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Landgericht Arnsberg·4 O 430/91·27.01.1993

Schmerzensgeldforderung wegen Kontrastmittelreaktion bei Neurodermitis abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld nach einem Herz‑ und Kreislaufstillstand, den sie auf die Verabreichung eines Kontrastmittels zurückführt; sie leidet an Neurodermitis und rügt fehlende Prüfung auf Allergie. Das Landgericht hielt allerdings keinen ärztlichen Behandlungsfehler für bewiesen. Sowohl die Anwendung des Kontrastmittels als auch eine nachträgliche Injektion wurden als fachgerecht bewertet; Neurodermitis begründet keine erhöhte Aufklärungs- oder Sorgfaltspflicht. Folglich wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen behaupteter Kontrastmittelreaktion als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verabreichung von Kontrastmitteln bei Patienten mit Neurodermitis ist nicht per se pflichtwidrig; Neurodermitis begründet nicht generell ein erhöhtes Risiko für Kontrastmittelreaktionen.

2

Aus dem Vorliegen einer Neurodermitis folgt keine weitergehende oder gesonderte Aufklärungspflicht; die Aufklärungspflicht besteht in gleicher Weise bei Atopikern und Nicht‑Atopikern.

3

Ein Schmerzensgeldanspruch wegen ärztlicher Behandlung setzt das Vorliegen einer Pflichtverletzung und deren Kausalität für den Schaden voraus; fehlt eine Pflichtverletzung, ist die Kausalitätsprüfung im Ergebnis unbeachtlich.

4

Die nachträgliche Verabreichung eines Kontrastmittels nach bereits eingetretenen Komplikationen stellt keinen Behandlungsfehler dar, sofern die Maßnahme fachgerecht zur Diagnostik oder weiteren Behandlung erfolgt.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 847 BGB§ 708 f. ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.950,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Tatbestand Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung durch den Beklagten. Die Klägerin stelle sich dem Beklagten am 21.05.1990 wegen einer Anschwellung des linken Armes vor. Der Beklagte diagnostizierte einen Verdacht auf das sog. „Schrötter-Syndrom“ (Achsel- und Schlüsselbeinvenen vollständig thrombosiert). Die Klägerin wies den Beklagten darauf hin, dass sie unter Neurodermitis leide und ggf. auf Medikamente und Spritzen allergisch reagiere. Der Beklagte begann seine Behandlung, in deren Verlauf eine Röntgen-Untersuchung unter Verwendung eines Kontrastmittels notwendig war. Bei dem Kontrastmittel handelte es sich entweder um Solutrast 300 oder Ultravisc 20 ml, beides muss intravenös gegeben werden. Es kam nun, entweder noch vor Spritzen des Kontrastmittels oder unmittelbar danach zu einer dramatischen, fast fatalen Krankheitsentwicklung. Bei der Klägerin trat Herz- und Kreislaufstillstand ein. Es bestand akute Lebensgefahr. Die Klägerin wurde durch den Beklagten sogleich ärztlich behandelt und reanimiert. Sie wurde sodann in das N in T gebracht, wo sie zum 21. Bis 31.05.1990 stationär behandelt wurde. Der lebensbedrohliche Zustand ist ansonsten folgenlos geblieben. Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld, wobei sie 10.000,-- DM für angemessen hält. Sie behauptet, ihr Herz- und Kreislaufstillstand sei nach und infolge des Spritzens eines Kontrastmittels aufgetreten, das der Beklagte nicht zuvor auf eine allergische Reaktion hin überprüft habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 21.05.1990 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet eine allergische Reaktion der Klägerin. Vielmehr sei es zu ihrem Atem- und Herzstillstand bereits vor dem Spritzen des Kontastmittels gekommen. Grund für den akut lebensbedrohlichen Zustand der Klägerin sei ein Verschluss ihrer linken Lungenarterie am Herzen im Zuge ihrer Achsel-Sehnen-Thrombose gewesen. Diese Lungenembolie sei nicht aufgrund seiner Behandlung eingetreten, sondern habe sich zufällig gerade in seiner Praxis ereignet. Wenn er, der Beklagte, im Schreiben vom 18.12.1990 an die Ärztekammer X den Geschehensverlauf anders geschildert habe, nämlich das Auftreten von Komplikationen erst nach Kontrastmittelgabe, so beruhe dies auf der irrtümlichen Verwendung eines Textbausteines. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Dr. U; insoweit wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 05.03.1992 (Bl. 37 f.) verwiesen. Ferner hat die Kammer ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. W. C eingeholt. Auf dessen schriftliches Gutachten vom 16.10.1992 (Bl. 70 ff.) wird Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten gemäß den §§ 823, 847 BGB. Ein ärztlicher Behandlungsfehler ist nicht bewiesen. Nach dem Vortrag der Klägerin soll der Herz- und Kreislaufstillstand unmittelbar nach Einspritzen des Kontrastmittels aufgetreten sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Geschehensablauf zutreffend ist, der im übrigen seine Stütze im Schreiben des Beklagten vom 18.12.1990 an die Ärztekammer (Bl. 35) findet. Ein Behandlungsfehler liegt nämlich darin nicht. Die Verwendung eines Kontrastmittels war fachgerecht. Das gilt auch bei Patienten mit Neurodermitis. Das Risiko des Auftretens von Nebenwirkungen oder Komplikationen ist bei Neurodermitis nicht höher als bei nicht atopischen Patienten. Das hat der Sachverständige Dr. C auf S. 5 und S. 6 seines Gutachtens überzeugend dargelegt. Die Kammer folgt ihm. Ein ärztlicher Kunstfehler in Form einer unterbliebenen oder unvollständigen Aufklärung wird auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Ebensowenig behauptet sei, anderenfalls ihre Einwilligung zu der Behandlung nicht erteilt zu haben. Aus dem Vorliegen der Neurodermitis ergab sich im übrigen auch keine gesteigerte oder gesonderte Sorgfaltspflicht. Der Sachverständige Dr. C hat dazu dargelegt, dass die Aufklärungspflicht in gleicher Weise bei Atopikern und Nicht-Atopikern gegeben ist. Auf die Kausalität zwischen der Eingabe des Kontrastmittels und den Komplikationen kommt es dann nicht mehr an. Der Sachverständige Dr. C hält eine solche schwerwiegende Reaktion für denkbar; ob dies aber im vorliegenden Fall so gewesen ist, kann der Sachverständige aufgrund der unterschiedlichen Angaben nicht beurteilen (S. 10 des Gutachtens). Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt auch nicht vor, wenn entgegen der Darstellung der Klägerin und im Anschluss an die Aussage des Zeugen Dr. U davon ausgegangen wird, dass das Kontrastmittel nach dem Herz- und Kreislaufstillstand gegeben wurde. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Injektion nach der voraufgegangenen schweren Lungenembolie erstmalig durchgeführt wurde, um die weitere Behandlung durchführen zu können. Es gibt keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass insgesamt zweimal eine Injektion verabreicht wurde, nämlich vor und später nach dem Herz- und Kreislaufstillstand. Das behauptet auch die Klägerin selbst nicht. Die Injektion im Anschluss an die geschilderte Komplikationen stellt keinen ärztlichen Kunstfehler dar. Der Sachverständige hat die nachträgliche Verwendung des Kontrastmittels auf S. 12 seines Gutachtens als fachgerecht bezeichnet. Dabei kommt es auch nicht darauf an, um welches Kontrastmittel es sich dabei gehandelt hat. Die Kammer folgt auch insoweit dem Sachverständigen Dr. C. Da bereits eine Pflichtverletzung fehlt, kann die Kausalität zwischen der nachträglichen Injektion und den Komplikationen letztlich dahingestellt bleiben. Der Sachverständige hat im übrigen dazu konkret festgestellt, dass eine Verschlimmerung des Zustandes der Klägerin aufgrund der Angaben nicht erkennbar ist. Nach allem ist die Klage in beiden denkbaren Alternativen unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 f. ZPO.