Insolvenzanfechtung: USt-Zahlung der Organgesellschaft anfechtbar (Lastschriftgenehmigung)
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte vom Land die Rückzahlung einer per Lastschrift eingezogenen Umsatzsteuerzahlung der späteren Insolvenzschuldnerin. Streitig war, ob das Finanzamt bei umsatzsteuerlicher Organschaft Insolvenzgläubiger der Organgesellschaft ist und ob eine inkongruente Deckung vorliegt. Das LG bejahte einen Insolvenzgläubigeranspruch wegen Haftung der Organgesellschaft nach § 73 AO und wies die BFH-Sicht zurück, die auf steuerrechtliche Durchsetzbarkeit abstellt. Die Zahlung sei wegen fehlender Fälligkeit (ohne Haftungsbescheid) inkongruent und gläubigerbenachteiligend; Rückgewähr nach §§ 129, 131, 143 InsO.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der Umsatzsteuerzahlung aus Insolvenzanfechtung vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zahlung im Einzugsermächtigungsverfahren liegt die anfechtbare Rechtshandlung regelmäßig in der (auch fingierten) Genehmigung der Lastschrift durch den Kontoinhaber.
In der umsatzsteuerlichen Organschaft kann das Finanzamt auch gegenüber der Organgesellschaft Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO sein, wenn diese für Umsatzsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO haftet und damit eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme (§ 44 AO) eröffnet ist.
Für die Einordnung als „begründeter Vermögensanspruch“ nach § 38 InsO kommt es auf die insolvenzrechtliche Begründetheit (Verwirklichung des steuerbegründenden Sachverhalts) an, nicht darauf, ob der Anspruch bereits nach steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen durchsetzbar ist.
Eine Deckung ist inkongruent im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn der Gläubiger die Befriedigung vom leistenden Schuldner im Zeitpunkt der Leistung noch nicht beanspruchen konnte, insbesondere weil der Anspruch mangels Haftungsbescheids/Zahlungsaufforderung noch nicht fällig ist.
Eine Steuerzahlung, die die Haftungsmasse ohne gleichwertigen Ausgleich mindert und dem Zahlungsempfänger eine bessere Befriedigung verschafft als im Insolvenzverfahren, bewirkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von §§ 129, 131 InsO.
Tenor
hat das Landgericht - 4. Zivilkammer - Arnsberg
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2010
durch
für Recht er¬kannt:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 60.735,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.20009 zu zahlen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin "F1" aus O1 gegen das beklagte Land einen Umsatzsteuerrückzahlungsanspruch auf Grund einer Insolvenzanfechtung geltend.
Mit Beschluss vom 01.02.2009 des Amtsgerichts Arnsberg (Az. 21 IN 265/07) wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt, nachdem diese am 19.12.2008 einen Insolvenzantrag gestellt hatte. Die Insolvenzschuldnerin war in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht in das Vermögen ihres Alleingesellschafters und Geschäftsführers, Herrn P1, eingegliedert. Wegen der weiteren unstreitigen Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf die Klageschrift. Der Alleingesellschafter war und ist solvent und in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu bedienen.
Das beklagte Land hatte bereits per Lastschrifteneinzug am 14.10.2008 eine Umsatzsteuerzahlung für den Zeitraum 08/2008 in Höhe der Klageforderung von dem Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin bei der Sparkasse O2, Kto. Nr. ######## erhalten. Für dieses Geschäftskonto übersandte die Sparkasse O2 jeweils monatlich einen Abschluss. Gemäß den AGB der Bank bestand die Möglichkeit, gegen die Lastschriften binnen sechs Wochen ab dem monatlichen Kontoabschluss Widerspruch einzulegen.
Mit Schreiben vom 02.11.2009 erklärte der Kläger gegenüber dem beklagten Land die Anfechtung der Zahlung. Das beklagte Land verweigerte mit Schreiben vom 10.11.2009 eine Rückzahlung.
Der Kläger ist der Auffassung, er könne die Lastschriftbuchungen auf Grundlage des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechten. Insbesondere handele es sich bei dem beklagten Land um einen Insolvenzgläubiger der Schuldnerin im Sinne der Insolvenzordnung.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 60.735,73 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, in der hier vorliegenden Konstellation einer umsatzsteuerlichen Organschaft sei das Finanzamt nicht Insolvenzgläubiger i. S. d. InsO, da nicht die Organgesellschaft (Insolvenzschuldnerin), sondern der Organträger (Herr P1) gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 2 Umsatzsteuergesetz Steuerschuldner sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Entscheidung vom 23.09.2009 – VII R 43/08) komme eine Anfechtung bei dieser Konstellation nicht in Betracht. Auch liege keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 132 I Nr Nr. 2 InsO vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die wechselseitig bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Steuerzahlungen i. H. v. 60.735,73 € folgt aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 129, 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die im letzten Monat vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglich hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Darüber hinaus ist eine Gläubigerbenachteiligung erforderlich. Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich erfüllt.
1.
Zu den Rechtshandlungen i. S. d. §§ 129, 131 InsO gehören auch verfügende Rechtsgeschäfte, also das Erbringen von Steuerzahlungen sowie die Genehmigung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren. Da die Zahlungen durch das Einzugsermächtigungsverfahren erfolgt sind, liegt die maßgebliche Rechtshandlung hier in der Genehmigung (vgl. OLG Köln, WM 2009, 889; Palandt, 68. A., § 676f Rn. 29). Eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erfolgt. Abzustellen ist daher auf die Genehmigungsfiktion nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse. Der Forderungseinzug vom 14.10.2008 wurde der Insolvenzschuldnerin mit der Monatsabrechnung zum 31.10.2008 mitgeteilt. Nach Ablauf der sechswöchigen Widerspruchsfrist lag damit am 12.12.2008 die Genehmigung vor. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte am 19.12.2008, so dass die Monatsfrist des § 131 I Nr. 1 InsO gewahrt ist.
2.
Diese Befriedigung kam – entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes – auch dem Finanzamt als Insolvenzgläubigerin i. S. d. §§ 129 ff. InsO zu Gute.
Der in § 131 InsO verwendete Begriff "Insolvenzgläubiger" richtet sich nach der Legaldefinition in § 38 InsO. Nach § 38 InsO sind Insolvenzgläubiger alle persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründeten Vermögensanspruch" gegen den Schuldner haben.
Dies war hier der Fall. Die in Streit stehende Zahlung, die sich auf eine Umsatzsteuerschuld bezog, erbrachte die Schuldnerin vor dem Hintergrund einer sog. umsatzsteuerlichen Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zwischen ihr als sog. Organgesellschaft und Herrn P1 als sog. Organträger. Steuerpflichtig ist hiernach zwar zunächst der Organträger als Unternehmen im Sinne des § 2 UStG. Die Insolvenzschuldnerin als Organgesellschaft haftet aber gemäß § 73 S. 1 AO für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerliche Bedeutung hat, also hier auch für die Umsatzsteuerschuld der Organträgerin. Insoweit besteht gem. § 44 Abs. 1 S. 1 AO zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft eine Gesamtschuldnerschaft. Dies hat zur Folge, dass das Finanzamt auch gegenüber der Insolvenzschuldnerin als Organgesellschaft einen Anspruch auf die Steuerschuld hatte.
Soweit sich das beklagte Land hierzu auf die Rechtsauffassung des BFH in dem Urteil vom 23.09.09 – VII R 43/08 – beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem BFH soll es für eine Inanspruchnahme der Organgesellschaft durch das Finanzamt zusätzlich auf weitere Voraussetzungen ankommen, die sich aus einem Zusammenspiel der Vorschriften der §§ 73, 191 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 5, 219 Abs. 1 S. 1 AO ergäben. Hiernach sei zusätzlich zu § 73 AO erforderlich, dass eine Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners (also der Organträgerin) ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Der Haftungsanspruch gegenüber der Organgesellschaft sei daher subsidiär und könne nicht realisiert werden bzw. bestehe danach gar nicht, wenn feststeht, dass die Organträgerin zur Zahlung in der Lage ist. Nach dem BFH ist also ein Haftungsanspruch des Finanzamtes gegenüber der Organgesellschaft nur dann gegeben, wenn dieser Anspruch auch konkret nach den Maßstäben der AO durchsetzbar ist.
Der Ansicht des BFH kann nicht gefolgt werden: Der BFH vermengt in der o.g. Entscheidung die – im hiesigen Rechtsstreit maßgebliche – insolvenzrechtliche Anspruchsentstehung mit der – hier nicht maßgeblichen – steuerrechtlichen Anspruchsentstehung und Durchsetzung des Steueranspruchs im Verwaltungsverfahren.
Es entspricht der allgemeinen Ansicht in der Rechtsprechung (auch der ständigen Rspr. des BFH) und der Literatur, dass es im Rahmen der insolvenzrechtlichen Beurteilung, ob ein begründeter Vermögensanspruch vorliegt, nicht darauf ankommt, ob der Anspruch auch bereits im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Für die Behandlung von Steueransprüchen ergibt sich daraus, dass sie schon dann einen "begründeten Vermögensanspruch" i. S. d. § 38 InsO darstellen, wenn der zu Grunde liegende Sachverhalt, der zur Entstehung des Steueranspruchs führt, verwirklicht ist. "Begründet" i. S. d. § 38 InsO bedeutet daher nicht, dass der Anspruch auch bereits im steuerrechtlichen Sinne entstanden und fällig sein muss (so ausdrücklich BFH/NV 2008, 925; BFH/NV 2005, 1745; BFH, NJW 1978, 559; sowie OLG Nürnberg, WM 2009, 1520, 1521; OLG Köln, BeckRS 2006, 10950; Ehricke, in: Münchener Kommentar zur InsO, 2. A. 2007, § 38 Rn. 25 u. 79; Henckel, in: Jaeger, InsO, 1. A. 2004, Bd. 1, § 38 Rn. 126; Weis, in: Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2002, § 38 Rn. 94 ff.; Brockmeyer/Ratschow, in: Klein, AO, 10. A. 2009, § 38 Rn. 2). Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an. Aus § 251 II AO folgt nämlich ausdrücklich, dass die Vorschriften der InsO unberührt bleiben.
Maßgeblich ist damit das Vorliegen der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und nicht die vom BFH angeführten steuerrechtlichen Normen der § 191 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 5, 219 Abs. 1 S. 1 AO. Dass die Heranziehung dieser steuerrechtlichen Normenkette nur bei der Geltendmachung der Steuer im Verwaltungsverfahren, nicht jedoch im Zusammenhang mit der insolvenzrechtlichen Anspruchsentstehung i. S. d. § 38 InsO von Bedeutung sein kann, ergibt sich auch aus der folgenden Überlegung:
Nach dem BFH soll es bei der insolvenzrechtlichen Beurteilung der Frage der Anspruchsentstehung auch darauf ankommen, ob das Ermessen (§ 5 AO) der Finanzbehörde bei der Inanspruchnahme der Organgesellschaft sachgerecht ausgeübt wurde. Dies trifft zwar für die Festsetzung im Rahmen des Steuerbescheides zu. Im Rahmen der hier maßgeblichen insolvenzrechtlichen Vermögenszuordnung kann es jedoch nicht darauf ankommen, in welcher Weise die Finanzbehörde ihr Ermessen ausübt. Die InsO dient nämlich anderen Zwecken, als die AO. Im Rahmen der InsO steht die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger im Vordergrund (Grundsatz der Gleichbehandlung). Dieser Zweck der InsO lässt aber keinen Raum für behördliche Ermessenserwägungen, die sich an den Zielen des Steuerrechts – genauer: der AO – orientieren. Die Ansicht des BFH ist daher mit den Grundsätzen und Wertungsmaßstäben der InsO nicht in Einklang zu bringen.
3.
Es liegt auch ein inkongruentes Geschäft im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO vor:
Das Rechtsgeschäft ist inkongruent, da das beklagte Land zur Zeit der Einziehung des Umsatzsteuerbetrages eine Befriedigung durch die Insolvenzschuldnerin noch nicht ("nicht zu der Zeit") beanspruchen konnte. Denn der Anspruch auf Zahlung gegen die Insolvenzschuldnerin war noch nicht fällig.
Der Umstand, dass die Umsatzsteuerschuld seitens der nachrangig haftenden Insolvenzschuldnerin nach der oben dargelegten, zutreffenden Rechtsauffassung "dem Grunde nach" bereits entstanden war, führt nicht gleichzeitig dazu, dass ein solcher auch zeitgleich mit der Haftung des Organträgers fällig wäre.
Das OLG Nürnberg ist hinsichtlich der Frage der Fälligkeit des Anspruchs gegen die Organgesellschaft der Auffassung, dass jedenfalls vor Erlass eines Haftungsbescheides im Sinne des § 73 AO eine Fälligkeit nicht besteht, so dass bei einer Zahlung durch die Organgesellschaft vor Erlass des Haftungsbescheides ein inkongruentes Geschäft vorliegt. Hierzu hat es ausgeführt (Hinweisbeschluss vom 11.02.2009 - 4 U 2506/08): "Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zum Zeitpunkt der ... Zahlungen weder ein Haftungsbescheid, noch gar eine Zahlungsaufforderung erlassen war, so dass der Haftungsanspruch noch nicht fällig war. Eine Deckung ist nicht zu der Zeit zu beanspruchen, wenn der Gläubiger sie früher erhält als geschuldet, also wenn der Anspruch darauf im Zeitpunkt der Erfüllung entweder noch nicht fällig oder befristet war. Dass der Schuldner die Leistung im Zweifel vor der Fälligkeit bewirken darf (§ 271 Abs. 2 BGB), begründet noch nicht deren Kongruenz (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Kirchhof, 2. Aufl., § 131 Rdn. 40 m. w. N.)."
Dieser zutreffenden Bewertung schließt sich die erkennende Kammer an. Nach eigener Darlegung des Finanzamtes ist der Organträger solvent, so dass es nie zur Geltendmachung oder gar Vollstreckung gegen die Insolvenzschuldnerin kommen würde. Dann ist aber der Anspruch des Finanzamtes auch noch nicht fällig. Was es erhalten hat, hätte es zumindest zu der Zeit von der Insolvenzschuldnerin nicht erhalten dürfen.
4.
Schließlich lag auch die gem. §§ 129 Abs. 1, 131 InsO erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung vor. Durch die Zahlung an das beklagte Land ist der Haftungsmasse ein Vermögenswert in Höhe der Zahlung entnommen worden, ohne dass ein gleichwertiger Ersatz hierfür der Vermögensmasse zugeflossen wäre. Das beklagte Land hätte ohne die Zahlung von der Insolvenzschuldnerin nur einen quotalen Betrag erhalten, so dass der darüberhinausgehende Zahlbetrag dem Haftungszugriff der übrigen Insolvenzgläubiger entzogen wurde. Eine besondere Kenntnis von der Benachteiligung ist im Rahmen der Anfechtung gem. § 131 I Nr. 1 InsO nicht erforderlich.
II.
Der Zinsanspruch des Klägers ist gem. § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i. V. m. § 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1 BGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2007 begründet, da der Anspruch auf Rückgewähr mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird (vgl. BGH NJW-RR 2007, 557 ff.).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.