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Landgericht Arnsberg·4 O 279/11·09.07.2012

Reitunfall in Reitschule: Kein Schmerzensgeld bei Sturz ohne Pflichtverletzung/Tiergefahr

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die minderjährige Klägerin verlangte nach einem Sturz von einem an der Longe geführten Pony Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das LG Arnsberg wies die Klage ab, weil weder aus dem Reitunterrichtsvertrag eine kausale Pflichtverletzung schlüssig dargetan noch eine tierspezifische Gefahr i.S.d. § 833 BGB verwirklicht war. Die Übung „Händeklatschen“ bei langsam geführtem Pony und kurzem Führabstand sei altersgerecht und begründe keine unzumutbare Risikoerhöhung. Da das Pony sich nicht unberechenbar verhalten habe, scheide auch Tierhalterhaftung aus; Nebenforderungen folgten dem nicht bestehenden Hauptanspruch.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Feststellung und Freistellung mangels Pflichtverletzung und tierspezifischer Gefahr abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus §§ 611, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine kausale Pflichtverletzung aus dem Dienstvertrag substantiiert dargelegt wird; pauschale Gefahrenbehauptungen genügen nicht.

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Koordinationsübungen im Rahmen altersgerechten Reitunterrichts begründen ohne besondere Risikoerhöhung keine Pflicht, jedem allgemeinen Sturzrisiko vollständig vorzubeugen.

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Die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB setzt die Verwirklichung einer tierspezifischen Gefahr voraus; nicht jeder Sturz im Zusammenhang mit der Tierbenutzung erfüllt dieses Merkmal.

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Eine tierspezifische Gefahr liegt nur vor, wenn sich das der tierischen Natur entsprechende, selbständige und unberechenbare Verhalten des Tieres in der Rechtsgutsverletzung realisiert.

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Nebenforderungen (z.B. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Zinsen) sind mangels durchgreifenden Hauptanspruchs nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 833 S. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 Hs. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeld und Schadensersatz anlässlich eines Sturzes von einem Pony der Beklagten geltend.

3

Die Beklagte betreibt unter dem Namen T. eine Reitschule, in der auch kleinere Kinder spielerisch den Umgang mit Pferden lernen können und daneben Gleichgewicht, Motorik und Konzentration im Rahmen von Reitübungen geschult werden. Die Beklagte weist in ihren Anmeldeformularen darauf hin, dass sie eine gewerbliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, die in der Regel jegliche Unfälle mit dem Pony oder Pferd abdecke.

4

Am Unfalltag am 29.09.2010 nahm die am 06.01.2005 geborene Klägerin zusammen mit fünf weiteren Kindern am Reitunterricht teil, der daraus bestand, dass die Kinder abwechselnd im Kreis an einer Longe auf einem Pony sitzend geführt wurden. Da im Reitsport für kleine Kinder Sättel nicht vorgesehen sind, war das Pony lediglich mit einer Satteldecke nebst Haltegriff ausgestattet. Die Klägerin verfügte bis zum Unfall über mäßige Reiterfahrung und hatte zuletzt ca. ein halbes Jahr zuvor auf einem Pony gesessen.

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Gegen Ende der Reitstunde saß die Klägerin auf dem Pony. Das Pony wurde dabei von einer Aushilfe der Beklagten, der etwa zwanzigjährigen Frau L., an einer ca. ein Meter langen, am Kopf des Ponys befestigten Longe in der langsamsten Gangart namens „langsamer Schritt“ im Kreis geführt. Die Pferdeführerin L. forderte die Klägerin sodann auf, in die eigenen Hände zu klatschen. Unstreitig kam die Klägerin dieser Aufforderung zum Händeklatschen nach, verlor dann aber das Gleichgewicht, rutschte langsam vom Pony und brach sich infolge des Sturzes den Arm.

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Die Klägerin behauptet hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, das Pony habe zwar nicht aufgrund dieser Aufforderung zum Klatschen, wie zunächst vorgetragen, gescheut, es habe aber im Zeitpunkt der Aufforderung auch noch nicht gestanden. Die erschöpfte Klägerin habe sich durch die Klatschaufforderung erschreckt und sei infolge dessen vom Pferd gerutscht.

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Die Klägerin behauptet ferner, es sei später verlautbart worden, das Pony sei übermüdet gewesen. Die Pferdeführerin L. verfüge nicht über eine qualifizierte Ausbildung, insbesondere zum Training junger Kinder. Diese habe überhaupt keine Kontrolle über das Pony und die Klägerin gehabt und sei daher nicht in der Lage gewesen, die Klägerin aufzufangen oder den Sturz anderweitig zu verhindern, obwohl sich der Sturz der Klägerin nach Aussage einiger Zuschauer recht langsam ereignet habe. Schließlich sei das Reitgelände mit einem festgetrampelten und somit zu harten Untergrund versehen.

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Die Klägerin meint, der Unfall sei ursächlich auf die vorgenannten Umstände, die die Beklagte zu verantworten habe, zurückzuführen.

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Der Klägerin hält aufgrund des erlittenen komplizierten Ellenbogenbruchs ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 5.000,00 € für angemessen.

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Nach Umstellung des Klageantrags zu 3) im Schriftsatz vom 24.08.2011 beantragt die Klägerin nunmehr,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.

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2.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin aus dem Reitunfall vom 29.09.2010 zu ersetzen.

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3.

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten für die Rechtsanwälte Sommerfeld und Kollegen aus Soest i.H.v. 285,24 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass das Pony im Unfallzeitpunkt noch nicht stand und behauptet zum zeitlichen Ablauf, dass die Aushilfskraft L. die Klägerin zum Händeklatschen erst aufgefordert habe, als das Pony bereits stand.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1.

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Die Klägerin hat keinen Schmerzensgeldanspruch wegen ihres Reitunfalls vom 29.09.2010 gegen die Beklagte.

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a)

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Ein Anspruch ergibt sich nicht aus aus §§ 611, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung einer Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag. Die Klage ist insoweit unschlüssig.

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Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags hat die Beklagte keine für die Rechtsgutsbeeinträchtigung, nämlich den Sturz der Klägerin von dem Pony, kausale Pflichtverletzung begangen.

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aa)

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Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, das Pony sei „wie später verlautbart wurde“ übermüdet und daher ungeeignet gewesen, so ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, da nicht dargetan wird, aus welchen konkreten Umständen eine Übermüdung des Ponys abzuleiten wäre. Im Übrigen fehlt eine Darlegung, inwieweit eine Übermüdung nach der klägerischen Version des Geschehensablaufs kausal für den Schadenseintritt gewesen sein könnte, insbesondere wie sich die behauptete Übermüdung konkret auf das Verhalten des Tieres ausgewirkt hat.

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bb)

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Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, die Reitübung habe auf zu hartem Gelände stattgefunden, wird nicht deutlich, warum gerade hierdurch das Abrutschen vom Pony hervorgerufen worden sein soll.

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cc)

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Das Gericht kann auch aus dem Umstand, dass die Beklagte das Pony mit einem Haltegriff und Satteldecke und nicht mit einem Sattel ausgestattet hatte, eine Pflichtverletzung ableiten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Durchführung von Koordinationsübungen auf einem derart ausgestatteten Pony pflichtwidrig ist, zumal die Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, dass im Reitsport für Kleinkinder generell Sättel nicht vorgesehen sind.

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dd)

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Ferner kann das Gericht auch in der konkreten Reitübung, nämlich dem Händeklatschen, auch angesichts des Alters der Klägerin und dem Umstand, dass sie nicht zum ersten Mal auf einem Pferd saß, keine besonderen, nicht mehr tragbaren Risiken, die ggf. das Pflichtenprogramm der Beklagten erhöhen würden, erkennen. Denn die Reitübung bestand neben dem eigentlichen Reiten gerade auch darin, an Sitz, Balance und Gleichgewichtssinn der Reitschüler zu arbeiten. Dies bedingt notwendigerweise, dass die Kinder sich nicht starr an Sicherungseinrichtungen klammern. Das Gefahrenpotential dieser Reitübung war angesichts des – den Sachvortrag der Klägerin als richtig unterstellt - geringen Tempos des laut Klägervortrag nicht stehenden Ponys und der kurzgehaltenen Longe von nur einem Meter Abstand zwischen der Ponyführerin und dem Pony sehr gering. Das Gericht ist der Auffassung, dass das von der Beklagten zu erfüllende Pflichtenprogramm nicht so weit reichen kann, dass jedem Risiko eines Sturzes von vornherein vorgebeugt werden muss, was der Zielsetzung des Programmes, mit dem sich die Eltern einverstanden erklärt haben, nämlich den Kindern eine gewisse Eigenständigkeit und Selbstbewusstsein im Umgang mit den Ponys zu vermitteln, widersprechen würde. Nach Auffassung des Gerichts dienen derartige Übungen letztlich dazu, den Kindern mehr Sicherheit zu vermitteln, sodass im Ergebnis Stürze vermieden werden. Das Händeklatschen war zudem altersgerecht. Es handelt sich um eine denkbar einfache Koordinationsübung. Die Sitzposition wird nicht verändert. Lediglich für eine sehr kurze Zeit von maximal zwei bis drei Sekunden soll das Kind die Hände vom Haltegriff nehmen, klatschen und dann den Haltegriff wieder festhalten. Dabei wird das Pony an einer kurzen Longe von etwa einem Meter durch eine Aufsichtsperson festgehalten.

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ee)

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Soweit die Klägerin eine Haftung der Beklagten daraus ableitet, dass die Aushilfskraft L. nach dem klägerischen Vortrag die Aufforderung zum Händeklatschen gab, bevor das Pony stand, wird nicht deutlich, inwieweit dies das Abrutschen der Klägerin vom Rücken des Ponys verursacht haben soll. Unstreitig ist, dass das Pony in der langsamsten Gangart „langsamer Schritt“ geführt wurde. Allein die Frage, ob das Pony im Zeitpunkt der Klatschaufforderung stand, ist streitig geblieben, nachdem die Klägerin ihren ursprünglichen Vortrag, das Pferd habe infolge der Klatschaufforderung gescheut, korrigiert hatte. Ob das Pony tatsächlich im Zeitpunkt der Klatschaufforderung stand, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn selbst wenn das Pony während der Klatschaufforderung und während des Klatschens weiter im langsamen Schritt gegangen wäre, ist eine für die Rechtsgutsverletzung kausale Pflichtverletzung nicht erkennbar. Unstreitig gab es keine abrupte Bewegung oder ein abruptes Abstoppen des Ponys, welche das Abrutschen der Klägerin vom Ponyrücken hätte auslösen können.

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ff)

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Soweit die Klägerin das Abrutschen vom Ponyrücken auf ihre Erschöpfung zurückführt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, wieso dies der Beklagten vorgeworfen werden kann. Denn die Klägerin trägt keine Umstände vor, die den Rückschluss darauf zulassen, dass die Beklagte bzw. die Aushilfskraft L. eine Erschöpfung oder mangelnde Konzentrationsfähigkeit der Klägerin hätten erkennen können. Dabei hält das Gericht den klägerischen Sachvortrag, dass das Abrutschen vom Pferd durch Erschöpfung bzw. einen Konzentrationsmangel ausgelöst worden sein könnte, für durchaus plausibel. Das Gericht vermag jedoch nicht zu erkennen, inwieweit eine eventuell bestehende Erschöpfung der Klägerin der Beklagten bzw. der Aushilfskraft L. hätte auffallen müssen, wenn diese auch dem bei der Reitübung anwesenden Vater der Klägerin nicht aufgefallen war, der als Erziehungsberechtigter vor Antritt der Reitstunde die Klägerin ebenfalls für ausreichend konzentriert erachtete, diese Reitstunde durchzuführen.

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gg)

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Soweit die Klägerin vorträgt, die Pferdeführerin L. hätte das Abrutschen vom Pony verhindern können, wenn sie näher am Pferd gestanden hätte, ist eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung nicht ersichtlich. Aus dem klägerischen Sachvortrag ergibt sich nicht, inwieweit die Pferdeführerin L. bei kürzerem Abstand zum Pony ein Abrutschen hätte verhindern können. Nach dem unstreitigen Sachvortrag stand Frau L. in einem Abstand von lediglich einem Meter zum Pony, wodurch sie nach Auffassung des Gerichts eine ausreichende Kontrolle ausüben konnte. Eine Verpflichtung, bei kleinen Kindern noch näher an das Pony zu treten, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Denn ansonsten wäre eine Kommunikation mit dem Kind, das Erkennen von Unsicherheiten des Kindes und ein Erkennen sich eventuell anbahnender tierspezifischer Verhaltensweisen, wie Ausschlagen oder Bocken, erschwert

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b)

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Die Klägerin kann ihren Schmerzensgeldanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB i.V.m. 253 Abs. 2 BGB geltend machen.

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Eine Haftung aus § 833 BGB setzt voraus, dass die geltend gemachte Rechtsgutsbeeinträchtigung gerade Folge einer tierspezifischen Gefahr ist. Hieraus folgt insbesondere, dass nicht jede Verletzung und jeder Sturz im äußeren Zusammenhang mit der Benutzung eines Tieres zugleich die Tierhalterhaftung auslöst. Eine tierspezifische Gefahr ist nur dann anzunehmen, wenn die Rechtsgutsbeeinträchtigung, hier also die Armverletzung, durch das der tierischen Natur entsprechende, unberechenbare und selbständige Verhalten des Tieres hervorgerufen wird. Die Verwirklichung einer tierspezifischen Gefahr ist selbst nach dem klägerischen Sachvortrag nicht anzunehmen. Denn das Pony hat sich unstreitig nicht unerwartet oder gar unberechenbar verhalten. Insbesondere hat es nicht, wie ursprünglich klägerseits vorgetragen, gescheut, sondern hat sich problemlos von der Gangart „langsamer Gang“ zum Stehen bringen lassen.

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2.

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Dementsprechend ist auch der mit dem Klageantrag zu 2) gestellte Antrag auf  Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden der Klägerin wegen des Reitunfalls vom 29.09.2010 unbegründet

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3.

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Rechtsverfolgungskosten und Zinsforderung können als Nebenforderungen mangels Hauptanspruch ebenfalls nicht ersetzt verlangt werden.

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4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Hs. 2, 711 ZPO.