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Landgericht Arnsberg·4 O 28/07·30.05.2007

Steuerberaterhaftung: Keine Pflicht zur umfassenden Buchführungsprüfung bei Jahresabschlüssen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Steuerberater Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Jahresabschlüsse sowie Feststellung einer Haftung wegen unterlassener Einsprüche gegen Schätzungsbescheide. Das LG wies die Klage ab, weil eine Pflichtverletzung bei der Abschlusserstellung nicht substantiiert dargelegt und eine umfassende formelle/materielle Buchführungsprüfung nicht geschuldet war. Zudem fehlte es teils an Schlüssigkeit und Kausalität einzelner Schadenspositionen (u.a. Unterschlagung, Kosten der Neuerstellung). Eine Pflicht zur vorsorglichen Einspruchseinlegung ohne Mandantenanweisung verneinte das Gericht angesichts der gegenteiligen Weisung der Klägerin.

Ausgang: Leistungs- und Feststellungsanträge gegen den Steuerberater wurden mangels Pflichtverletzung und schlüssigen Vortrags abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vertrag über die Erstellung von Jahresabschlüssen ist regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter, der einen konkreten Erstellungserfolg schuldet.

2

Die Erstellung eines Jahresabschlusses auf Grundlage eines vorhandenen Buchführungswerks begründet grundsätzlich keine Pflicht zur umfassenden formellen und materiellen Prüfung der Buchführung; der Steuerberater darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit übergebener Unterlagen vertrauen.

3

Erkannte oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbare Unstimmigkeiten in den Buchführungsunterlagen muss der Steuerberater aufgreifen und weiter aufklären; eine Unterschlagungsprüfung ist hiervon nicht umfasst.

4

Wer Schadensersatz wegen fehlerhafter Jahresabschlusserstellung begehrt, muss substantiiert darlegen, welche konkreten Fehler vorlagen, warum diese im vereinbarten Prüfungsumfang erkennbar waren und wie eine Aufklärung möglich gewesen wäre, sowie Kausalität und Schadenshöhe schlüssig darlegen.

5

Ein Steuerberater ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne Rücksprache mit dem Mandanten vorsorglich Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen; eine ausdrückliche Mandantenweisung, keine Rechtsbehelfe einzulegen, schließt eine entsprechende Pflicht regelmäßig aus.

Relevante Normen
§ 173 Abs. 1 AO§ 256 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen angeblicher durch den Beklagten nicht ordnungsgemäß erstellter Jahresabschlüsse.

3

Der Beklagte ist für die Klägerin seit 2000 als Steuerberater tätig. Teil seiner Tätigkeit war die Erstellung der Jahresabschlüsse 2000 bis 2003. Der Umfang der Prüfungsleistung des Beklagten im Rahmen der Jahresabschlüsse ist zwischen den Parteien streitig. Das Geschäftsjahr der Klägerin läuft vom 01.07 bis zum 30.06 des Folgejahres. Jeweils 50-prozentige Gesellschafterinnen der Klägerin sind die N. der P. D. e.G. und die C. GmbH & Co. KG. Die Lohn- und Finanzbuchhaltung der Klägerin wurde seit Frühjahr 2000 durch die von der N. abgestellte Frau O. durchgeführt. Dabei nutzte Frau O. die Räume und das Buchführungssystem der C. Bei dem verwendeten Finanzbuchhaltungsprogramm ist bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen eine Prüfung einzelner Buchungen mit weiteren Zwischenschritten möglich. Frau O. konnte Sammelüberweisungen fertigen, die von dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn Y., gegenzuzeichnen waren, ohne dabei Einzelbelege abzeichnen lassen zu müssen. Nach Einführung des Online-Bankings konnte sie selbstständig Sammelüberweisungen ausführen, ohne entsprechende Einzelbelege zu erstellen. Dabei hatte sie Zugang zu den für die Transaktionen erforderlichen TAN-Nummern. Eine getrennte Bearbeitung nach dem "Vier-Augen-Prinzip", also die Trennung des Wareneinkaufs und der Finanzbuchhaltung, erfolgte bei der Klägerin nicht. Seit 2000 gingen bei der N. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zulasten von Frau O. ein.

4

Der Beklagte erstellte die Jahresabschlüsse für die Jahre 2000 bis 2003 auf Grundlage der von der Klägerin eingereichten Unterlagen. Die Klägerin bereitete die Jahresabschlüsse jeweils vor. In den übergebenen Unterlagen waren die Buchführungsunterlagen enthalten. Der Beklagte verwandte bei der Erstellung eine andere Computersoftware als die Klägerin. Der Beklagte erstellte den Jahresabschluss 2000 am 02.04.2001, den Jahresabschluss 2001 am 10.10.2001, den Jahresabschluss 2002 am 26.06.2003 und den Jahresabschluss 2003 am 17.05.2004. Der Beklagte erkannte keine Fehler in der Buchhaltung der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2002. Ob er Fehler hätte erkennen können, ist zwischen den Parteien streitig. Die Unterlagen für den Jahresabschluss zum 30.06.2003 wurden dem Beklagten im März 2004 übergeben. Dem im Büro des Beklagten damit betrauten Mitarbeiter Herrn F. fiel auf, dass aufgrund von Sammelbuchungen die Buchungen nicht einzeln nachvollziehbar waren und dass die Salden der Bank- und Lieferantenkonten nicht mit den Kontoauszügen bzw. Saldenbestätigungen übereinstimmten. Herr F. wies die Klägerin darauf hin. Im Mai 2004 übergab die Klägerin die erforderlichen Unterlagen erneut. Die Salden stimmten jetzt überein, eine Einzelprüfung der Buchungen war aber weiterhin nicht möglich. Auch nach einem weiteren entsprechenden Hinweis durch das Büro des Beklagten legte die Klägerin keine Einzelbelege vor.

5

Frau O. veruntreute in der Zeit vom 15.10.2001 bis zum 12.11.2004 insgesamt 809.419,29 €. Das Geld verwandte sie zu einem Großteil für eigene Zwecke und setzte es dabei teilweise zum Lottospielen ein. Bis zum Abschluss des Geschäftsjahres 2002 am 30.06.2002 veruntreute Frau O. 18.237,01 €. Bis zum 26.06.2003 veruntreute Frau O. 177.116,76 €.

6

Die Sparkasse teilte der Klägerin am 18.11.2004 mit, dass Frau O. hohe Beträge vom Firmenkonto der Klägerin u.a. auf ihr Privatkonto überwiesen hatte. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Y., und Herr T. stellten am 26.11.2004 Strafanzeige gegen Frau O.

7

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für Groß- und Konzernbetriebsprüfungen vom 16.06. bis zum 24.08.2004 bemängelte das Finanzamt die Buchführung der Klägerin und stellte fest, dass die Kontrolle der Buchführung zum Beleg nicht möglich war, verdichtete Zahlen vorlagen, die WEK-Konten keine Gegenkonten aufwiesen und keine Zwischensummen oder Salden enthielten und, dass das Buchführungskonto bei der Sparkasse in wenigen Positionen zusammengefasst war. Aufgrund der verdichteten Zahlen ergingen abändernde Steuerbescheide für die Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer für die Jahre 2000 bis 2002 auf Grundlage von Schätzungen. Diese wurden am 20.01.2005 an den Beklagten zugestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Klägerin durch ihren Geschäftsführer Herrn Y. mit, dass keine weiteren Schritte veranlasst werden sollen, da die Klägerin keine Möglichkeit sähe, den in der Betriebsprüfung festgestellten Sachverhalt noch weiter aufklären zu können, um mit Erfolg Widerspruch einzulegen. Das Schreiben enthielt die Betreffzeile "Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001". Der Beklagte legte keine vorsorglichen Einsprüche gegen die Steuerbescheide ein. Die Klägerin wendet sich nunmehr nach § 173 Abs. 1 AO gegen die Bescheide. Das Ergebnis der Anfechtung ist noch offen.

8

Am 03.06.2005 beauftragte die Klägerin die M. GmbH mit der Neuerstellung der Jahresabschlüsse für 2000 bis 2004, der Finanzbuchhaltung für die Jahre 2000 bis 2004 und einer Unterschlagungsprüfung. Für die Neuerstellung der Jahresabschlüsse fiel ein Rechnungsbetrag in Höhe von 18.550,50 € netto (für den Jahresabschluss 2000 ein Betrag in Höhe von 3.386,90 € netto), für die Finanzbuchhaltung in Höhe von 30.961,20 € netto und für die Unterschlagungsprüfung in Höhe von 5.000 € netto an. Die Neuerstellungen und die Unterschlagungsprüfung wurden der Klägerin nach Abschluss im Dezember 2005 übergeben.

9

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe seine Pflichten bei Erstellung der Jahresabschlüsse verletzt. Die Parteien hätten für die Erstellung des Jahresabschlusses vereinbart, dass der Beklagte eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen habe. Der Beklagte habe die Unterlagen nicht geprüft. Er hätte aber bei entsprechender Prüfung erkennen können, dass die Buchführung mangelhaft war. Der Beklagte hätte sie auf die fehlende Prüfbarkeit wegen der bei ihr verwendeten Buchführungssoftware hinweisen müssen.

10

Hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2000 bis 2002 habe die Neuerstellung und die Einholung von Saldenbestätigungen durch die M. ergeben, dass die in die Jahresabschlüsse eingestellten Salden für die Debitoren und Kreditoren nicht mit den tatsächlichen Salden übereinstimmten; im Jahresabschluss 2000 in Bezug auf die Debitoren U. und E. und den Kreditor Fa. Q., im Jahresabschluss 2001 für den Kreditor Fa. V. GmbH und die Fa. Q. und im Jahresabschluss 2002 für die Kreditoren Fa. L. GmbH und Fa. Q. Darüber hinaus sei dem Beklagten im Jahresabschluss 2001 ein Rechenfehler unterlaufen.

11

Der Jahresabschluss 2003 weise zu der vom Beklagten selbst als Anlage B 2 vorgelegten Summen- und Saldenbilanz für den Abschluss 2003, datierend vom 24.02.2004, in Bezug auf den Kreditor L. GmbH einen Unterschiedsbetrag von 338.494,90 € auf. Darüber hinaus habe der Beklagte den Saldo der L. mit weiteren 266.703,38 € zu wenig angesetzt. Diese Abweichung hätte eine Saldenabstimmung ergeben, die der Beklagte nicht vorgenommen habe. Es ergebe sich aus dem Vergleich weiterhin eine Stornobuchung vom 30.06.2003 für die Fa. L. in Höhe von 1.941.512,41 €. Die Wareneingangskonten wiesen keine Gegenkonten aus. Die Konten enthielten keine Zwischensummen und -salden. Frau O. habe ein Buchungskonto mit der Nr: 1590 zwischengeschaltet, das ausweislich der Summen- und Saldenbilanz für den Abschluss 2003 hohe durchlaufende Posten aufweise, denen man zwingend hätte nachgehen müssen. Nach entsprechenden Hinweisen durch den Beklagten, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei, wären die Mängel in der Buchhaltung abgestellt worden und hätten die Unterschlagungen nicht unbemerkt erfolgen können.

12

In den Jahren 2000 bis 2002 seien Doppelzahlungen an die Fa. Q. GmbH in einer Gesamthöhe von 104.741,92 € erfolgt, davon im Jahre 2000 in Höhe von 62.396,54 €, in den Jahren 2001 und 2002 in Höhe von weiteren 42.345,38 €. Erst nach der Unterschlagungsprüfung habe sie die Doppelzahlungen an die Fa. Q. erkennen können. Sie hätte die Doppelzahlungen bei ordnungsgemäßen Jahresabschlüssen in nicht verjährter Zeit zurückfordern können, so dass die Firma Q. – wie mit Schreiben vom 06.06.2006 geschehen - eine Rückzahlung wegen Verjährung nicht hätte ablehnen können.

13

Der ihr entstandene Schaden setze sich wie folgt zusammen:

14

822.367,42 € aus den Unterschlagungen

15

104.741,92 € wegen der Überzahlungen

16

43.966,70 € ansetzbare Kosten der M.

17

Die Klägerin beantragt,

18

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 971.076,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 801.404,99 € seit dem 07.12.2006 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, weitere 185.319,66 € an die Klägerin zu zahlen, soweit die bestandskräftigen Steuerbescheide der Klägerin für die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 nicht aufgrund nachträglich neu bekannter Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 AO abgeändert werden, da der Beklagte es unterlassen hat vorsorglich Einspruch gegen die Steuerbescheide des Finanzamts W. aufgrund der vom Finanzamt durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 2000 bis 2002, bekannt gegeben am 20.01.2005, einzulegen.

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 971.076,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 801.404,99 € seit dem 07.12.2006 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, weitere 185.319,66 € an die Klägerin zu zahlen, soweit die bestandskräftigen Steuerbescheide der Klägerin für die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 nicht aufgrund nachträglich neu bekannter Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 AO abgeändert werden, da der Beklagte es unterlassen hat vorsorglich Einspruch gegen die Steuerbescheide des Finanzamts W. aufgrund der vom Finanzamt durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 2000 bis 2002, bekannt gegeben am 20.01.2005, einzulegen.
19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten die Erstellung der Jahresabschlüsse ohne Prüfungshandlungen vereinbart. Er habe über den Prüfungsumfang hinaus Stichproben durchgeführt, Saldenbestätigungen eingeholt und Kreditoren mit Debitoren abgestimmt. Dadurch sei die Buchhaltung in Stichproben bestätigt worden. Er ist der Ansicht, dass die Klägerin darüber hinaus ein Mitverschulden träfe.

22

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

A.

26

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das Feststellungsinteresse im Sinne von

27

§ 256 ZPO liegt vor. Denn die Klägerin kann derzeit keinen Leistungsantrag stellen, weil die Anfechtung der Steuerbescheide nach § 173 AO noch möglich und bislang kein konkreter Schaden eingetreten ist.

28

B.

29

Die Leistungs- und Feststellungsanträge sind in der Sache jedoch unbegründet.

30

I.

31

Der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 971.076,04 EUR ist unbegründet.

32

1)

33

Die Klägerin hat nach dem Vorbringen der Parteien – wobei das Gericht den Schriftsatz des Beklagten vom 29.05.2007 nicht zulasten der Klägerin berücksichtigt hat - keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Erstellung der Jahresabschlüsse ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter. Der Beklagte schuldete mit der Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse einen Erfolg, also ein Werk.

34

2)

35

Der Beklagte hat keine sich aus dem Vertrag ergebende Pflicht verletzt. Maßstab für die Pflichtverletzung ist der vertraglich festgelegte Umfang der Prüfungspflicht. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Eine Plausibilitätsprüfung ist eine Methode, in dessen Rahmen ein Wert oder Ergebnis überschlagsmäßig daraufhin überprüft wird, ob es plausibel, also annehmbar, einleuchtend und nachvollziehbar sein kann oder nicht. Soweit der Beklagte einwendet, laut den Auftragsbedingungen für Steuerberater sei eine Prüfungsleistung nicht geschuldet, ist dieser Einwand zwar im Hinblick auf die von ihm behaupteten durchgeführten Prüfungen – unabhängig von der Übergabe der Bedingungen an die Klägerin - unerheblich. Denn der Beklagte muss sich hinsichtlich der vorgenommenen Prüfungen dann den entsprechenden Sorgfaltsmaßstab anrechnen lassen.

36

3)

37

Die Prüfungspflicht bei Erstellung eines Jahresabschlusses auf Grundlage eines vorhandenen Buchführungswerks umfasst aber generell nicht die Pflicht zur formellen und materiellen Überprüfung des Buchführungswerks. Der Steuerberater darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm übergebenen Unterlagen vertrauen (OLG Köln v. 29.08.2002 – 8 U 5/02). Erkannten Buchführungsfehlern muss er nachgehen und diese weiter aufklären. Dies gilt ebenso für erkennbare oder sich aufdrängende Fehler (OLG Celle v. 20.02.1992 – 3 U 57/90). Maßstab für die Erkennbarkeit ist, ob anhand der Bücher bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Fehler erkennbar waren (BGH WM 1971, 1206). Für die gebotene Sorgfalt ist auf die Sorgfalt eines durchschnittlichen Steuerberaters bzw. Erstellers eines Jahresabschlusses in der Situation des Beklagten abzustellen. Die Prüfungspflicht im Rahmen der Erstellung eines Jahresabschlusses umfasst aber keine Unterschlagungsprüfung (OLG München v. 09.11.2000 – 14 U 181/99).

38

4)

39

Die Klägerin muss für die Annahme einer Pflichtverletzung durch den Beklagten darlegen, welche Fehler die übergebenen Buchführungsunterlagen aufwiesen, warum diese im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für den Beklagten erkennbar waren und wie er die Unstimmigkeiten hätte aufklären können.

40

a)

41

Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Pflichtverletzung bei den Jahresabschlüssen 2000 und 2001 bzw. 2002 wegen der Doppelzahlungen an die Fa. Q. ist unsubstantiiert. Die Klägerin trägt nicht vor, wann und in welchen Beträgen die Doppelzahlungen erfolgten, ob diese aus den Buchführungsunterlagen erkennbar waren und dem Beklagten bei Erstellung der Jahresabschlüsse hätten auffallen müssen. Allein der Vortrag, die Doppelzahlungen hätte die M. bei der Neuerstellung der Finanzbuchhaltung und den Jahresabschlüssen aufgedeckt, reicht nicht aus, da die M. die Finanzbuchhaltung vollständig neu erstellte und im Rahmen der Unterschlagungsprüfung aufgrund der bis dahin festgestellten Unterschlagungen gezielt nach Abweichungen suchte. Ob ein Schaden wegen des Verjährungseinwands bereits eingetreten ist, kann deshalb offen bleiben.

42

b)

43

Auch der Vortrag zu der Pflichtverletzung bei den Jahresabschlüssen 2001 und 2002 wegen der Unterschlagungen ist unsubstantiiert. Die Klägerin legt zwar die Jahresabschlüsse der entsprechenden Jahre vor, allerdings nicht die den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Buschführungsunterlagen. Insoweit bietet sie nur an, die noch vorhandenen Daten auf Datenträgern zu übermitteln oder dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin trägt nicht vor, welche konkreten Fehler der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und weiter nachgehen müssen. Allein der Vortrag, es lägen verdichtete Zahlen vor, reicht nicht aus, um eine Erkennbarkeit im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung darzulegen.

44

Soweit die Klägerin vorträgt, die von M. neu erstellte Finanzbuchhaltung und eingeholten Saldenbestätigungen hätten für den Jahresabschluss 2000 bei den Debitoren U. und E. Abweichungen ergeben, reicht nicht aus, um eine Pflichtverletzung darzulegen. Die Klägerin trägt nicht vor, warum die Abweichungen dem Beklagten hätten auffallen müssen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte keine Prüfung vorgenommen und insbesondere keine Saldenbestätigungen eingeholt. Die Tatsache, dass es der M. aufgefallen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass die Fehler dem Beklagten in jedem Fall hätten auffallen müssen. Die M. hat gerade das gesamte Buchführungswerk der Klägerin neuerstellt und in diesem Zuge sämtliche Saldenbestätigungen eingeholt. Die Überprüfung der gesamten Buchführung war aber von dem Beklagten nicht geschuldet. Sie legt nicht dar, dass der Beklagte verpflichtet war, gerade die Debitoren U. und E. stichprobenartig zu überprüfen. Darüber hinaus legt sie nicht dar, dass – bei unterstellten Stichproben anderer Posten durch den Beklagten – die Fehler in jedem Fall hätten auffallen müssen.

45

Das Gleiche gilt, soweit die Klägerin für die Jahresabschlüsse 2001 und 2002 vorträgt, dass es Saldenabweichungen bei den Kreditoren V., Q. und L. gegeben habe.

46

c)

47

Die Pflichtverletzung im Hinblick auf den Jahresabschluss 2003 liegt nicht vor. Der Mitarbeiter des Beklagten, Herr F., wies im März 2004 auf die fehlende Prüfbarkeit der einzelnen Buchungen hin und forderte neue Unterlagen an. Soweit die Klägerin konkrete Abweichungen der vom Beklagten vorgelegten Summen- und Saldenbilanz für den Juni 2003 zu dem tatsächlich erstellten Jahresabschluss 2003 aufzeigt, ist dieser Vortrag nicht geeignet, eine Pflichtverletzung zu begründen. Die durch den Beklagten zum Beweis für fehlende Sammelkonten vorgelegte Summen- und Saldenbilanz wurde im Februar 2004 ausgedruckt. Im Mai 2004 übergab die Klägerin dem Beklagten aber neue Unterlagen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass dem Beklagten auch im Mai die als Anlage B2 vorgelegte Summen- und Saldenbilanz 2003 unverändert vorlag.

48

Soweit die Klägerin die Pflichtverletzung darauf stützt, dass der Beklagte die Einzelbelege nicht geprüft habe, ist dadurch die Pflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt. Auch nach erneutem Hinweis durch den Mitarbeiter des Beklagten im Mai 2004 legte die Klägerin keine entsprechenden Einzelbelege vor. Es oblag aber der Klägerin im Rahmen der Vorbereitung der Jahresabschlüsse, die Unterlagen vollständig und prüffähig vorzulegen. Die Klägerin trägt nicht vor, dass dem Beklagten, wenn die Prüfung der einzelnen Buchungen von ihm geschuldet sein sollten, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen. Der Einwand, die Einzelprüfungen seien mit weiteren Zwischenschritten möglich gewesen, reicht dafür nicht aus.

49

5)

50

Ungeachtet einer nicht feststellbaren Pflichtverletzung des Beklagten ist der Anspruch auf Schadensersatz wegen erfolgter Unterschlagungen bereits in Höhe von 12.948,13 € unschlüssig. Ausweislich des von der Klägerin als Anlage K 21 beigefügten Strafurteils des Amtsgerichts W. vom 29.11.2005 unterschlug Frau O. in einer Gesamthöhe von 809.419,29 €. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf den in der Unterschlagungsprüfung der M. ermittelten Betrag. Diese Unterschlagungsprüfung wurde am 19.12.2005 erstellt. Die Klägerin trägt nicht vor, woraus sich der vom Strafurteil abweichende Betrag ergibt.

51

6)

52

Des Weiteren hat die Klägerin einen Zusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem eingeklagten Schaden nur eingeschränkt schlüssig dargetan.

53

a)

54

So lässt sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht feststellen, wieso aufgrund der Erkennbarkeit der mangelhaften Buchführung für das Jahr 2000 in Bezug auf die Doppelzahlungen an die Firma Q. das gesamte Buchführungssystem umgestellt worden wäre. Es ist nicht vorgetragen, dass es sich um bewusste Doppelzahlungen handelte.

55

b)

56

Darüber hinaus fehlt es an einem kausalen Schaden in Höhe von 177.116,76 €. Es war bereits bis zum 26.06.2003 durch die Unterschlagungen ein Schaden in der genannten Höhe eingetreten. Die Unterschlagungen hätte der Beklagte erstmals im Rahmen des Jahresabschlusses zum 30.06.2002 erkennen können. Die Klägerin legt nicht dar, dass das Geld mit Erfolg hätte zurückgefordert werden können.

57

c)

58

Die an die M. für die Unterschlagungsprüfung und die Finanzbuchhaltung gezahlten Kosten in Höhe von 29.205,20 € Netto sind kein kausaler Schaden. Hinsichtlich der von M. in Rechnung gestellten Kosten sind die Posten für die Finanzbuchhaltung und die Unterschlagungsprüfung nicht erstattungsfähig. Eine Unterschlagungsprüfung schuldete der Beklagte nicht. Die Klägerin hat zwar die Nettokosten für die Finanzbuchhaltung 2004 bereits herausgerechnet, der Vertrag mit dem Beklagten umfasste aber unstrittig auch nicht die Erstellung der Finanzbuchhaltung. Diese war fehlerhaft und hätte neu erstellt werden müssen, wofür die Beklagte sowieso hätte zahlen müssen.

59

d)

60

Hinsichtlich der Kosten für die Jahresabschlüsse steht die Ersatzpflicht unter der Prämisse der Pflichtverletzung, die nicht substantiiert dargelegt ist.

61

e)

62

Die Schadensersatzposition 3.386,90 € Netto für den Jahresabschluss 2000 ist nicht schlüssig dargelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum wegen möglicherweise nur einer Fehlbuchung der Jahresabschluss 2000 nicht bloß korrigiert werden konnte, sondern neu erstellt werden musste.

63

7)

64

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht. Soweit die Klägerin den Schadensersatzanspruch darauf stützt, der Beklagte hätte sie über die Unzulänglichkeiten der verwendeten Computersoftware aufklären müssen, liegt keine Pflichtverletzung vor. Die Klägerin trägt nicht vor, dass dem Beklagten im Rahmen seiner sonstigen Tätigkeit die Überprüfung der Arbeitsmittel der Klägerin oblag. Darüber hinaus legt die Klägerin nicht substantiiert dar, dass eine andere Computersoftware angewandt worden wäre. Die Klägerin nutzte gerade die Arbeitsmittel der C. und keine eigenen.

65

II.

66

Die Feststellungsklage ist unbegründet.

67

Es besteht kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, aufgrund dessen der Beklagte gegenüber der Klägerin wegen nicht eingelegter Einsprüche gegen die Steuerbescheide zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zwar war der Beklagte auch im Jahr 2005 der Steuerberater der Klägerin. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses ist nicht vorgetragen. Der Beklagte war aber im Januar 2005 trotz der Tatsache, dass die Steuerbescheide auf Schätzungen beruhten, nicht zur Einlegung von Einsprüchen verpflichtet.

68

Es besteht keine Pflicht eines Steuerberaters, der für Steuerbescheide empfangsberechtigt ist, ohne Rücksprache mit dem Mandanten Einsprüche mit der entsprechenden Kostenfolge einzulegen. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 20.01.2005 unter der Betreffzeile "Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001" angewiesen, nichts zu unternehmen, da sie keine Möglichkeit sähe, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Beklagten war daher gehalten, gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 keine Einsprüche einlegen.

69

Er konnte auch davon ausgehen, dass er nicht verpflichtet oder berechtigt war, gegen die übrigen Bescheide Einspruch einzulegen. Die Situation stellte sich wegen des unaufgeklärten Sachverhalts auch in Bezug auf die übrigen Steuerbescheide nicht anders dar, als in Bezug auf die Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001. Der Beklagte musste nicht annehmen, dass eine Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 und der Körperschafts- sowie Gewerbesteuer entgegen der Einschätzung der Klägerin zu den Umsatzsteuerbescheiden 2000 und 2001 möglich war. Die Klägerin trägt nicht vor, dass der Beklagten hinsichtlich der anderen Steuerbescheide andere Anweisungen hatte und gegen welche Bescheide der Beklagte unter Berücksichtigung des Schreibens vom 20.01.2005 Einsprüche hätte einlegen können und sollen. Unklar bleibt zudem, wie viele Steuerbescheide und mit welchem Inhalt ergangen sind. Von einer einheitlichen Behandlung aller Bescheide aus Sicht des Beklagten ist aber auszugehen, weil der Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin, die hier streitigen Steuerbescheide zeitgleich erhalten hat.

70

C.

71

Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 und 709 S. 2 ZPO.