Tankkartenmissbrauch durch Skimming: Anscheinsbeweis für gemeinsame Aufbewahrung von Karte und PIN
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem Tankkreditvertrag Zahlung für nächtliche Tankautomat-Umsätze, die mit Tankkarten und korrekter PIN erfolgt waren. Die Beklagte bestritt eigene Betankungen und berief sich auf Betrug durch Dritte (Skimming). Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung, weil sie jedenfalls wegen schuldhafter Pflichtverletzung hafte: Bei Missbrauch unter Verwendung der richtigen PIN greife ein Anscheinsbeweis dafür, dass Karte und PIN gemeinsam bzw. in Nähe aufbewahrt wurden. Vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen wurden zugesprochen; ein Teilbetrag war nach Rechtshängigkeit erledigt.
Ausgang: Klage auf Zahlung der streitigen Tankumsätze (nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten) stattgegeben; Teilbetrag nach Zahlung erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Zahlungskarte zeitnah missbräuchlich unter Eingabe der richtigen PIN verwendet, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Karteninhaber Karte und PIN gemeinsam oder in unmittelbarer Nähe aufbewahrt haben, sofern andere Ursachen nach der Lebenserfahrung ausscheiden.
Der Anscheinsbeweis für eine sorgfaltswidrige PIN-Verwahrung kann auch eingreifen, wenn die Originalkarte nicht endgültig entwendet, sondern nur vorübergehend zum Auslesen und Duplizieren der Kartendaten (Skimming) genutzt wird.
Kann der Karteninhaber nicht plausibel darlegen, wie Dritte ohne gemeinsames Aufbewahren von Karte und PIN in den Besitz der PIN gelangt sein sollen, bleibt es bei der Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung.
Auch ohne ausdrückliche vertragliche Nebenabrede gehört es zu den vertraglichen Sorgfaltspflichten des Karteninhabers, PIN und zugehörige Karte zum Schutz vor Missbrauch getrennt aufzubewahren.
Die Abrechnung von durch Dritte veranlassten Umsätzen kann gegenüber dem Karteninhaber jedenfalls als Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten durchsetzbar sein.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.830,82 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 911,80 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb im Raum O1 bis zum 31.08.2007 unter anderen drei F1-Tankstellen, so auch am Overweg im Gewerbegebiet O1 Süd-Ost. Die Beklagte ist seit vielen Jahren Partnerin der Klägerin im Rahmen eines Tankkredit-Vertrages. Im Rahmen dieses Vertrages wurden der Beklagten von der Klägerin verschiedene Tankkarten überlassen, mit denen die Beklagte in der Lage ist, teilweise nur an Stationen der Klägerin (sog. Stationskarten), teilweise auch an allen F1-Tankstellen bundesweit und im benachbarten Ausland (sog. Ringkarten) bargeldlos Tankvorgänge zu tätigen. Die Klägerin erhielt hierzu als Stationskarten die Karten mit der Nummer 7203 und 7334, die im Computersystem der Klägerin unter der Kundennummer 6008 geführt wurden. Bei der Ringkarte handelt es sich um die Karte mit der Nummer 15496. Sämtlichen Tankkarten ist entsprechend zu EC- bzw. Kreditkarten exklusiv eine PIN zur Nutzung von Tankautomaten zugeordnet. Die jeweilige PIN ist der Beklagten von der Klägerin bei Ausgabe der Karte zur Verfügung gestellt worden. Während tagsüber Tankvorgänge gegen Unterschrift möglich sind, ist im Zeitraum von 20:00 Uhr abends bis 06:00 Uhr morgens ein Tanken am Tankautomat lediglich unter Verwendung der individuellen PIN möglich.
Im Rahmen des Tankkreditvertrages besteht zwischen den Parteien Streit über die Rechnung Nummer 957535 vom 31.08.2007, betreffend den Zeitraum August 2007. Von den in dieser Rechnung geltend gemachten 22.338,17 € hat die Beklagte zumindest einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.507,35 € selbst zu Tankzwecken verbraucht. Eine Zahlung dieses Betrages seitens der Beklagten erfolgte erst nach Rechtshängigkeit der Klage. Hinsichtlich der weiteren 20.830,82 € besteht zwischen den Parteien weiterhin Streit. Dabei handelt es sich durchweg um Tankvorgänge, die am Tankautomaten der Klägerin außerhalb der Öffnungszeiten unter Verwendung der jeweils zugehörigen PIN-Nummern durchgeführt wurden.
Die Klägerin behauptet, sämtliche der den streitgegenständlichen Rechnungen zugrundeliegenden Tankvorgänge seien von der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern durchgeführt worden. Für den Fall, dass dies nicht so sei und dass unbekannte Dritte in rechtswidriger Weise sich in den Besitz der Tankkarten bzw. der Tankkartendaten gebracht hätten, hafte die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Zahlung der getankten Treibstoffe, da davon auszugehen sei, dass die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter die Tankkarte in grob pflichtwidriger Weise gemeinsam mit der PIN-Nummer aufbewahrt hätten. Eine Entschlüsselung der PIN allein durch Entwendung der Tankkreditkarte sei unmöglich, da die PIN in keiner Form auf der Karte selbst niedergelegt sei, auch nicht verschlüsselt, sondern bei jedem Tankvorgang nach dem branchenüblichen ISO-DES-Verfahren durch Onlineabfrage beim Betreiber des Kartenzahlungssystems, der Firma TCS-Tank-Card-Systems GmbH in Köln, berechnet werde.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.338,17 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2007 zu zahlen. Nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit einen Teilbetrag in Höhe von 1.507,35 € gezahlt hat, haben die Parteien insofern den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 20.830,82 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2007 zu zahlen,
sowie,
die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 911,80 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie hätte im Monat August 2007 über die bereits bezahlten Tankvorgänge in einem Gesamtwert von 1.507,35 € keine weiteren Treibstoffe bei der Klägerin getankt. Vielmehr hätten Dritte in betrügerischer Weise zu Lasten der Beklagten getankt. Die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter tankten ausschließlich tagsüber. Die Karten seien auch keinem Dritten überlassen worden. Offensichtlich müssten die auf den Karten befindlichen Daten von einem Unbekannten gespiegelt worden sein. Dies ergebe sich auch aus der Vielzahl der Tankvorgänge zur Nachtzeit mit erheblichen Verbrauchsmengen kurz hintereinander. Nach entsprechender Strafanzeige habe die Staatsanwaltschaft Arnsberg der Beklagten mitgeteilt, dass insoweit ein Ermittlungsverfahren bezüglich zweier Beschuldigter Tsachidis bestehe. Diese sei jedoch gem. § 154 StPO eingestellt worden.
Die PIN-Nummern seien von der Beklagten nie benutzt worden. Diese seien sicher im Büro untergebracht worden. Sie hätten sich zu keinem Zeitpunkt gemeinsam mit den Karten im LKW befunden. Die Karten würden tagsüber in einem Ledermäppchen mitgeführt. Abends würden sie mit nach Hause genommen. Auf den Karten sei auch keine PIN-Nummer vermerkt gewesen. Es habe auch nach Kenntnis der Beklagten weder im Büro noch im LKW einen Einbruch gegeben. Es seien zumindest zu keinem Zeitpunkt Einbruchsspuren festgestellt worden. Es seien auch keine Gegenstände verschwunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die wechselseitig bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Ermittlungsakten Staatsanwaltschaft Arnsberg, 300 Js 1474/07waren zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 20.830,82 €, und zwar entweder als Kaufpreiszahlungsanspruch aufgrund des Tankkreditvertrages i. V. m. § 433 BGB, hilfsweise als Schadensersatzanspruch aufgrund des vorgenannten Vertrages i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin über die eingeräumten Treibstoffkäufe in Höhe eines Gesamtwert von 1.507,35 € im Monat August 2007 weitere Treibstoffkäufe bei der Klägerin – ganz oder teilweise - entsprechend der Rechnung vom 31.08.2007 tätigte, da sie selbst dann, wenn dies nicht der Fall sein sollte und stattdessen Dritte in deliktischer Art und Weise zu Lasten der Tankkarten der Beklagten Tankvorgänge vorgenommen hätten, hierfür aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Tankkredit-Vertrages haften würde.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Würzburg (Az: 901 Js 25345/07, Anklageschrift vom 15.05.2008 (Bl. 33 ff. des beigezogenen Verfahrens 300 Js 1474/07)) existierte im Jahr 2007 eine im Bundesgebiet und in den angrenzenden Nachbarstaaten operierende Tätergruppe, die darauf spezialisiert war, sich original Tankkarten aus Lastkraftfahrzeugen zu verschaffen, diese Karten mittels eines Kartenlesegerätes mehrfach zu duplizieren und die Duplikate anschließend zu unberechtigten Tankvorgängen zu verwenden. Bei den Originaltankkarten handelt es sich um Zahlungskarten mit Garantiefunktion, d. h., dass der die Karten überlassende Aussteller gegenüber seinen Vertragspartnern verpflichtet ist, im Zahlungsverkehr die Zahlungen aufgrund der Tankvorgänge zu veranlassen. Die Originaltankkarten sind durch Kodierung mittels eines Magnetstreifens und einer beim Tankvorgang einzugebenden PIN-Nummer besonders gegen Nachahmung gesichert.
Die Ausführung der Tankkartenbeschaffung erfolgte dergestalt, dass mittels Schraubendreher die Türen zu den Lastkraftwagen geöffnet wurden, wobei die Täter zu vermeiden versuchten, sichtbare Aufbruchspuren zu hinterlassen. Es wurden sodann aus den Führerhäusern die Originaltankkarten entnommen, die jeweils mindestens zweifach mit einem Kartenlesegerät, einem sog. Skimmer ausgelesen und dupliziert wurden. Anschließend legten die Täter die Originaltankkarten wieder an ihren Platz zurück und verschlossen die Lastkraftfahrzeuge. Nachfolgend wurde unter Zuhilfenahme der duplizierten Karten jeweils eine Vielzahl von Tankvorgängen auf Kosten der Karteninhaber durchgeführt. Unter anderem wurden 48 Tankvorgänge an der F1-Tankstelle in O1, Tankstation Crämer, X-Straße ##, vorgenommen, wobei es sich nicht um die streitgegenständlichen Tankvorgänge handelt. Das gegen die Beschuldigten P1 aufgrund der Anzeige der Beklagten gegen Unbekannt eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Arnsberg am 03.03.2008 gem. § 154 StPO eingestellt, da die wegen der angezeigten Tat zu erwartende Strafe neben der gegen die Beschuldigten P1 bereits verhängte oder zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich in Gewicht falle.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahren hat sich weiterhin herausgestellt, dass eine Verwendung der jeweiligen Tankkarten in den Parallelfällen möglich war, weil der entsprechende PIN zu der Karte in unmittelbarer Nähe zur Karte selbst aufbewahrt wurde. Dieser befand sich entweder im Führerhaus des LKW (Bl. 2 d. polizeilichen Ermittlungsordners, Anlage zu 300 Js 1474/07), im Handschuhfach zwischen den Stadtplänen, im Führerhaus oder sonst im Fahrzeug. Teilweise befanden sich ganze "Flotten PIN" im Fahrzeug. Nach den Erkenntnissen zur Tatbegehung und zu den Täterstrukturen vom 12.09.2007 befindet sich die PIN meistens in der Nähe der Tankkarte und wird abgelesen. Anhaltspunkte dafür, dass die PIN-Nummern seitens der Täter anderweitig ermittelt worden wären, ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren nicht. Vielmehr ergibt sich hier aus der Bescheinigung der F2 vom 11.11.2007, dass die PIN in keiner Form auf dem Magnetstreifen der Karte enthalten ist. Nach dem Bericht des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 27.12.2007 ergab eine Untersuchung einer der Tankkarten der Klägerin, dass die PIN auf keinem Magnetstreifen der Karte gespeichert wird.
Vor dem Hintergrund dieser Ermittlungsergebnisse, die im Urteil des Landgerichts Würzburg (1 Kls 901 Js 24345/07) bestätigt wurden, steht zur Überzeugung der Kammer ohne vernünftigen Zweifel fest, dass auch im vorliegenden Fall, deren strafrechtliche Verfolgung seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, in den LKW der Beklagten eingebrochen wurde, die Tankkarten "geskimmt" und nachfolgend unter Verwendung der PIN-Nummer widerrechtlich genutzt wurden.
Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, die Tankkarten seien nicht entwendet worden und es sei reine Spekulation der Klägerin, dass diese geskimmt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen haben die Beklagten selbst bereits mit der Klageerwiderung vortragen lassen, dass die auf der Karte befindlichen Daten von Unbekannten gespiegelt worden sein müssten. Zum anderen spricht der Umstand, dass die Tankkarten der Beklagten nicht entwendet wurden und keine LKW-Einbruchspuren vorlagen, nicht dagegen, sondern gerade dafür, dass die Beklagte Opfer der bundesweit agierenden Tätergruppe geworden ist. Denn gerade durch das heimliche kopieren der Tankkartendaten, das anschließende Zurücklegen der Originaltankkarten und den Versuch, möglichst ohne Einbruchsspuren in das Führerhaus zu gelangen, wurde es der Tätergruppe überhaupt erst ermöglicht, über einen längeren Zeitraum mittels der kopierten Tankkarten Tankvorgänge durchzuführen, ohne dass der berechtigte Karteninhaber am Tag nach dem Einbruch die Karte sofort hätte sperren lassen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass bei den Beklagten in der Nacht von 04. auf den 05.Oktober 2007 ein Einbruch in den LKW erfolgte, der zeitlich nach den hier streitgegenständlichen Tankvorgängen lag. Denn dieser Einbruch schließt nicht aus, dass die Tätergruppe nicht bereits zuvor in unauffälliger Weise in den LKW eingestiegen war und dort die Tankkarten kopiert hatte.
Im übrigen hat die Beklagte weder dargelegt – noch wäre es sonst ersichtlich – wie es zu Tankvorgängen unter Verwendung der Kartendaten der Beklagten und der jeweiligen PIN-Nummern hätte kommen können, wenn nicht in der Form, dass die jeweiligen Kartendaten gespiegelt und die Originalkarten bei der Beklagten belassen worden wären.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe die PIN-Nummern sorgfältig im Büro verwahrt und diese seien zu keinem Zeitpunkt mit den Tankkarten gemeinsam aufbewahrt worden. Insoweit ist bereits festzustellen, dass der Gesellschafter der Beklagten P2 ausweislich des Vermerkes des KHK P3 vom 03.12.2007 gegenüber der Polizei angegeben hat, dass er den PIN nicht im LKW belasse, dass er jedoch nicht genau angeben könne, ob das zum Zeitpunkt des LKW-Aufbruchs ebenso gewesen wäre. Wenn diese Erklärung auch zum zeitlich nachfolgendem Aufbruch erfolgte, so ergibt sich hieraus jedoch, dass die im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, der PIN werde nie im LKW aufbewahrt, bei der polizeilichen Vernehmung nur mit Einschränkungen aufrecht erhalten wurde.
Ungeachtet dessen kann die Beklagte mit ihrer Einwendung, der PIN habe sich nicht in der Nähe der Karte befunden, aber auch deshalb nicht gehört werden, weil insoweit ein Beweis des ersten Anscheins gegen sie spricht. Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht bleiben (BGH NJW 2004, 3623). Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die EC-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten entwendet worden ist (BGH NJW 2004, 3623).
Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anzuwenden. Dass im vorliegenden Fall die Karte nicht (endgültig) gestohlen wurde, sondern lediglich vorrübergehend zum Zwecke des Skimmens genutzt wurde, steht dem nicht entgegen. Für die Beurteilung der Frage, ob von einem gemeinsamen Aufbewahren von Karte und PIN ausgegangen werden kann, ist es unerheblich, ob die Karte vollständig entwendet oder nur vorrübergehend zum Zwecke eines Kopiervorganges genutzt wurde. Danach spricht der erste Anschein dafür, dass die PIN in der Nähe der Tankkarte im Führerhaus des LKW aufbewahrt wurde. Es ist im übrigen auch sonst weder dargelegt noch ersichtlich, wie die Täter an die PIN hätten kommen können. Nach dem Ermittlungsergebnis haben diese die Karten regelmäßig genutzt, indem die PIN, die sich im Führerhaus befand, abgelesen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die PIN sonst hätte ermittelt werden können, liegen nicht vor. Die PIN war auch nicht auf dem Magnetstreifen in irgendeiner Form gespeichert. Danach bleiben andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht. Da die Beklagte nach eigener Angabe zu keinem Zeitpunkt den PIN selbst verwendet hat, kommt ein Ausspähen der Daten im Zusammenhang mit einem früheren Tankvorgang nicht in Betracht. Insgesamt verbleibt es daher bei dem Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber die PIN sorfaltswidrig gelagert hat.
In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob ein schriftlicher Tankkartenvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde oder ob der Beklagten die Tankkarte lediglich im Rahmen eines mündlichen Vertrages übergeben wurde. Denn auch ohne "gesonderte Vereinbarung" dahingehend, dass der PIN sorgfältig und getrennt aufzubewahren ist, ergibt sich für einen verständigen Vertragspartner, dass zum Schutze vor Missbrauch der PIN und die zugehörige Tankkarte getrennt aufzubewahren sind.
Die Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien ist gegeben, da die GbR Vertragspartner der Klägerin geworden ist und die Klägerin im Rahmen der Betriebsveräußerung sämtliche Ansprüche, die bis zum 31.08.2007 entstanden waren, nicht auf die Betriebsübernehmerin übertragen hat. Hierzu zählen auch die streitigen Vergütungs- bzw. Schadensersatzansprüche.
Der Zinszahlungsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und – hinsichtlich des für erledigt erklärten Teiles des Rechtstreites – aus § 91 a ZPO. Der Klageanspruch war auch insoweit bis zum erledigenden Ereignis aufgrund der Zahlung in Höhe von 1.507,00 € begründet, da die Beklagte gem. § 433 BGB zur Bezahlung der von ihr getankten Kraftstoffe verpflichtet war. Sie konnte auch nicht etwa wegen einer fehlerhaften Rechnung diesen Betrag zunächst zurückhalten. Zum einen war die Rechnung zutreffend, da die Klägerin auch die übrigen entnommenen Kraftstoffmengen der Beklagten berechnen durfte, denn diese war zur Zahlung unter Schadensersatzgesichtspunkten verpflichtet. Darüber hinaus war es der Beklagten ohne weiteres möglich, der Rechnung jedenfalls die Tankvorgänge zu entnehmen, die von ihr unstreitig durchgeführt worden waren.
Zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten und nicht bestrittenen Höhe ist die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.