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Landgericht Arnsberg·4 O 380/12·27.08.2013

Aufhebung: Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtshängigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Arnsberg hebt den Beschluss vom 23.07.2013 auf, mit dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war. Die Gewährung erfolgte irrtümlich, weil kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt worden war. Mangels eines solchen Antrags ist das Verfahren nicht rechtshängig, sodass PKH nicht zu bewilligen war.

Ausgang: Beschluss vom 23.07.2013 aufgehoben, da PKH irrtümlich gewährt wurde (Verfahren nicht rechtshängig)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt die Rechtshängigkeit des Verfahrens bzw. das Vorliegen eines Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens voraus.

2

Prozesskostenhilfe darf nicht bewilligt werden, wenn die formellen Voraussetzungen der Rechtshängigkeit fehlen.

3

Erfolgt die Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund eines Irrtums über die Verfahrensvoraussetzungen, ist der betreffende Beschluss aufzuheben.

4

Das Gericht hat die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe zu prüfen; bei Wegfall dieser Voraussetzungen ist die Bewilligung zu beseitigen.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 19 W 13/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Beschluss vom 23.07.2013 wird aufgehoben.

Rubrum

1

2

Der Beschluss vom 23.07.2013 wird aufgehoben.

3

Aufgehoben durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.11.2013 (19 W 13/13).

Gründe

5

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgte irrtümlich. Da ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht gestellt wurde, ist das Verfahren nicht rechtshängig.