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Landgericht Arnsberg·4 O 313/04·21.12.2004

Klage gegen Betreiberin von Internetplattform wegen Namensnennung und Bewertungen abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtNamens-/PersönlichkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil ein Dritter unter seinem Namen auf einer Internetplattform betrügerisch agierte und negative Bewertungen eingestellt wurden. Zentral war die Haftung der Plattformbetreiberin für Nutzerangaben und Bewertungen. Das Landgericht wies die Klage ab: Die Äußerungen waren objektiv zutreffend, der Unterlassungsantrag unbestimmt und es fehlten Anhaltspunkte für eine Kenntnis- oder Prüfpflicht der Beklagten. Schadens- und Schmerzensgeldansprüche wurden daher verneint.

Ausgang: Klage wegen Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen Plattformbetreiberin als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Betreiberinnen von Online-Marktplätzen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die von Nutzern gemachten Identitätsangaben ohne konkrete Anhaltspunkte zu überprüfen.

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Ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Beklagte allenfalls eine Namensnennung oder -anmaßung Dritter weitergibt, ohne selbst eine eigenständige, namensrechtlich geschützte Handlung zu setzen.

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Der Unterlassungsantrag muss hinreichend bestimmt sein; § 824 BGB setzt zudem die Verbreitung unwahrer Tatsachen voraus, sodass wahre Tatsachenbehauptungen keinen Anspruch begründen.

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Eine Haftung nach § 823 BGB gegen eine Plattformbetreiberin setzt konkrete Kenntnis oder eine sonstige Verletzung einer Prüfpflicht voraus; bloße Bereitstellung der Plattform ohne Anhaltspunkte für Kenntnis begründet keine deliktische Haftung.

Relevante Normen
§ 12 BGB§ 824 BGB§ 823 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Be-klagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Unterlassung im Zusammenhang mit Geschäften, die auf der Internetplattform "www.eBay.de" getätigt wurden.

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Unter der vorgenannten Internetadresse können Dritte nach Einrichtung eines Verkäufernamens Waren jeglicher Art anbieten und verkaufen. Hiervon hat ein Herr N. X.-I. mit Wohnsitz in I. Gebrauch gemacht, wobei dieser jedoch eine entsprechende Personenanmeldung unter dem Namen und der Anschrift des Klägers vornahm. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Herrn X.-I. erfolgte nicht. Im Sommer / Herbst 2003 tätigte der Vorgenannte unter dem Namen und den Adressdaten des Klägers und unter dem frei wählbarem Verkäufernamen "I." verschiedene Geschäfte. Dabei wurden von verschiedenen dritten Käufern Waren bezahlt, die durch den unter dem Namen des Klägers handelnden Verkäufer X.-I. jedoch nicht geliefert wurden. In der Folgezeit gaben die Käufer auf der oben genannten Internetplattform verschiedene Bewertungen über den unter dem Namen des Klägers agierenden X.-I. ab. Auch wurden insgesamt vier Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Als Bewertungsprofil erschien am 14.11.2003 unter dem Verkäufernamen "I.":

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"Achtung Betrüger! I. = nicht der echte I. L. aus T.! Achtung! Betrüger! Anzeige läuft!".

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In der Folgezeit wurde der entsprechende Eintrag unter dem Mitgliedsnamen "I." dahingehend geändert, dass nunmehr der Eintrag erfolgte: "Das Mitglied I. möchte die erhaltenen Bewertungskommentare nicht veröffentlichen". Auch dieser Eintrag ist zwischenzeitlich ebenso wie der gesamte Benutzername "I." gelöscht worden.

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Der Kläger behauptet, ihm seien aufgrund der Ermittlungsverfahren Kosten wegen anwaltlicher Beauftragung in Höhe von 1.019,93 € entstanden, die von seiner Rechtsschutzversicherung nicht getragen würden. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass ihm ein angemessener Schmerzensgeldbetrag in einer Größenordnung von 5.000,00 € zusteht.

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Der Kläger beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen auf ihren Internetseiten unter dem Begriff I. Informationen jeglicher Art Dritten gegenüber bekannt zugeben; für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld aufzuerlegen, das mindestens 4.000,00 Euro zu betragen hat. Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 1.039,93 Euro zu zahlen. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen auf ihren Internetseiten unter dem Begriff I. Informationen jeglicher Art Dritten gegenüber bekannt zugeben; für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld aufzuerlegen, das mindestens 4.000,00 Euro zu betragen hat.
  2. Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 1.039,93 Euro zu zahlen.
  3. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. Der Online-Marktplatz "www.eBay.de" werde von der F. AG betrieben, nicht aber von der Beklagten. Sie ist ferner der Auffassung, ihr obliege keine Pflicht zur Prüfung der von den jeweiligen Verkäufern angegebenen Kundendaten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig bei Gericht eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht weder ein Unterlassungsanspruch noch ein Schadensersatz - oder Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu. Ungeachtet der Frage der Passivlegitimation der Beklagten folgt ein etwaiger Anspruch für den Kläger nicht aus § 12 BGB. Soweit hier eine Namensanmaßung gegeben sein könnte, ist diese allenfalls durch den Herrn X.-I. erfolgt, nicht aber durch die Beklagte. Die Beklagte betreibt - eine Passivlegitimation unterstellt - allenfalls eine Namensnennung mit vermeintlich unrichtigen Aussagen. Eine solche Handlung fällt jedoch nicht in den Schutzbereich des § 12 BGB (Palandt, § 12 Rn. 20).

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Eine Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 824 BGB. Bereits der Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt, da ein Anspruch auf Verbreitung jeglicher Informationen unter dem Begriff "I." nicht hinreichend bestimmt ist. Darüber hinaus setzt der Tatbestand des § 824 BGB die Verbreitung von unwahren Tatsachen voraus. Eine solche Verbreitung ist durch die Aufnahme des Bewertungsprofils "Achtung Betrüger! I. L. ist nicht der echte I. L. aus T. ..." nicht erfolgt. Denn insoweit liegt lediglich eine Verbreitung von wahren Tatsachen vor. Durch diese Aussage wird klar gemacht, dass der "echte I. L. aus T.", nämlich der Kläger, nicht identisch ist mit derjenigen Person, die unter seinem Namen betrügerische Geschäfte betreibt. Dabei kann sich der Kläger auch nicht darauf stützen, dass er aus dem Dorf S. stamme, denn dieses stellt lediglich ein Stadtteil von T. dar. Die Aussage ist danach objektiv wahr, so dass der Tatbestand des § 824 BGB nicht erfüllt ist. Dies gilt um so mehr zum jetzigen Zeitpunkt, da nach vollständiger Löschung des Mitgliednamens keinerlei Tatsachen mehr verbreitet werden.

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Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Kenntnis von der Tätigkeit des Herrn X.-I. hatte, liegen nicht vor. Eine allgemeine Pflicht zur Überprüfung der dargestellten Daten besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch nach Kenntnis von den Tätigkeiten des Herrn X.-I. diesem noch die Internetplattform zur Verfügung stellte, liegen ebenfalls nicht vor.

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Der Kläger kann auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend machen. Ungeachtet des Umstandes, das bereits der Höhe nach der Eintritt eines entsprechenden Schadens nicht nachgewiesen ist, hat die Beklagte nach den vorstehenden Erörterungen auch bereits dem Grunde nach keinen Tatbestand erfüllt, der einen Schadensersatzanspruch nach sich zieht.

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Aus gleichem Grunde kann ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht festgestellt werden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.