesen sei. Bereits in den Jahren 2004 und 2005 sei es bei starken Windeinwirkungen dazu gekommen, dass sich die Dacheindeckung von der Konstruktion gelöst habe und geflattert habe. Er habe das dem Beklagten gegenüber jeweils beanstandet. Der Beklagte habe nach Kontrolle der Dacheindeckung jeweils erklärt, die alleinige Ursache sei in der Windeinwirkung zu sehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Festhafter bis zu 190 cm voneinander entfernt, wohingegen der maximale Abstand 50 cm nicht überschreiten dürfe. Es handele sich dabei um grobe handwerkliche Fehler, die der Beklagte gekannt habe. Er habe von diesen Mängeln erst durch das Gutachten des Sachverständigen H. erfahren. Er sei bis zur Überprüfung des Sturmereignisses im Jahr 2008 aufgrund der Erklärungen des Beklagten davon ausgegangen, dass das Lösen der Eindeckung auf Sturmereignissen beruhe, die Befestigung ansonsten aber fachgerecht durchgeführt worden sei. Der Kläger habe ihm die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel arglistig verschwiegen und ihm auch nicht die Voraussetzungen gegeben, um sachgerecht beurteilen zu können, ob die Dacheindeckung auch mangelfrei war. Der Beklagte könne deshalb nicht die Einrede der Verjährung oder der Verwirkung erheben. Die von dem Sachverständigen ermittelten Kosten seien zu Mängelbeseitigung erforderlich und ihm als Kostenvorschuss zuzusprechen. Da die gesamten Mängelbeseitigungskosten noch nicht abschließend festgestellt werden könnten, habe er einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, soweit der Kostenvorschuss von 28.170,18 € nicht ausreichend sei.

5

Der Kläger beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 28.170,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 26.08.2009 zu zahlen;

8

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den Betrag von 28.170,18 € hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch und im Zusammenhang mit der Nacherfüllung der Eindeckung der nichttragenden Metalldeckung, Winkelstehpfalzdeckung aus Zinkblech, an seinem Hause I.-Straße 6, N., entstehen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte macht geltend: Er habe die Arbeiten endgültig am 21.9.1999 abgeschlossen. Der Kläger habe mit dem Einzug in das Haus im Dezember 1999 die Arbeiten abgenommen. Gewährleistungsansprüche des Klägers seien deshalb verjährt oder zumindest verwirkt. Bei dem Schadensereignis im März 2003 habe es sich um einen Sturmschaden gehandelt, den er beseitigt habe und den der Kläger auch bezahlt habe. Er bestreite, dass sich bei starken Windeinwirkungen die Dacheindeckung von der Konstruktion löse und flattere. Er bestreite, dass der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 ihm gegenüber irgendwelche Klappergeräusche beanstandet habe. An der Dacheindeckung habe es keine erheblichen beziehungsweise offenkundigen Mängel gegeben. Er habe die Arbeiten durch seinen Mitarbeiter J. ausführen lassen, der 20 Jahre bei ihm tätig gewesen sei und qualitativ hervorragende Arbeit geleistet habe. Im Übrigen habe er die Baustelle regelmäßig aufgesucht, um den Fortgang der Arbeiten zu überwachen. Eine etwaige Lösung der Dacheindeckung sei eventuell durch den Jahrhundertsturm Kyrill verursacht worden. Das falle nicht mehr in seinen Verantwortungsbereich. Die Dacheindeckung weise keine Mängel auf. Selbst wenn er mehr Schiebehafter angebracht hätte, ergäben sich bei Windeinwirkung Klappergeräusche. Zur Schadensbeseitigung müsste nicht die vorhandene Dacheindeckung demontiert werden. Die Zinkscharen könnten geöffnet und wieder verschlossen werden, ohne dass insoweit Schäden an dem Material entstehen würden. Es sei möglich, die Scharen zu öffnen, neue Haften zu setzen und die Scharen sodann mit einer Doppelfalz wieder zu verschließen. Die Kosten würden sich insoweit auf 10 % der Kosten einer Neueindeckung belaufen. Eine weitere wirksame Alternative biete ein für diese Zwecke speziell entwickelten Edelstahlklemmbügel.

12

Die Akten 4 OH 9/08 LG Arnsberg lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

13

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist nicht begründet.

16

Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind verjährt.

17

I.

18

Da der Werkvertrag vor dem 1.1.2002 geschlossen worden ist, ist auf den vorliegenden Rechtsstreit das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden. Anspruchsgrundlage ist daher § 633 Abs, 3 BGB a. F.

19

1)

20

Der Kläger trägt die Voraussetzungen für den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach schlüssig vor. Nach dem Vorbringen des Klägers - gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen H. in dem Beweisverfahren 4 OH 9/08 - ist die Dacheindeckung auf dem Hause des Klägers insoweit fehlerhaft, als der Beklagte nicht genügend Schiebehafte angebracht hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist insoweit ein maximaler Abstand von 50 cm erlaubt. Der Sachverständige hat an den von ihm überprüften Stellen indessen Abstände zwischen 58 und 190 cm festgestellt. Diese unzureichende Anzahl von Schiebehaften ist die Ursache dafür, dass sich die Dacheindeckung bei Windeinwirkung heben kann und es zu Klappergeräuschen kommt. Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass die Zinkscharen, die nicht geöffnet wurden, aber von der auf dem Dach liegenden Leiter erreichbar waren, mit normaler Kraftanstrengung teilweise angehoben werden konnten. Auch hier hat der Sachverständige auf eine nicht zureichende Befestigung der Dacheindeckung geschlossen. Durch die nicht fachgerechte Befestigung besteht nach der Darlegung des Sachverständigen die Gefahr, dass bei Unwetter die ungenügend befestigte Dacheindeckung vom Dach gerissen wird. Der Sachverständige sieht eine Mängelbeseitigung nur durch eine Neueindeckung als möglich an. Denn beim Aufbiegen der Winkelfalze verdünnt sich das Material an der Biegung und kann somit brechen. Aus diesem Grunde können die demontierten Scharen nicht mehr verwendet werden. Der Sachverständige hat die Kosten der Mängelbeseitigung nachvollziehbar mit 28.170,18 € ermittelt.

21

2)

22

Da sich die Kosten der Mängelbeseitigung erst nach deren Ausführung genau feststellen lassen, kann der Kläger unter Berücksichtigung seines Vorbingens und gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen H. grundsätzlich die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten für den über den Zahlungsantrag hinausgehenden Betrag begehren.

23

II.

24

Das Vorbringen des Beklagten

25

1)

26

Soweit der Beklagte das Vorliegen der Mängel bestreitet, ist das im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen H. wohl eher unerheblich.

27

Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige nicht die gesamte Dacheindeckung untersucht hat. Das wäre auch nur durch eine komplette Abdeckung der einzelnen Zinkblechelemente möglich gewesen. Der Sachverständige hat jedoch an einer Vielzahl von Fällen unzureichende bis völlig unzureichende Abstände zwischen den einzelnen Schiebehaften festgestellt. Darüber hinaus hat der Sachverständige an den von ihm erreichbaren Elementen, ohne diese zu öffnen, feststellen können, dass diese Elemente mit der Hand anzuheben waren. Auch das deutet darauf hin, dass die einzelnen Zinkblechelemente nicht hinreichend fest aufgebracht worden sind.

28

2)

29

Sofern man in dem Gutachten des Sachverständigen H. noch keinen hinreichenden Beweis für die von dem Kläger behauptete unzureichende Befestigung der Zinkblechelemente sehen sollte, bedarf es aber keiner ergänzenden Beweisaufnahme, weil Gewährleistungsansprüche des Klägers verjährt sind.

30

a)

31

Es gilt die fünfjährige Verjährungsfrist, § 638 BGB a. F. Auch nach der aktuellen Gesetzeslage beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Bezüglich der weiteren Voraussetzung der Verjährung ist § 6 zu Art. 229 EGBGB maßgebend, was im Hinblick auf die gleich langen Verjährungsfristen allerdings von untergeordneter Bedeutung ist.

32

b)

33

Beginn der Verjährung ist die Abnahme der Arbeiten des Beklagten durch den Kläger. Eine förmliche Abnahme hat nicht stattgefunden. Eine solche war nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag auch nicht gefordert. Es ist daher von einer Abnahme durch Ingebrauchnahme auszugehen. Da der Kläger das Haus im Dezember 1999 bezogen hat, kann darin gleichzeitig eine konkludente Abnahme der Dacharbeiten des Beklagten gesehen werden. Unstreitig waren die Arbeiten des Beklagten zu diesem Zeitpunkt vollständig abgeschlossen. Selbst wenn man auf die Erteilung der Schlussrechnung vom 31.1.2001 abstellen würde, wäre eine Verjährung spätestens Ende Februar 2006 eingetreten.

34

c)

35

Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen gemäߧ 639 Abs. 3 BGB a. F. bzw. § 203 BGB lässt sich nach dem Vorbringen der Parteien nicht feststellen.

36

aa)

37

Zwar hatte der Beklagte im Februar 2003 Reparaturarbeiten an der Zinkdachabdeckung des Hauses vorgenommen. Bei diesen Arbeiten handelt es sich aber unstreitig nicht um Gewährleistungsfälle, sondern der Beklagte hatte diese Arbeiten als Beseitigung eines "Sturmschadens" durchgeführt. Der Kläger hat diese Arbeiten auch bezahlt und von seiner Gebäudeversicherung erstattet bekommen, wie er im Termin vom 27.05.20101 erklärt hat. Auch das spricht gegen eine Vornahme von Gewährleistungsarbeiten.

38

bb)

39

Soweit der Kläger behauptet, er habe in den Jahren 2004 und 2005 dem Beklagten gegenüber Klappergeräusche beanstandet, handelte es sich, wie der Beklagte zutreffend vorträgt, um ein nicht einlassungsfähiges Vorbringen, weil der Kläger insoweit die Vorgänge zeitlich nicht hinreichend einordnet und darüber hinaus auch die angeblichen Mängelbeseitigungsarbeiten des Beklagten nicht zureichend beschreibt. Im Übrigen kann dem Vorbringen des Klägers allenfalls entnommen werden, dass der Beklagte sich auf entsprechende Beanstandungen des Klägers zum Haus des Klägers begeben hat und dort lediglich Kontrollmaßnahmen durchgeführt hat, mit denen sich der Kläger dann jeweils zufriedengegeben hat. Es würde sich dann dabei um Hemmungstatbestände handeln, die zeitlich kaum ins Gewicht fallen.

40

cc)

41

Der Beginn von Verhandlungen im Sinne des § 639 Abs. 3 BGB a. F.  bzw. § 203 BGB kann danach allenfalls in den von dem Kläger in seiner Antragsschrift vom 12.6.2008 erwähnten Anschreiben an den Beklagten vom 09.03. und 20.03.2007 gesehen werden, mit denen der Kläger eine unzureichende Befestigung der Dacheindeckung gerügt haben will. Ein Verhandeln lässt sich daraus allerdings ebenfalls nicht ableiten, weil der Beklagte auf diese Anschreiben ablehnend reagiert hat.

42

d)

43

Eine Hemmung der Verjährung kann das am 13.6.2008 beantragte Beweisverfahren ausgelöst haben. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist jedoch bereits abgelaufen.

44

e)

45

Entgegen der Ansicht des Beklagten begann die Verjährungsfrist nämlich nicht erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses aus dem Gutachten des Sachverständigen H. vom 6. April 2009 oder auch mit der Kenntnisnahme des von dem Sachverständigen der Gebäudeversicherung erstatteten Gutachtens vom 25.3.2008, das der Kläger im April 2008 erhalten hat.

46

aa)

47

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er erst zu diesem Zeitpunkt von denen seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

48

Mit der Fertigstellung der Arbeiten und mit dem Einzug in das Haus hatte der Kläger nämlich die Möglichkeit, die Arbeiten des Beklagten zu überprüfen. Der Kläger hätte nämlich eine förmliche Abnahme der Arbeiten vereinbaren können und insoweit direkt nach Abschluss der Arbeiten, als das Gerüst noch stand – gegebenenfalls durch den bauaufsichtführenden Architekten – eine fachgerechte Überprüfung der Arbeiten des Beklagten vornehmen können. Der Kläger kann nicht darauf hinweisen, dass er insoweit eine Überprüfung nicht hätte vornehmen können und das Ereignis von Naturgewalten (Sturm) hätte abwarten müssen. Dabei kommt noch hinzu, dass zeitnah zum Einzug in das Haus im Jahr 2001 und auch in den folgenden Jahren es im Sauerland mehrere starke Stürme gegeben hat, worauf der Beklagte in seiner Klageerwiderung zu Recht hingewiesen hat. Die von dem Beklagten näher bezeichneten Stürme müssen die von dem Kläger beanstandeten Klappergeräusche schon damals verursacht haben.

49

bb)

50

Der Kläger kann auch nicht darauf hinweisen, dass der Beklagte arglistig gehandelt habe, weil er, der Beklagte, die mangelhafte Arbeit gekannt habe und dem Kläger verschwiegen habe. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige an etlichen Stellen in der Dacheindeckung eine unzureichende Befestigung vorgefunden hat, lässt sich ein arglistiges Verhalten des Klägers nicht herleiten. Denn nicht jede fehlerhafte Arbeit eines Werkunternehmers beinhaltet gleichzeitig auch ein arglistiges Verhalten. Hier kommt noch hinzu, dass der Kläger die Arbeiten einem ihm als zuverlässig bekannten Angestellten übertragen hat. Des Weiteren ist nicht zu übersehen, dass sich die Mängel in den Arbeiten des Klägers bisher nur darin gezeigt haben, dass Klappergeräusche bei Wind zu vernehmen sind. Die Dacheindeckung hat bisher allen Stürmen - insbesondere dem Jahrhundertsturm Kyrill - standgehalten. Auch von daher gesehen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Arbeiten des Beklagten nicht nur fehlerhaft waren, sondern in einem solchen Ausmaß von der Norm abwichen, dass es sich dem Beklagten von vornherein aufdrängen musste, dass er hier dem Kläger ein völlig unbrauchbares Gewerk abliefert.

51

Im Ergebnis ist daher von einer Verjährung des Gewährleistungsanspruchs auszugehen, weshalb der Kläger seine Ansprüche wegen der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzen kann.

52

III.

53

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO