CO-Vergiftung nach Kürzung Abgasrohrs: Arbeiter haften dem Grunde nach
KI-Zusammenfassung
Die Eltern eines verstorbenen Kindes verlangten von zwei Bauarbeitern Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer tödlichen Kohlenmonoxidvergiftung in der Mietwohnung. Ursache war die gemeinschaftliche Kürzung eines Entlüftungs-/Abgasstrangs im Zuge von Dacharbeiten, wodurch es zum Abgasrückstau kam. Das Landgericht bejahte dem Grunde nach eine Haftung aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 844 Abs. 1 BGB, weil die Beklagten die Rohre eigenmächtig und schuldhaft entgegen einer Anweisung nicht zu entfernen abgeschlagen hätten. Über die Höhe (Beerdigungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld wegen Schockschadens) ist noch Beweis zu erheben; daher erging ein Grundurteil (§ 304 ZPO).
Ausgang: Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 dem Grunde nach zugesprochen; Höhe bleibt vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch unsachgemäße bauliche Eingriffe an Abgas- oder Entlüftungsanlagen einen Abgasrückstau verursacht, haftet bei schuldhafter Mitverursachung für den hierdurch eintretenden Todesfall nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 844 Abs. 1 BGB.
Ein Schockschaden eines nahen Angehörigen ist als Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähig, wenn die psychische Beeinträchtigung medizinisch fassbar ist und über eine normale Trauerreaktion hinausgeht; dann kommt auch Schmerzensgeld in Betracht.
Behauptet der Schädiger, eine gefährliche Handlung sei ihm angewiesen worden, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden Weisung.
Zu den nach § 844 Abs. 1 BGB grundsätzlich ersatzfähigen Beerdigungskosten zählen insbesondere Aufwendungen für Bestattung und Überführung, religiöse Feierlichkeiten, Grabmal sowie Erstanlage der Grabstätte; Reisekosten naher Angehöriger können ausnahmsweise ersatzfähig sein, wenn sonst eine Teilnahme an der Bestattung aus Bedürftigkeit verhindert wäre.
Besteht Streit allein über die Anspruchshöhe und bedarf es hierzu weiterer Aufklärung, kann über den Grund des Anspruchs durch Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO entschieden werden.
Tenor
Die Klage gegen die Beklagten
zu 2 u. 3) ist dem Grunde nach
gerechtfertigt.
Rubrum
Tatbestand
Die Kläger verlangen von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus Anlaß des Unfalltodes ihres Sohnes P1, der am 02.11.1992 an einer im elterlichen Badezimmer im Haus S1 erlittenen Kohlenmonoxidvergiftung verstorben ist.
Ursache des Unfalltodes des Sohnes der Kläger war nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 in seinem Gutachten, das im Rahmen des gegen den Beklagten zu 1. geführten Strafverfahrens - 3 Ds 20 Js 104/93 - eingeholt worden ist, die unsachgemäße Kürzung eines Entlüftungs- bzw. Kaminstrangs, der unter anderem der Entlüftung der im Mietobjekt befindlichen Gasthermen und Warmwasserboilern diente. In den einzelnen Wohnungen befanden sich bis zu diesem Zeitpunkt Etagenheizungen, wobei sich die jeweiligen gasbetriebenen Brenner in den Badezimmern befanden. Die Abgase de jeweils drei übereinander liegenden Wohnungen wurden durch einen Abzug abgeleitet, wobei durch eine Schaltvorrichtung der Geräte dafür gesorgt war, daß die Heizung ausgeschaltet wurde, wenn die Warmwassertherme in Betrieb trat. Dies war deshalb notwendig, weil der Querschnitt des Abzugs zum gleichzeitigen Betrieb aller Anlagen nicht geeignet war.
Die Abzugsrohre wurden ab Oberdecke des zweiten Stockwerkes als Eternitrohre frei durch den Bodenraum und von dort durch das Dach geführt, wo sie in einem Rohrstutzen endeten.
Unter anderem das zu der klägerischen Wohnung führende Abzugsrohr wurde im Rahmen von Dachausbauarbeiten, die im Sommer 1992 von der Firma F1 durchgeführt wurden, in der Zeit zwischen dem 14. und 27.08.1992 im Bereich des Dachgeschossen von Mitarbeitern der oben genannten Firma abgeschlagen, da es bei der Errichtung eines Ständerwerkes im Wege stand. Hierdurch kam es zu einer Verkürzung des streitbefangenen Abgasrohres auf eine wirksame Schornsteinhöhe von nur noch ca. 35 cm. Diese Verkürzung führte nach dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen SV1 dazu, daß wegen ungenügender Abzugswirkung des verbleibenden Kamin- bzw. Entlüftungsstrangs letztlich Abgase im Badezimmer der Kläger austreten konnten und so zu dem Vergiftungstod ihres Sohnes führten. Noch am 14.08.1992 führte der Bezirksschornsteinfeger in dem klägerischen Badezimmer einen Abgastest durch, bei dem sich ergab, daß das Abgasrohr in diesem Zeitpunkt noch voll funktionstüchtig war.
Geschäftsführer der Firma F1 war zum fraglichen Zeitpunkt der Beklagte zu 4., örtlicher Bauleiter der Beklagte zu 1.. Beide sind inzwischen strafrechtlich durch Strafbefehl bzw. Strafurteil wegen des fraglichen Vorfalls zur Verantwortung gezogen worden.
Die Beklagten zu 2. und 3. waren als ungelernte Arbeiter bei der Firma F1 angestellt und mit den eigentlichen Ausbauarbeiten im Dachbodenbereich in dem in Rede stehenden Haus befaßt. Im Zuge dieser Dacharbeiten schlugen die Beklagten zu 2. und 3. mehrere Abgasrohre im Dachbodenbereich ab, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies eigenmächtig oder auf ausdrückliche Anweisung des Beklagten zu 4. erfolgt ist.
Mit ihrer Klage nehmen die Kläger die Beklagten auf Erstattung der ihnen angeblich im Zusammenhang mit der in der L1 erfolgten Beerdigung ihres verstorbenen Sohnes angefallenen Kosten, des der klagenden Ehefrau angeblich infolge eines auf den Tod ihres Sohnes zurückgehenden und ihre vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bewirkenden traumatischen Schocks mit anschließender Depression entstandenen Verdienstausfalls sowie schließlich auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch.
Gegen die Beklagten zu 1., 2. und 4. ist am 15.01.1996 ein Teil-Versäumnisurteil ergangen, mit dem sie als Gesamtschuldner antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden sind. Das Versäumnisurteil ist gegen die Beklagten zu 1. und 4. rechtskräftig geworden. Der Beklagte zu 2. hat am 02.02.1996, bei Gericht eingegangen am 05.02.1996, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
Der nunmehr allein noch gegen die Beklagten zu 2. und 3. gerichtete Vortrag der Kläger zum Grunde ihrer streitbefangenen Ansprüche geht in erster Linie dahin, daß sie behaupten, die Abtragung des zu ihrer Wohnung führenden Abzugsrohres sei eigenmächtig durch die Beklagten zu 2. und 3. erfolgt. Diese hätten hierbei einer ausdrücklichen Anweisung des Beklagten zu 4. zuwider gehandelt, der angeordnet hätte, die im Dachbereich befindlichen Abzugsrohre auf keinen Fall abzuschlagen, bevor nicht die geplante Zentralheizung in Betrieb genommen werden konnte. Aufgrund dieser Anweisung sei den Beklagten zu 2. und 3. auch die Gefährlichkeit ihres Tuns durchaus bekannt gewesen.
Die Kläger beantragen hinsichtlich des Beklagten zu 2.,
das Versäumnisurteil vom 15.01.1996 aufrechtzuerhalten.
Im Bezug auf den Beklagten zu 3. beantragen die Kläger,
ihn als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1., 2. und 4. zu
verurteilen,
1 an sie 12.200,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.11.1995 zu
zahlen;
2 weitere 27.347,69 DM an die Klägerin P2 zu zahlen;
3 ein angemessenes Schmerzensgeld an die Klägerin P2 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2. beantragt,
das Versäumnisurteil vom 15.01.1996 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Beklagte zu 3. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2. hat ursprünglich vortragen lassen, auf dem Dachboden des streitbefangenen Mehrfamilienhauses habe sich eine Vielzahl von Rohren befunden, daher sei es gar nicht sicher, daß er gerade an der Abtragung des maßgeblichen Rohres mitgewirkt habe. Vielmehr sei das in Rede stehende Rohr allein durch den Beklagten zu 3. abgeschlagen worden.
Im Übrigen sei die von ihm durchgeführte Abtragung einzelner Abzugsrohre ausdrückliche Anweisung des Beklagten zu 4. erfolgt der etwa 2 Wochen nach seinem Dienstbeginn in dem von ihm und dem Beklagten zu 3. genutzten Büro / Schlafraum erschienen sei und dort die Anweisung gegeben habe, die Rohre zu kappen. Bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte zu 4. auch erklärt, daß der Einbau der Zentralheizung schnellstmöglich durchgeführt und zwischenzeitlich für eine Verlegung der Rohre Sorge getragen werde.
Zudem habe er - der Beklagte zu 2. - als ungelernter Arbeiter der Gefährlichkeit seines Tuns gar nicht erkannt.
Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche bestreitet er daneben auch der Höhe nach.
Der Beklagte zu 3. wendet ein, nach Feierabend habe der Beklagte zu 4. die Anweisung erteilt, die bei der Errichtung eines Ständerwerkes im Dachbodenbereich im Wege stehenden Rohren abzuschlagen. Gleichzeitig habe der Beklagte zu 4. erklärt, er werde für eine schnellstmögliche Umleitung der Rohre sorgen. Ihm sei auch nicht bewußt gewesen, daß es sich bei den von ihm abgetragenen Rohren um Abgasrohre gehandelt habe. Im Übrigen sei der Schadensfall auch nicht durch das Abschlagen des maßgeblichen Rohres entstanden, sondern durch eine nachträgliche Abdeckung des Rohrstutzen, die durch eine andere Person erfolgt sei. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf der Baustelle beschäftigt gewesen.
Auch er bestreitet die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Höhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akte 20 Js 104/93 StA O1 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist dem Grunde nach begründet. Da es zur Höhe der streitbefangenen Ansprüche noch weiterer Aufklärung bedarf, erschien es der Kammer sachgerecht, über den Grund der Ansprüche vorab zu entscheiden (§ 304 Abs. 1 ZPO).
Die Kläger haben gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 844 Abs. 1 BGB.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Beklagten zu 2. und 3. durch das gemeinsame Abtragen des zu der klägerischen Wohnung führenden Abzugsrohres den Tod des Sohnes der Kläger schuldhaft zumindest mit verursacht haben. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu 2. selbst eingeräumt, daß sämtliche im Dachbodenbereich abgeschlagenen Rohre von ihm und dem Beklagten zu 3. gemeinschaftlich entfernt worden sind. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts hat er erklärt, daß der Beklagte zu 3. nicht noch zusätzlich alleine einzelne Rohe abgetragen hat. Es seien alle Rohre entfernt worden, die der Errichtung des Ständerwerkes im Dachbereich im Wege gestanden hätten.
Diese Angaben des Beklagten zu 2. sind auch von dem Zeugen Z1 bestätigt worden, der angegeben hat, daß bei der Entfernung der Abzugsrohre mehrere Arbeiter de Firma F1 anwesend gewesen seien.
Unter der Zugrundelegung dieser Aussagen in der mündlichen Verhandlung hat die Kammer keinen Zweifel daran, daß das in Rede stehende, zur Wohnung der Kläger gehörende Abzugsrohr von den Beklagten zu 2. und 3. gemeinschaftlich abgeschlagen worden ist. Durch dieses Abschlagen der Abgasrohre ist es zu einem Abgasrückstau im Badezimmer der Kläger gekommen, der sodann den Vergiftungstod des Sohnes der Kläger nach sich gezogen hat. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen SV1, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß aufgrund des Abschlagens des streitbefangenen Abgasrohres nur noch ein zu geringer Schornsteinauftrieb bestand mit der Folge eines Abzugsstaus im Abgasrohr und des damit verbundenen Rückstroms der Abgase im Abzugsrohr in das Badezimmer der Kläger. Durch die so in das Badezimmer der Kläger zurückgeleiteten Abgase erlitt der Sohn der Kläger eine Kohlenmonoxidvergiftung, an der er schließlich verstorben ist.
Die Beklagten zu 2. und 3. haben hierbei auch schuldhaft gehandelt, da sie gegen die ausdrückliche Anweisung des Beklagten zu 4. die Abzugsrohre eigenmächtig, und in Kenntnis der daraus resultierenden Gefahren, abgeschlagen haben, ohne sich zumindest zu vergewissern, daß eine unverzügliche Umlegung der Rohre durch die Bauleitung angeordnet wurde.
Den von ihnen obliegenden Beweis für die von ihnen behauptet ausdrückliche Anweisung des Beklagten zu 4., die im Wege stehenden Abgasrohre seien umgehend abzuschlagen, konnten die Beklagten nicht führen. Nach den Ausführungen des Beklagten zu 4. in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß eine Anweisung zur Entfernung der in Rede stehenden Rohre durch den Beklagten zu 4. in keinem Zeitpunkt erfolgt ist, dieser vielmehr im Gegenteil die ausdrückliche Anweisung erteilt hat, die Rohre nicht zu entfernen, solange nicht eine Inbetriebnahme der Zentralheizung erfolgt ist oder zumindest eine Umleitung der Rohre sichergestellt war.
Die Kammer hat auch keinen Grund an der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beklagten zu 4. zu zweifeln, der offenkundig bereit ist, seine Mitschuld an den Geschehnissen einzugestehen und deshalb folgerichtig das gegen ihn ergangene Teil-Versäumnisurteil hat rechtskräftig werden lassen.
Auch hält die Kammer die von den Beklagten zu 2. und 3. gemachten Angaben zu der ihnen angeblich erteilten Anweisung des Beklagten zu 4. wegen ihrer Widersprüchlichkeit für nicht glaubhaft. So hat der Beklagten zu 2. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung im Rahmen des Strafprozesses gegen den Beklagten zu 1. zugestanden, das in Rede stehende Rohr gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu 3. abgeschlagen und auch um die Gefährlichkeit seines Tuns gewußt zu haben. Bei der nach seiner Darstellung von dem Beklagten zu 4. erteilten Anweisung, die im Wege stehenden Abgasrohre abzuschlagen, sei seinerzeit auch der Beklagte zu 4. anwesend gewesen. Im Gegensatz dazu will er im vorliegenden Verfahren weder gewußt haben, um welche Art von Rohren es sich bei den abgeschlagenen Rohren gehandelt hat, noch daß das Entfernen dieser Rohre gefährlich war.
Auch der Beklagte zu 3. hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung in dem oben genannten Strafverfahren zugestanden, um die Gefährlichkeit des Abschlagens der Rohre gewußt zu haben. Im Gegensatz zu den von dem Beklagten zu 2. gemachten Angaben will er aber bei der Erteilung der Anweisung des Beklagten zu 4. zum Abschlagen der Rohre nicht anwesend gewesen sein. Im Gegensatz zu dieser, im Rahmen des Strafverfahrens gemachten Aussage, will der Beklagte zu 2. nach seiner Einlassung im vorliegenden Rechtsstreit doch anwesend gewesen sein, als der Beklagte zu 4. die angebliche Weisung erteilt haben soll.
Aufgrund dieser erheblichen Widersprüche in den Angaben der Beklagten zu 2. und 3. sowie vor dem Hintergrund der Angaben des Beklagten zu 4. im Termin vom 27.06.1996 hat die Kammer durchgreifende Bedenken, in dem Vortrag der Beklagte zu 2. und 3. zu der behaupteten angeblichen Weisung zum Abtragen des Abgasrohre mehr als nur eine Schutzbehauptung der Beklagten zu 2. und 3. zu sehen.
Da die Beklagten zu 2. und 3. den Tod des Sohnes der Kläger zumindest mit verursacht haben, sind sie den Klägern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Beerdigung dem Grunde nach zu ersetzen.
Höchstrichterlich als erstattungsfähig anerkannt sind die Ausgaben für die religiösen Feierlichkeiten, die Aufwendungen für das Grabmahl sowie die Erstanlage der Grabstätte, Ausgaben für Trauerkleidung und die Kosten für die Überführung und Bestattung des Leichnams.
Auch die für die Angehörigen geltend gemachten Reisekosten in die L1 hält die Kammer für dem Grunde nach erstattungsfähig. Zwar gehören Reisekosten in der Regel nicht zu den erstattungsfähigen Kosten, jedoch sind sie dann ersatzfähig, wenn ein naher Angehöriger infolge Bedürftigkeit ansonsten gehindert wäre, an der Bestattung teilzunehmen (BGHZ 32, S72 (74)).
Die Klägerin P2 hat dem Grunde nach weiterhin einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Verdienstausfalls, sowie auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gem. §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin hat durch den Tod ihres Sohnes einen traumatischen Schock mit nachfolgender Depression erlitten. Nach dem von den Klägern vorgelegten, von den Beklagten zu 2. und 3. nicht substantiiert angegriffenen Privatgutachten des Neurologen SV2 hat sie durch den Tod ihres Sohnes eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, die weit über eine normale Trauerreaktion hinausging. Aus den ärztlichen Ausführungen ergibt sich, daß die auf das Unfallereignis zurückzuführende Erkrankung der klagenden Ehefrau bis März 1995 andauerte. Verdienstausfall wird jedoch nur für den Zeitraum vom 03.11.1992 bis zum 25.04.1995 geltend gemacht. Es sind daher zur Klärung der Dauer und der Schwere der Erkrankung der Klägerin P2 und der Höhe des sich daraus ergebenden Verdienstausfalls noch weitere Maßnahmen erforderlich.
Auch steht der klagenden Ehefrau gegen die Beklagten zu 2. und 3. wegen der Mitverursachung des Todes ihres Sohnes dem Grunde nach ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Auch medizinisch feststellbare psychische Auswirkungen, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, wie z. B. ein Schock infolge des Todes eines nahen Angehörigen, stellen eine Gesundheitsverletzung i. S. des § 823 Abs. 1 BGB dar. Deshalb ist auch die bei der klagenden Ehefrau im Rahmen des medizinischen Privatgutachtens festgestellte posttraumatische Belastungsstörung als Gesundheitsbeschädigung zu werden.
Danach ist die Klage gegen die Beklagten zu 2. und 3. dem Grunde nach gerechtfertigt.