RVA-Regressverzicht: 150.000-€-Grenze je Schadensereignis, nicht je Drittgeschädigtem
KI-Zusammenfassung
Der Gebäude- und Hausratversicherer verlangte im Regress nach einem Brand im Haus des Beklagten Ersatz weiterer an Nachbarhäusern regulierter Schäden. Streitpunkt war, ob der Regressverzicht der Feuerversicherer (RVA) die Geltendmachung über 150.000 € hinaus sperrt und ob die Grenze je Versicherungsverhältnis oder je Schadensereignis gilt. Das LG wies die Klage ab, weil der Regressverzicht nach Ziff. 6a RVA nach Zahlung von insgesamt 150.000 € je Schadensereignis weitergehende Forderungen ausschließt. Ein Ausschluss des RVA wegen grober Fahrlässigkeit wurde mangels Nachweises verneint.
Ausgang: Klage auf weiteren Regress über 150.000 € hinaus wegen Eingreifens des RVA vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Regressverzicht nach Ziff. 6a RVA wirkt als pactum de non petendo und sperrt weitergehende Regressforderungen über den dort genannten Betrag hinaus, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die 150.000-€-Grenze nach Ziff. 6 RVA ist auf den Gesamtregress aus einem einheitlichen Schadensereignis (Brandereignis) abzustellen, nicht auf einzelne Regressansprüche aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen mit Drittgeschädigten.
Ein Ausschluss des Regressverzichts wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nach Ziff. 5 RVA setzt entsprechenden substantiierten Vortrag und den Beweis durch den regressnehmenden Versicherer voraus.
Kann die konkrete Brandursache nicht festgestellt werden und ist ein behaupteter Ursachenzusammenhang (z.B. fehlerhafter Kamin) durch ein überzeugendes Gutachten ausgeschlossen, fehlt es an der Grundlage für den Nachweis grober Fahrlässigkeit.
Die Auslegung des RVA hat sich am Zweck zu orientieren, den nur fahrlässig handelnden, selbst feuerversicherten Schädiger davor zu schützen, die eigene Entschädigungsleistung wirtschaftlich über Regress wieder zu verlieren.
Tenor
hat das Landgericht - 4. Zivilkammer - Arnsberg
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2009
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ,
den Richter am Landgericht und
die Richterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
Die Klägerin macht im Regresswege einen auf sie übergegangen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aufgrund eines Brandfalles gegenüber dem Beklagten geltend.
Der Beklagte ist Eigentümer des Wohngebäudes S.-Straße # in O. Benachbart sind unter anderem die Häuser der Frau A. (Haus-Nr. ##) und Frau B. (T.-Str. ###).
Die Klägerin war bzw. ist Wohngebäudeversicherer des Beklagten, der Frau B. sowie der Frau A. Sie ist ferner Hausratsversicherer der Frau A.
Der Beklagte hielt darüber hinaus für das Wohngebäude eine Doppelversicherung bei der C. Versicherungs AG (nachfolgend C.), bei der auch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung besteht.
Am 18. / 19.12.2005 brach im Haus des Beklagten im Bereich des Anbaus ein Feuer aus, das sich über die Deckenhohlräume und das Dachgeschoss vollständig ausbreitete, den gesamten Dachbereich des Gebäudes erfasste und vollständig zerstörte. Den daraus resultierenden Gebäudeschaden des Beklagten hat die Klägerin vollständig als Gebäudeversicherer ersetzt. Die C., bei der das Gebäude ebenfalls unter Versicherungsschutz stand, erstattete der Klägerin anteilig ihre Versicherungsleistungen. Hinsichtlich dieses Versicherungsschadens besteht keine Streitigkeit zwischen den Parteien. Allerdings griff das Feuer auch auf die ebenfalls bei der Klägerin als Wohngebäudeversicherer unter Versicherungsschutz stehenden Nachbargebäude (S.-Straße ## / T.-Straße ###) über und verursachte dort an Gebäude und Hausrat ebenfalls erheblichen Schaden.
Der Gebäudeschaden A. wurde durch die Klägerin in Höhe von 155.735,20 € reguliert, der Gebäudeschaden B. in Höhe von 41.024,30 € sowie der Hausratschaden A. in Höhe von 26.000,00 €. Mit Schreiben vom 28.07.2008 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Zahlung von 217.024,30 € bis zum 29.08.2008 geltend, wobei sie aufgrund des Regressverzichtsabkommens der GDV (Bestimmungen für einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadensereignissen in der Fassung von Januar 2005, nachfolgende RVA) im Hinblick auf den Gebäudeschaden A. lediglich 150.000,00 € geltend machte sowie die beiden weiteren Versicherungsschäden "Gebäudeschaden B. und Hausratschaden A." in voller Höhe.
Nach diversem Schriftwechsel über die Frage der Wirkungen und des Umfangs des Regressverzichtes zahlte die C. für den Beklagten einen Betrag von 150.000,00 € am 23.10.2008 an die Klägerin.
Nachdem zur Erforschung der Schadensursache bei der G. ein Privatgutachten vom 22.01.2006 erstellt wurde, wurde von dem Beklagten unter dem Aktenzeichen 2 OH 6/06, LG Arnsberg, ein selbstständiges Beweisverfahren über die Schadensursache beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf das Privatgutachten Anlage Nr. 2 vom 20.01.2006 sowie das gerichtliche Gutachten des Sachverständigen N. vom 27.04.2006,
2 OH 6/06.
Die Klägerin behauptet, der Brand sei entgegen den Ausführungen des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren auf eine von dem Beklagten zu vertretene und geduldete baurechtswidrige und feuerschutzwidrige Errichtung und Betreibung des Kamins in seinem Haus entstanden. Der Vater des Beklagten hatte – insoweit unstreitig – einen nicht den Feuerschutzrichtlinien entsprechenden Kaminabzug erstellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages hierzu wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Als Brandursache käme darüberhinaus auch die seitens des Beklagten errichtete elektrische Anlage in Betracht.
Die Klägerin ist der Auffassung, Ansprüche folgten aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog §§ 906 Abs. S.2, 1004, 862 BGB, hilfsweise aus § 823 Abs. 2 BGB, 907 BGB. Hinsichtlich des Regressverzichtes ist die Klägerin der Auffassung, dieser greife nur, soweit jeder einzelne der aus den jeweiligen zugrundeliegenden Versicherungsverhältnissen "Gebäudeschaden B.", "Gebäudeschaden A." sowie "Hausratschaden A." resultierende Teilschaden über den Betrag von 150.000,00 € liege. Im Übrigen folge aus Ziffer 6 RVA ebenfalls, dass bei einem Schadens über 150.000,00 € der Betrag bis zu 150.000,00 € vom Regressverzicht nicht erfasst werde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 69.717,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2008 zu zahlen,
sowie,
den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 577,48 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, bei einer Gesamtschadensumme von mehr als 150.000,00 € sei aufgrund des Regressverzichtes überhaupt kein Regress möglich (sofern nicht die Schadensobergrenze von 600.000,00 € überschritten werde). Darüberhinaus seien hinsichtlich einer zugrundeliegenden Schadensursache sämtliche mögliche Regressforderungen zusammenzurechnen und in der Summe an der in Ziffer 6 des RVA bestimmten Grenzsumme von 150.000,00 € zu messen.
Die Verfahrensakte 2 OH 6/06 war zu Informations– und Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schriftgutachten des Sachverständigen N. vom 27.04.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen den Beklagten aus gem. § 67 VVG übergegangenen Ansprüchen, sei es auf Grundlage eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches oder unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, die über den im Wege des Regresses durch die C. bereits gezahlten Betrag von 150.000,00 € hinausgehen:
Es kann dahinstehen, ob insoweit weitergehende Ansprüche bestanden haben, da aufgrund des Regressverzichtes der Feuerversicherer, Ziffer 6a (pactum de non petendo) weitergehende Ansprüche über den bereits gezahlten Betrag von 150.000,00 € hinaus nicht geltend gemacht werden können. Denn die Voraussetzungen des Regressverzichtes sind erfüllt:
1.
Die Klägerin und die C. sind dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer beigetreten, Ziffer 3 des RVA.
2.
Der Schaden hat beim Regressschuldner (Beklagten) selbst einen Versicherungsfall in der Feuerversicherung ausgelöst, Ziffer 2 RVA. Dieser Schadensfall wurde vollständig unter Berücksichtigung von § 59 VVG (Doppelversicherung) abgewickelt.
3.
Es liegt auch kein Ausschluss des Regressverzichts vor gem. Ziffer 5 RVA. Denn hierfür müsste eine grobe Fahrlässigkeit des Schädigers vorliegen oder eine vorsätzliche Handlung. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist der Versicherer, also die Klägerin (BGH NJW 2001, 1353, 1354). Der Beweis ist nicht erbracht.
Soweit die Klägerin vorträgt, die Brandursache sei ein erheblicher Verstoß gegen die Bau- und Feuerschutzvorschriften im Zusammenhang mit dem Kaminbau bzw. –betrieb, ist ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Kaminbetrieb und dem Brand nicht festzustellen, sondern vielmehr auszuschießen:
Die genaue Schadensursache konnte nicht festgestellt werden. Der gerichtliche Sachverständige stellt in seinem Gutachten vom 27.04.2006 nachvollziehbar und überzeugend fest, dass der fehlerhafte Schornstein nicht Brandursache war. Der Sachverständige hat diese Feststellungen nicht nur auf die zeitlichen Abläufe, sondern auch auf das konkrete Spurenbild nachvollziehbar gestützt. Die anderweitige Auffassung der Klägerin veranlasst auch nicht etwa ein ergänzendes Gutachten, da Mängel oder Unklarheiten am Gutachten des Sachverständigen N. weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
Soweit tatsächlich ein Fehler der Elektroanlage die Brandursache darstellen sollte, was letztlich auch nicht sicher ist, hat die Klägerin entgegen ihrer Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht vorgetragen, inwieweit welcher konkrete Mangel der Elektroanlage konkret auf welchem grob fahrlässigen Verhalten des Beklagten beruhen soll.
4.
Der Regressverzicht scheitert schließlich auch nicht daran, dass sich die einzelnen Regressansprüche (teilweise) unterhalb der Regressverzichtsgrenze von 150.000 € verhalten.
Denn entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass jeder Anspruch aus den jeweiligen Versicherungsverträgen mit den einzelnen Drittgeschädigten (= Versicherungsfall im Verhältnis der Klägerin zu der Versicherungsnehmerin B. betreffend die Gebäudeversicherung, zu der Versicherungsnehmerin A. betreffend die Gebäudeversicherung und zu der Versicherungsnehmerin A. betreffend die Hausratsversicherung) isoliert betrachtet an der Regressverzichtsschwelle i.H.v. 150.000 € zu messen ist.
Maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus dem zugrundeliegenden Schadensereignis als solchem, also aus dem Versicherungsfall, der für den Schädiger (Regressschuldner) selbst Erstattungsansprüche in seiner Feuerversicherung auslöste (Ziffer 2 des RVA), in der Summe eine Regressforderung i.H.v. mehr als 150.000 € ergibt. Denn dann ist der Schädiger spätestens nach Begleichung eines Gesamtregressforderungsanteils i.H.v. 150.000 € nicht zu weiteren Zahlungen verpflichtet, Ziffer 6. a) RVA.
a)
Dass die Regressuntergrenze in Ziffer 6 des RVA nicht isoliert für jeden Drittgeschädigten und daraus resultierende Regressansprüche zu erfüllen ist, sondern sich vielmehr auf den Gesamtregressanspruch aus einem zugrunde liegenden Schadensereignis bezieht, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung selbst: Denn in Ziffer 6 des RVA, erster Absatz, ist geregelt, dass der Regressverzicht je Schadensereignis begrenzt ist. Dabei ergibt sich aus dem Kontext mit Ziffer 8 des RVA, dass mit "Schadensereignis" nicht der jeweils einzelne Versicherungsfall "Feuerversicherer-Drittgeschädigter" gemeint ist, sondern das den Brand verursachende Ereignis, welches, wie es in Ziffer 8 der RVA geregelt ist, durchaus mehrere Drittgeschädigte betreffen kann.
b)
Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist der lediglich fahrlässig handelnde Schädiger jedenfalls nicht über 150.000 € hinaus zum Regress verpflichtet, wenn diese Gesamtregresssumme erreicht ist:
Durch den Regressverzicht wird der leicht fahrlässig handelnde Schädiger, der selbst gegen Feuer versichert ist, begünstigt, wenn der Brand seiner versicherten Sache auf fremde, ebenfalls gegen Feuer versicherte Sachen übergreift; der Schädiger verbleibt also wirtschaftlich betrachtet im Genuss der Entschädigung seines Feuerversicherers (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004, § 67, Rn. 80). Es soll vermieden werden, dass der nur fahrlässig handelnde Schädiger die Entschädigungsleistung seines Feuerversicherers im Ergebnis wieder verliert, indem er vom Feuerversicherer eines Dritten regresspflichtig gemacht wird. Assekuranz soll nicht mit der einen Hand geben und mit der anderen wieder nehmen (LG Coburg, r+s 2007, 421, 423 unter Hinweis auf Essert, VersR 1981, 1111; Späte, Haftpflichtvers., 1993, PrivH, S. 702, Rdnr. 49).
Eine isolierte Betrachtung im Sinne der Rechtsauffassung der Klägerin, bei der jede einzelne Regressforderung basierend auf dem jeweiligen Versicherungsverhältnis mit dem Drittgeschädigten an der Regressuntergrenze gemessen würde, würde diesem Schutzzweck zuwiderlaufen. Denn wenn – je nach Brandausbreitung – nur ein Nachbargebäude geschädigt würde, griffe der Regressverzicht ab 150.000 € - oder im Falle der Ziffer 6. b) RVA sogar auch darunter - ein. Käme es aber zu einer gleichmäßigen Schädigung mehrerer umliegender Versicherungsobjekte, sähe sich der vermeintlich privilegierte Regressschuldner gegenüber jeder Einzelregressforderung dem Einwand der Regressverzichtsuntergrenze ausgesetzt. Dass eine solche Differenzierung, die auf rein zufälligen Brandverläufen beruht, von dem RVA beabsichtigt ist, ist nicht ersichtlich und würde auch dem Zweck des RVA zuwiderlaufen.
Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass im konkreten Fall die Beschränkung auf einen Regress in Höhe von "einmal 150.000 €" auf dem bloßen Zufall beruhen würde, dass sie Gebäude- und Hausratsversicherer mehrer Geschädigter sei. Denn nach der hier vertretenen Auffassung würde auch und gerade im Falle der Regressforderung von mehreren Abkommensunternehmen die Regressuntergrenze in der Summe nur einmal erreicht werden müssen, um den Regressverzicht bei allen Abkommensunternehmen - und zwar anteilig nach der Quote gem. Ziffer 8 des RVA - auslösen.
c)
Lediglich ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass bei einer Auslegung im Sinne der Klägerin die Regelung in Ziffer 8 des RVA leerlaufen würde. Denn wenn bei mehreren Abkommensunternehmen aufgrund eines Schadensereignisses mehrere Regressansprüche entstünden und diese isoliert an der Regressunter- und Obergrenze zu messen wären, wäre für die in Ziffer 8 vorgesehene anteilige Aufteilung des Regressverzichtsbetrages kein Raum mehr.
In Ermangelung eines Hauptsacheanspruches besteht auch kein Anspruch auf Ersatz weiterer Verzugszinsen oder Verzugsschäden (Rechtsanwaltskosten).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.