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Landgericht Arnsberg·4 O 433/19·16.12.2020

Sozialhilfeträger: Rückforderung einer Haussale-Schenkung nach § 528 BGB

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der klagende Sozialhilfeträger verlangte aus übergeleitetem Recht die Rückzahlung einer Geldzuwendung, die die Hilfeempfängerin ihrer Tochter nach einem Hausverkauf gemacht haben soll. Streitpunkt war, ob eine Schenkung der Mutter an die Beklagte vorlag und ob die Beklagte als Letztbeschenkte haftet bzw. entreichert ist. Das LG bejahte eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB an die Beklagte und ihre vorrangige Haftung nach § 528 Abs. 2 BGB. Eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB verneinte das Gericht mangels Kausalität/Vertrauensbetätigung; zugesprochen wurde Wertersatz nebst Verzugszinsen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus übergeleitetem Schenkungsrückforderungsanspruch vollumfänglich zugesprochen (nebst Zinsen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach § 93 SGB XII i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsakt übergeleiteter Anspruch ist im Zivilprozess bis zu seiner Aufhebung als wirksam zugrunde zu legen.

2

Eine unentgeltliche Geldzuwendung stellt eine Schenkung i.S.d. § 516 BGB dar, wenn keine Gegenleistung erbracht wird und der Zuwendungszweck auf die Bereicherung des Empfängers gerichtet ist.

3

Anspruchsgegner des Schenkungsrückforderungsanspruchs wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 Abs. 1 BGB) ist grundsätzlich der Beschenkte; bei mehreren zeitlich nacheinander erfolgten Schenkungen haftet der Letztbeschenkte vorrangig (§ 528 Abs. 2 BGB).

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Ist das Erlangte (Geld) nicht mehr vorhanden, ist im Rahmen von § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten.

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Die Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) setzt einen zurechenbaren Zusammenhang zwischen dem rechtsgrundlosen Erwerb und der Vermögensminderung voraus; spätere Aufwendungen genügen nicht, wenn weder Kausalität noch ein auf den Bestand des Erwerbs gestütztes Vertrauen dargetan ist.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 GVG§ 12 ZPO§ 13 ZPO§ 528 Abs. 1 S. 1 BGB§ 818 BGB§ 93 SGB XII in Verbindung mit § 14 APG

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.026,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2019 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Gegenstand des Rechtsstreits sind die vom Kläger übergeleiteten Schenkungsrückforderungsansprüche der Frau B gegenüber ihrer Tochter, der Beklagten.

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Frau B wohnte seit dem 18.05.2016 in der Pflegeeinrichtung „F“. Seit diesem Tag erhielt sie vom Kläger Sozialleistungen in Form des Pflegewohngeldes nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen und ab August 2016 zusätzlich Sozialhilfe. Bis zu dem Tod von Frau B am 26.08.2017 erhielt sie auf diesem Weg insgesamt 20.598,61 Euro von dem Kläger. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 2-4 der Gerichtsakte verwiesen. Mit der vorliegenden Klage werden jedoch lediglich 19.026,98 Euro geltend gemacht, da die restliche Summe im Wege der Aufrechnung bereits gezahlt ist.

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Im Jahr 2013 verkaufte Frau B die in ihrem Alleineigentum stehende Immobilie „I“ zu einem Kaufpreis in Höhe von 75.500 Euro. Der Kaufpreis wurde auf das Konto ihres Ehemannes Herrn C überwiesen. Dies war bereits in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag dementsprechend vereinbart worden.

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Gemäß dem Grundstückskaufvertrag wurde der Kaufpreis in zwei Raten aufgeteilt. Die zweite Rate in Höhe von 60.500 Euro war zum 01.06.2013 fällig und ging auf dem Konto am 31.05.2013 ein. Vor dieser Überweisung betrug der Kontostand 1.886,72 Euro.

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Am 17.06.2013 wurde von dem Konto des Herrn C 60.000 Euro abgehoben.

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Am 18.10.2013 betrug der Kontostand des Kontos des Herrn C 329,18 Euro. Am selben Tag wurde ein Betrag von 20.000 Euro eingezahlt und per Überweisung auf das Konto des Streitverkündeten Herrn E überwiesen. Der Verwendungszweck der Überweisung lautete: „Anteil Haus“. Als Zahlungsempfänger war „T. E“ angegeben. Über das Konto des Streitverkündeten besitzt die Beklagte Kontovollmacht. Die Überweisung wurde von der Schwester der Beklagten, der Zeugin U, getätigt, welche Kontovollmacht über das Konto des Vaters besaß.

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Von dem Kauferlös des Hauses hat auch die andere Schwester der Beklagten mit ihrem Ehemann, Herr und Frau V, 20.000 Euro erhalten. Diese Zahlung ist in Höhe von 15.000 Euro aufgrund von Aufwendungen im Rahmen von Renovierungsarbeiten im Jahre 2004 in dem verkauften Haus erfolgt, um die Aufwendung zu rehabilitieren. Zudem hat Frau V 5.000 Euro aufgrund der Pflege der Mutter erhalten. Zwischen den Parteien ist jedoch der Zeitpunkt der Zahlung sowie die tatsächliche Einordnung dieser Zuwendung streitig. Ein entsprechender Beleg datiert auf den 17.06.2013 (K 15).

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Der Kläger forderte die Beklagte am 05. bzw. 06.11.2019 zur Zahlung in Höhe der Klageforderung bis zum 18.11.2019 auf. Eine Zahlung ist nicht erfolgt.

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Der Kläger behauptet, das Geld sei als Schenkung von Frau B als Anteil an dem verkauften Haus an ihre Tochter, die Beklagte, überwiesen worden. Die Überweisung sei nur vom Konto des Herrn C erfolgt, weil Frau B kein eigenes Konto besessen habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.026,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 19.11.2019 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, das Geld sei nicht von der Mutter der Beklagten sondern von Herrn C an den Streitverkündeten, seinen Schwiegersohn, bezahlt worden. Sie habe das Geld nie erhalten. Das Geld stamme nicht aus dem Verkauf des Hauses im Jahre 2013 sondern vielmehr aus einem weiter zurückliegenden Hausverkauf des Herrn C aus dem Jahre 1997. Somit sei nicht Frau B berechtigt gewesen über das Geld zu verfügen, sondern Herr C. Herr C habe aufgrund gesundheitlicher Probleme der Beklagten und des Streitverkündeten auf einer Feier anlässlich seines Geburtstages am 05.09.2013 dem Schwiegersohn das Geld zugesagt.

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Weiter behauptet die Beklagte, das Verhältnis zu ihrer Mutter sei sehr zerrüttet gewesen und deshalb habe mit einer finanziellen Zuwendung ihrerseits nicht gerechnet werden können. Auch das Verhältnis zwischen dem Streitverkündeten und der Mutter sei zerrüttet gewesen, sodass die Zuwendung nicht von der Mutter stammen könne.

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Das Geld wäre in ihrem Vermögen auch nicht mehr vorhanden. Durch die Unterstützung der Tochter im Studium im Jahr 2018 und der Unterstützung der Freundin des Sohnes seit 2015 seien sogar mehr als nur die 20.000 Euro aufgebraucht worden.

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Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass nicht sie, sondern die Familie V diejenigen seien, die zuletzt beschenkt worden seien. Dazu behauptet sie, dass das Datum auf dem entsprechenden Beleg nachträglich eingetragen worden sei und deshalb das Geld erst deutlich später an Frau V gegeben worden sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin U. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2020 Bezug genommen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Das Landgericht Arnsberg ist gemäß § 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 19.026,98 Euro gegen die Beklagte aus §§ 528 Abs. 1 S. 1, 818 BGB.

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Der Kläger ist Anspruchsberechtigter des Anspruchs aus §§ 528 Abs. 1 S. 1, 818 BGB. Dieser hat in seinen Verwaltungsakten vom 05. und 06.11.2019 den Anspruch auf sich gemäß § 93 SGB XII in Verbindung mit § 14 APG auf sich übergeleitet. Zwar sind gegen die Verwaltungsakte Rechtsmittel eingelegt worden, diese sind für die Zivilgerichte jedoch so lange unbeachtlich, bis die Verwaltungsakte nicht aufgehoben worden sind (BGHZ 4, 68 (71) = NJW 1952, 585; BGHZ 73, 114 (117) = NJW 1979, 597; BGHZ 94, 141 (142) = NJW 1985, 2419; BGHZ 96, 380 (381) = NJW 1986, 1606; BGHZ 155, 57 (60) = NJW 2003, 2449; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 769 (770)). Dies ist vorliegend der Fall. Zudem ist die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel nicht angeordnet worden, sodass auch dies einer Entscheidung des Gerichts nicht im Wege steht.

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Die Beklagte ist als Beschenkte der richtige Anspruchsgegner. Anspruchsgegner eines Anspruchs gemäß §§ 528 Abs. 1 S. 1, 818 BGB kann nur der Beschenkte sein. Bei der Beklagten handelt es sich auch um die Letztbeschenkte iSv § 528 Abs. 2 BGB.

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Die Überweisung des Geldbetrages in Höhe von 20.000 Euro stellt eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB dar. Danach liegt eine Schenkung vor, wenn eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, unentgeltlich erfolgt und sich darüber beide Teile einig sind. Unstreitig hat weder die Beklagte noch der Streitverkündete für die Zahlung von 20.000 Euro eine Gegenleistung erbracht, sodass eine Schenkung vorliegt.

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Entgegen der Behauptung der Beklagten, dass der Streitverkündete der Beschenkte war, steht zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO fest, dass die Beklagte das Geld geschenkt bekommen hat.

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Danach ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie den sonstigen Umständen und dem Akteninhalt von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist.

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Die Beklagte hat insoweit behauptet, dass das Geld auf das Konto des Streitverkündeten überwiesen worden sei und sie deshalb als Zahlungsempfängerin nicht in Betracht käme. Die lediglich bestehende Kontovollmacht der Beklagten über dieses Konto würde gerade gegen die Ansicht sprechen, das Geld sei für sie bestimmt gewesen. Zudem sei das Verhältnis zu ihrer Mutter so zerrüttet gewesen, dass diese ihr niemals Geld zukommen lassen hätte.

31

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das Geld an die Beklagte überwiesen worden ist und für diese bestimmt war.

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Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass bei der Überweisung als Zahlungsempfänger Frau E, also die Beklagte, benannt worden ist. Hätte das Geld an den Streitverkündeten überwiesen werden sollen, hätte dieser als Zahlungsempfänger bezeichnet werden können. Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum stattdessen sie als Empfängerin der Zahlung eingetragen worden ist.

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Zudem beruht die Auffassung des Gerichts auf der glaubhaften Aussage der Zeugin U. Diese hat bestätigt, dass das Geld für die Beklagte bestimmt war. Die Zeugin hat insofern ausgesagt, dass Frau B sie angewiesen hat, ihrer Schwester, der Beklagten, den entsprechenden Geldbetrag zu überweisen. Sie schilderte, dass ihre Mutter ihr den Geldbetrag in Höhe von 20.000 Euro in bar gegeben hat, um diesen anschließend bei der Bank einzuzahlen. Nach der Einzahlung sollte sie umgehend auf Weisung ihrer Mutter eine Überweisung an die Beklagte tätigen. Dafür erhielt die Zeugin das bereits benannte Schriftstück der Beklagten von der Mutter, damit sie auf das von der Beklagten benannte Konto die Überweisung tätigen konnte. Die Zeugin führte aus, dass ihre Mutter Frau B mit der Beklagten telefoniert habe und diese daraufhin die Kontodaten postalisch zuschickte. Dieses Schriftstück reichte die Zeugin zum Protokoll der mündlichen Verhandlung. In diesem Schriftstück, dass nach der Aussage der Zeugin von der Beklagten stamme, benennt die Beklagte sich als Zahlungsempfänger, die Kontonummer des Kontos ihres Ehemanns und den Verwendungszweck: „Anteil Haus“. Die Zeugin hat insoweit bekundet, die Schrift ihrer Schwester wiederzuerkennen. Aus dem Schriftstück geht dadurch hervor, dass der Zweck des Schriftstücks darauf abzielt, ihren Anteil an dem Geld aus dem Verkauf des Hauses im Jahre 2013 zu erhalten. Hätte das Geld an den Streitverkündeten überwiesen werden sollen, hätte auch in diesem Schreiben der Streitverkündete als Zahlungsempfänger angegeben werden können.

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Die Zeugin bekundete weiter, ihre Mutter habe sie bereits gebeten, die 60.000 Euro vom Konto abzuheben. Dies hatte die Zeugin noch unterlassen. Als die Mutter sie im Oktober 2013 darum bat, die 20.000 Euro aus dem Hausverkauf wieder auf das Konto einzuzahlen und anschließend an ihre Schwester zu überweisen, habe die Zeugin die Bitte der Mutter erfüllt. Aus den Umständen habe sie geschlossen, dass dieses Geld nur aus dem Hausverkauf aus dem Jahre 2013 stammen konnte, da die Eheleute ansonsten nicht über eine so hohe Summe an Vermögen verfügten. Dies konnte die Zeugin einschätzen, da sie die finanziellen Angelegenheiten ihrer Eltern führte und eine Kontovollmacht besaß. Sie bekundete weiter, Frau B habe im Oktober 2013 beschlossen der Beklagten das Geld zu überweisen, da die Beklagte bis zum Oktober 2013 ihre Eltern noch nicht wieder besucht habe und somit eine Übergabe des Bargeldes nicht in Betracht gekommen sei.

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Die Zeugin konnte sich zwar nicht mehr an die Einzelheiten bei der Übergabe der 20.000 Euro erinnern, sie bekundete jedoch, dass sie das Geld im Wohnzimmer der Eheleute erhalten habe. An den Geldwert der einzelnen Scheine konnte sie sich jedoch nicht mehr erinnern.

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An der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen insofern seitens des Gerichts keine Zweifel. Die Schilderungen der Zeugin sind für das Gericht plausibel und lebensnah.

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Durch den Verweis der Zeugin, sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können, räumte sie freimütig Erinnerungslücken ein, die aufgrund des zeitlichen Abstands verständlich erscheinen und auf die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit der Zeugin keinen Einfluss haben.

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Zwar könnte der Zeugin eine gewisse Belastungstendenz und auch ein eigenes Interesse nachgesagt werden, dies scheint die Zeugenaussage jedoch nicht beeinflusst zu haben. Auch die Zeugin oder ihre andere Schwester Frau V könnten bei einer erfolgten Schenkung an sich mit einem Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB konfrontiert werden. Deshalb hatte die Zeugin ein eigenes Interesse daran, dass die Beklagte stattdessen zur Zahlung verurteilt wird. Allerdings stehen die Ausführungen der Zeugin im Einklang mit anderen Tatsachen und Belegen. Insofern ergeben sich keine Widersprüche zu den objektiven Beweisen. Die Zeugin hat zudem ausgesagt, dass sie nur 5.000 Euro aus dem Hausverkauf erhalten habe und dieses Geld zur Grabpflege des elterlichen Grabes aufgewendet werden sollte. Auf einen höheren Betrag verzichtete die Zeugin nach eigener Aussage, da sie ihren Eltern einen schönen Lebensabend ermöglichen wollte. Seitens der Beklagten ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich bei der Zeugin um die Letztbeschenkte handele, sodass ihr Eigeninteresse an einer Verurteilung als eher gering einzuschätzen ist.

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Der Einwand der Beklagten, dass sie nur Kontovollmacht für das entsprechende Konto ihres Ehemanns hat und deshalb schon nicht der Zahlungsempfänger sein könnte, geht ins Leere. Es ist vor allem bei schon länger bestehenden Konten von Eheleuten üblich, dass der nur einer der Eheleute der Kontoinhaber ist und der andere Ehepartner lediglich eine Kontovollmacht besitzt. Die Beklagte hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass das in Rede stehende Konto nicht das gemeinsame Konto der Eheleute darstellt und sie stattdessen ein eigenständiges Konto besitzt. Da nach der Kontoauskunft durch den Kläger die Beklagte bei keiner Bank ein eigenes Konto besitzt, muss davon ausgegangen werden, dass die Eheleute ein gemeinsames Konto führen. Dieses Konto stellt das Empfangskonto der 20.000 Euro dar.

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Die Beklagte behauptet weiter, dass das Geld nicht von ihrer Mutter sondern von ihrem Vater gestammt habe. Als Zahlungssender sei Herr C auf dem Überweisungsträger aufgeführt, sodass nur von diesem das Geld stammen könne. Dieser Auffassung folgt das Gericht nicht.

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Vielmehr bestätigte die Zeugin U, dass die Eltern nur ein gemeinsames Konto hatten. Bei diesem Konto war es genauso wie bei der Beklagten, dass der Mann als Kontoinhaber und die Frau als Bevollmächtigte eingetragen war. Die Mutter habe sich immer um die finanziellen Belange gekümmert. Deshalb kann alleine aufgrund des Überweisungsträgers keine endgültige Entscheidung getroffen werden, von wem das Geld überwiesen worden ist. Die Zeugin U sagte aus, ihre Mutter habe sie zur Überweisung des Geldes an ihre Schwester angewiesen.

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Auch andere Umstände stellen zur Überzeugung des Gerichts dar, dass das Geld nur aus dem Hausverkauf der Frau B stammen und auch nur aufgrund des Hausverkaufs das Geld an die Beklagte überwiesen werden konnte. Im Mai 2013 zum Zeitpunkt des Eingangs des Geldes aus dem Hausverkauf auf dem Konto betrug der Kontostand 1.886,72 Euro. Nur aufgrund der Überweisung der 60.500 Euro, konnten später 60.000 Euro abgehoben werden. Die am 18.10.2013 getätigte Einzahlung von 20.000 Euro stammte aus der Abbuchung der 60.000 Euro und stellt einen Restbetrag von dem Gesamtbetrag dar. Die sonstigen Kontobewegungen können nicht darauf schließen lassen, dass Herr C selber noch 20.000 Euro in seiner Wohnung aufbewahrt hat und daraus die Einzahlungssumme stammen könnte. Vielmehr hatte Frau B nach Aussage der Zeugin darauf gehofft, dass die Beklagte seit Juni 2013 bei ihr vorbeikommt und sie ihr das Geld in bar hätte mitgeben können. Da dies offensichtlich nicht geschah, wurde im Oktober 2013 das Geld wieder eingezahlt und der Tochter anschließend überwiesen. Auch zum Zeitpunkt der Überweisung an die Beklagte war das Konto nicht entsprechend gedeckt, sodass eine Überweisung ohne die Einzahlung der 20.000 Euro möglich gewesen wäre.

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Aufgrund des niedrigen Kontostands zum Zeitpunkt der Überweisung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Geld von Herrn C aus dem Verkauf seines Hauses im Jahre 1997 stammt. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass das Geld aus diesem Hausverkauf ebenfalls als Bargeld abgehoben worden ist und in der Wohnung der Eheleute B + C aufbewahrt wurde, spricht der zeitliche Abstand zwischen dem Hausverkauf und der Überweisung gegen einen inhaltlichen Zusammenhang. Da der Verwendungszweck der Überweisung an die Beklagte als „Anteil Haus“ bezeichnet worden ist, muss das Geld aus einem Hausverkauf stammen. Es ist nicht ersichtlich, auch weil später kein weiteres Geld aus diesem Hausverkauf gefunden wurde, dass noch Geld aus dem Hausverkauf 1997 vorhanden war. Zudem bekundete die Zeugin U unzweifelhaft, dass die überwiesenen 20.000 Euro aus dem Hausverkauf der gemeinsamen Mutter stammten.

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Der Einwand der Klägerin, ihre Mutter hätte aufgrund einer zerrütteten Beziehung ihr niemals Geld zukommen lassen, greift nach Auffassung des Gerichts nicht. Zwar schildert die Beklagte die schwierige Kindheit und den Streit mit ihrer Mutter. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass diese Umstände noch zum Zeitpunkt der Überweisung vorlagen bzw. diese Umstände eine Zahlung der Mutter gänzlich ausschließen. Da auch den anderen beiden Schwestern der Beklagten Geld angeboten und teilweise auch bezahlt worden ist, erscheint es konsequent auch der Beklagten Geld zu überweisen. Zudem hat die Beklagte selber vorgetragen bei dem Geburtstag des Vaters im September 2013 die Eltern besucht zu haben und mit diesen den Geburtstag gefeiert zu haben. Bei einem vollständig zerrütteten Verhältnis wäre ein solcher Besuch wohl undenkbar gewesen.

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Die Beklagte stellt vorliegend auch die zuletzt Beschenkte dar, sodass sie gemäß § 528 Abs. 2 BGB vorrangig haftet. Der Absatz 2 ordnet an, dass bei zeitlich nacheinander erfolgten Schenkungen die Rückabwicklung im Falle der Bedürftigkeit des Schenkenden in umgekehrter Reihenfolge erfolgt. Um die zeitliche Reihenfolge der Leistungen zu bestimmen, reicht es aus Gründen der Rechtssicherheit aus, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, hingegen nicht zwingend auf das Bewirken sämtlicher Leistungshandlungen oder den Zeitpunkten des Vollzugs (MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019, BGB § 528 Rn. 27).

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In diesem Zusammenhang kommt insbesondere auch nicht neben der Beklagten die Familie V als zuletzt Beschenkte in Betracht.

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Gemäß einer Vereinbarung zwischen Herrn V und Frau B hat Familie V 15.000 Euro erhalten, da V das in 2013 verkaufte Haus im Jahre 2004 renoviert hat. Die Aufwendungen, die er damals dafür getätigt haben soll, sollten nach dem Verkauf des Hauses an Familie V gezahlt werden. Zudem hat Frau V weitere 5.000 Euro erhalten, da sie die Mutter gepflegt habe. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien streitig.

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Darauf kommt es jedoch nicht an, wenn die Zahlung der 20.000 Euro vor der Überweisung an die Beklagte getätigt worden ist. Gemäß einem Beleg über den Erhalt der zumindest 15.000 Euro, erfolgte die Übergabe des Geldes am 17.06.2013. Dies entspricht dem Tag der Abhebung der 60.000 Euro vom Konto des Herrn C. Die Beklagte bestreitet, dass dieser Beleg von diesem Datum stamme. Die Unterschrift sei wesentlich schlechter als die Unterschrift bei der Bank vom selben Tag. Allerdings kommt es für den Zeitpunkt der Schenkung nicht zwingend auf das Datum und das Ausstellen des Belegs an, sondern auf den Vollzug der Schenkung also die Zuwendung des Geldes.

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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass Familie V das Geld zeitlich vor der Beklagten erhalten hat. Frau B hat im Juni 2013 60.000 Euro abgehoben. Diese Abhebung wäre nicht getätigt worden, hätte es nicht ihrer Vorstellung entsprochen, dass ihre Kinder das Geld in bar bekämen. Im Oktober wurden lediglich noch 20.000 Euro eingezahlt, welche dann nur an die Beklagte überwiesen worden sind. Daraus lässt sich schließen, dass die Familie V das Geld bereits vor Oktober in bar erhalten hat. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte Familie V das Geld wahrscheinlich auch im Oktober überwiesen bekommen.

50

Die Mutter als Schenkende ist nach der Schenkung verarmt und war außerstande ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Durch die Gewährung von Sozialhilfe und Sozialleistungen in Form des Pflegewohngeldes nach dem APG NRW ist der Kläger für den Unterhalt der Frau B aufgekommen.

51

Danach ist die Rechtsfolge des Anspruchs aus §§ 528 Abs. 1 S. 1, 818 BGB grundsätzlich die Herausgabe des Erlangten. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Geld in natura noch vorhanden ist, hat die Beklagte gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten.

52

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.

53

Hinsichtlich der Entreicherung ist umstritten, welcher Zusammenhang zwischen dem rechtsgrundlosen Erwerb, hier der Schenkung, einerseits und der Vermögensminderung andererseits bestehen muss, damit der Beschenkte sich auf den Einwand der Entreicherung berufen kann.

54

Die Rechtsprechung nimmt zunächst eine kausale Betrachtung vor. Abzugsfähig sind danach jedenfalls nur jene Vermögensnachteile, die (adäquat) kausal auf dem rechtsgrundlosen Erlangen beruhen (RGZ 106, 4 (7); 114, 342 (346); BGHZ 1, 75 (81) = NJW 1951, 270; BGH LM § 818 Abs. 3 Nr. 7 = MDR 1957, 598 mAnm Pohle; BGH WM 1970, 1421; NJW 1981, 277; NJW-RR 2017, 111 Rn. 13; OLG Rostock BeckRS 2013, 09795). Das setzt voraus, dass der Beschenkte ohne diesen Vermögenszuwachs den Vermögensverlust nicht erlitten hätte (Palandt, Sprau, § 818 Rn. 29). Neben der kausalen Betrachtung kommen auch Vertrauensschutzerwägungen in Betracht. Im Vordergrund steht dabei die Formel, abzugsfähig seien diejenigen Nachteile, die gerade darauf beruhten, dass der Schuldner auf die Beständigkeit seines Erwerbes vertraut habe (OLG Schleswig NJW-RR 2016, 1245 Rn. 31; LG Aachen BeckRS 2009, 17423).

55

Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Schenkung und den vorgetragenen Aufwendungen der Klägerin liegt nicht vor.

56

Die Beklagte hat das Geld im Oktober 2013 überwiesen bekommen. Davon seien das Studium der Tochter ermöglicht worden und diese sei anschließend bis 2017 weiter unterstützt worden, um die Tochter nicht der Sozialhilfe anheimfallen zu lassen. Zudem sei die damalige Freundin des jüngsten Sohnes der Beklagten im Jahre 2015 durch Finanzierung des Führerscheins und im Januar 2016 durch Schenkung eines Kfz unterstützt worden. Zudem stellte die Beklagte der Freundin und ihrem Hund eine Unterkunft, Verpflegung und eine Grundausstattung von Bekleidung.

57

Das Gericht kann vor allem auf Grund des Zeitablaufs zwischen der Schenkung und den Zuwendungen an die Freundin des jüngsten Sohns keinen kausalen Zusammenhang feststellen. Die finanzielle Unterstützung begann mindestens ein Jahr nach der Schenkung. Zudem ist nicht vorgetragen worden, dass diese Zuwendungen an die Freundin nur aufgrund der Schenkung der Frau B finanziell für das Ehepaar möglich waren.

58

Die Unterstützung der Tochter beruhte ebenfalls nicht kausal auf dem geschenkten Vermögen. Die Unterstützung wurde im Jahr 2017 beendet. Hier ist ebenso wenig substantiiert vorgetragen worden, dass die Unterstützung der Tochter nur aufgrund der Schenkung möglich war. Zudem muss in Betracht gezogen werden, dass die Beklagte gegenüber der Tochter während ihrer Ausbildung unterhaltspflichtig gemäß §§ 1601 BGB ff. war.

59

Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gelangt das Gericht zu keiner anderen Überzeugung. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie auf den Verbleib des Geldes bei sich vertraut hat und nur deshalb die Aufwendungen an die Freundin und die Tochter getätigt hat. Vielmehr wird nur geschildert, dass beide Frauen Unterstützungen benötigten und die Beklagte diese erbracht hat. Allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, und dies ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Beklagte die Unterstützung ohne die Schenkung nicht erbracht hätte.

60

Der Kläger kann gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB Verzugszinsen seit dem 19.11.2019 geltend machen. Durch die Schreiben des Klägers vom 05. und 06.11.2019 ist der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 18.11.2019 gesetzt worden. Dadurch war gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender für die Leistung bestimmt. Die Beklagte hat auf die Zahlungsaufforderung nicht geleistet und befand sich deshalb seit dem 19.11.2019 in Verzug.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

63

Der Streitwert wird auf 19.026,98 EUR festgesetzt.