Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·4 O 261/05·21.12.2005

Klage auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVersicherungsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Leistungen aus seiner seit 1994 bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab März 2005. Zentral ist, ob die Beklagte nach Anerkenntnis die Berufsunfähigkeit nachprüfen und auf einen Reitlehrer verweisen durfte. Das Landgericht hält die Nachprüfung und die konkrete Verweisung für zulässig, da sich Einkommen und Tätigkeit nachträglich als vergleichbar erwiesen haben. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung als unbegründet abgewiesen; Einstellung der Leistungen durch die Beklagte war zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherer kann auch nach einem Anerkenntnis die Fortdauer der Berufsunfähigkeit im Rahmen einer Nachprüfung überprüfen.

2

Die Leistungspflicht entfällt, wenn die Berufsunfähigkeit weggefallen ist oder ihr Grad sich auf weniger als 50 % vermindert hat (§ 7 Nr. 4 AVB-BUZ); Maßstab ist die Fähigkeit, den bisherigen Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben (§ 2 Nr. 1 AVB-BUZ).

3

Auf einen konkreten Verweisungsberuf darf verwiesen werden, wenn der Versicherte diesen tatsächlich ausübt und der Beruf hinsichtlich Anforderungen und Lebensstellung mit dem früheren Beruf vergleichbar ist; das erzielte Einkommen ist hierfür maßgeblich.

4

Eine Verweisung nach Anerkenntnis ist zulässig, wenn sich nach dem Anerkenntnis nachträgliche Umstände ergeben haben (z. B. Einkommenssteigerung), die die Vergleichbarkeit begründen.

5

Der Versicherer hat das Ergebnis der Nachprüfung nachvollziehbar zu begründen; ein Schreiben genügt, wenn für den Versicherten ersichtlich wird, warum die Leistung eingestellt wird.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (nachfolgend "BUZ") für die Zeit seit März 2005 geltend.

3

Der Kläger, für den seit 01.12.1994 bei der Beklagten eine BUZ besteht, hat 1997 die Ausbildung zum Pferdewirt (Schwerpunkt Reiten) abgeschlossen. Der Kläger erzielte 1997 ein Jahreseinkommen von 31.812,00 DM (Bl. 92 GA) und 1998 ein solches in Höhe von 35.290,00 DM (Bl. 95 GA).

4

Der Kläger erlitt am 07.10.1998 einen Unfall an der rechten Schulter, am 17.05.1999 und 30.12.2004 Unfälle an der linken Schulter. Die Unfälle ereigneten sich jeweils im Umgang mit Pferden. Nach mehrfachem Auskugeln der Schultergelenke leidet der Kläger an gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich beider Schultergelenke (u.a. Bewegungseinschränkungen, Kraftverlust, Instabilität), die es ihm unmöglich machen, den Beruf des Pferdewirtes (Schwerpunkt Reiten) auszuüben. Dies gilt namentlich deshalb, weil ihm das Reiten von Pferden ärztlich untersagt ist.

5

Leidensbedingt veränderte der Kläger sich beruflich. Er war als Pferdewirt angestellt und erteilte u.a. Reitunterricht, wobei er in dem Fragebogen vom 30.01.2000 seine gegenwärtige Arbeitszeit mit 10 bis 12 Stunden an 7 Tagen wöchentlich angibt. Er erzielte im Jahr 1999 ein Jahreseinkommen in Höhe von 10.260,00 DM (Bl. 107 GA) und 2000 ein solches in Höhe von 12.312,00 DM (Bl. 109 GA).

6

Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 21.02.2001 (Bl. 20 GA) ihre Leistungspflicht aus der BUZ an.

7

In der Folgezeit blieben der Tätigkeitsbereich und die Arbeitszeit des Klägers im wesentlichen gleich, wobei er allerdings das Reiten von Pferden ganz einstellen musste. Auf die vom Kläger ausgefüllten Fragebögen vom 18.10.2002 (Bl. 163 ff. GA) und vom 17.10.2004 (Bl. 111 ff. GA) wird Bezug genommen. Das erzielte Jahreseinkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit konnte der Kläger steigern auf (umgerechnet) 34.317,00 DM im Jahr 2002 (Bl. 116 GA) und 35.911,00 DM im Jahr 2003 (Bl. 119 GA).

8

Mit Schreiben vom 07.12.2004 (Bl. 21 GA) kündigte die Beklagte die Einstellung der Leistungen aus der BUZ an und sprach die konkrete Verweisung auf den Beruf des Reitlehrers aus. Seit Anfang März 2005 erbringt die Beklagte keine Leistungen aus der BUZ mehr.

9

Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei aufgrund ihres Anerkenntnisses an der Verweisung gehindert. Der Verweisungsberuf des Reitlehrers und die Gründe für die Verweisung seien von der Beklagten nur unzureichend konkretisiert worden. Er sei zu einzelnen von einem Reitlehrer zu erbringenden Tätigkeiten wie z.B. Vorreiten, Anreiten, Longieren gesundheitlich nicht in der Lage. Den Beruf eines Reitlehrers, der nicht reiten muss, gebe es nicht. Er erbringe nur landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten.

10

Der Kläger beantragt,

11

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.270,10 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2005 sowie 5 % Zinsen aus dem Basiszinssatz aus 1.581,03 € von der Zustellung der Klage an vom 18.05.2005 bis zum 22.12.2005 zu zahlen.

12

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Januar 2006 monatlich eine Rente in Höhe von 527,01 € zu zahlen.

13

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch künftig verpflichtet ist, zu dem monatlichen Grundbetrag von 11,29 € eine dynamische Bonusrente zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte trägt vor, sie sei nach § 7 AVB-BUZ zur Nachprüfung berechtigt. Zur Zeit des Anerkenntnisses habe der Kläger als Reitlehrer nicht annähernd sein vorheriges Einkommen erzielt. Dies habe sich nun geändert, weshalb jetzt eine Verweisung auf die konkret vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Reitlehrer möglich sei.

17

Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte war nach § 7 Nr. 4 AVB-BUZ berechtigt, ihre Leistungen einzustellen.

20

Die Beklagte ist auch nach einem Anerkenntnis ihrer Leistungspflicht berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit zu überprüfen (§ 7 Nr. 1 AVB-BUZ). Bei dieser Überprüfung ist die Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass ihre Leistungspflicht entfallen ist:

21

Die Leistungspflicht entfällt nach § 7 Nr. 4 AVB-BUZ, wenn die Berufsunfähigkeit weggefallen ist oder ihr Grad sich auf weniger als 50 % vermindert hat. Dabei kommt es gem. § 2 Nr. 1 AVB-BUZ darauf an, ob bzw. inwieweit der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

22

Die Beklagte hat zu Recht eine konkrete Verweisung auf den vom Kläger ausgeübten Beruf des Reitlehrers ausgesprochen. Der Einwand des Klägers, den Verweisungsberuf gebe es nicht, ist dadurch widerlegt, dass auf den tatsächlich ausgeübten Beruf verwiesen wird. Im Übrigen gilt folgendes:

23

a) Der Kläger übt diesen Beruf tatsächlich aus, ist hierzu also gesundheitlich in der Lage.

24

b) Der jetzt ausgeübte Beruf ist dem vor der Verletzung ausgeübten Beruf auch hinsichtlich der Lebensstellung vergleichbar. Der Kläger geht weiterhin mit Pferden um. Die Erteilung von Reitunterricht erfordert nicht deutlich geringere Fähigkeiten und Kenntnisse als die frühere Tätigkeit des Klägers als Bereiter, wie sich insbesondere aus einem Vergleich der Angaben des Klägers in dem Fragebogen vom 30.01.2000 zu seinen Aufgaben vor und nach dem Schadensereignis zeigt (Bl. 25 GA einerseits und Bl. 26 GA andererseits). Zu beachten ist, dass der Versicherungsnehmer insoweit darlegungspflichtig ist (BGH NJW-RR 2003, 383, 384). Soweit der Kläger in Abweichung zu sämtlichen Angaben in den Fragebögen der Beklagten behauptet, er führe nur "landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten" aus, bleibt dies jedoch ebenso pauschal wie der Hinweis auf eine schlechtere Einkommensentwicklung.

25

c) Das Einkommen, das der Kläger in seinem tatsächlich ausgeübten Beruf erzielt, entspricht dem Einkommen in seinem früheren Beruf. Das Einkommen in den Jahren 2002 und 2003 liegt geringfügig über demjenigen in den Jahren 1997 und 1998. Auch insoweit ist also die Vergleichbarkeit gegeben. Hinsichtlich des Einkommens in den Jahren 2002 und 2003 sind die vorliegend irrelevanten Einkünfte aus Kapitalvermögen außer Betracht zu lassen, während die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Diese sind erzielt worden, so hat der Kläger im Termin ausgeführt, als Turnierrichter, mithin in engem Zusammenhang mit der sonstigen Tätigkeit des Klägers.

26

Der von der Beklagten ausgesprochenen Verweisung steht nicht entgegen, dass der Kläger die relevante Tätigkeit bereits ausübte, als die Beklagte ihre Leistungspflicht anerkannte. Zwar darf im Wege der Nachprüfung nicht auf einen Beruf verwiesen werden, auf den bereits zur Zeit des Anerkenntnisses hätte verwiesen werden können; erforderlich sind vielmehr nachträgliche Veränderungen (BGH VersR 2000, 171, 172). Nachträgliche Änderungen haben sich vorliegend hinsichtlich des erzielten Einkommens ergeben. Das Einkommen des Klägers lag in den Jahren 1999 und 2000 in der Größenordnung von nur noch einem Drittel des in den Jahren 1997 und 1998 erzielten Einkommens. Die Beklagte musste also zur Zeit des Anerkenntnisses (Anfang 2001) davon ausgehen, dass insoweit keine Vergleichbarkeit gegeben ist und deshalb eine Verweisung insgesamt scheitert. In den Jahren 2002 und 2003 lag das Einkommen dann aber wieder auf dem Niveau der Jahre 1997 und 1998, so dass – aufgrund dieser nachträglichen Veränderung – nunmehr auch insoweit eine Verweisung zulässig war.

27

Die Einstellung der Leistungen ist auch nicht deshalb unwirksam, weil das diesbezügliche Schreiben der Beklagten vom 07.12.2004 unzureichend war. Nach § 7 Nr. 4 Satz 2 AVB-BUZ hat der Versicherer dem Versicherten das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens nachvollziehbar mitzuteilen. Dies setzt eine Begründung voraus, aus der für den Versicherten nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannte Leistungspflicht enden soll (BGH VersR 2000, 171, 173). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 07.12.2004. Dem Schreiben kann entnommen werden, dass es der Beklagten entscheidend auf die Höhe des Einkommens in den Jahren 2002 und 2003 ankam. Die Höhe des Einkommens ist auf Seite 2 des Schreibens genannt und die Einkommensentwicklung auch zusammenfassend erwähnt. Es ist damit für den Versicherten nachvollziehbar, dass die Leistungseinstellung darauf beruht, dass eine insgesamt vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, für die nun auch ein vergleichbares Einkommen erzielt wird.

28

Schließlich ergibt sich auch aus den Folgen des Schadensfalls am 30.12.2004 nichts anderes. Die Beklagte hat insoweit zu Recht mit Schreiben vom 05.10.2005 (Bl. 153 GA) Leistungen abgelehnt. Konkrete leidensbedingte Einschränkungen aufgrund dieses Unfalls sind weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist die behauptete Beschränkung der täglichen Arbeitszeit nicht nachvollziehbar. Mit Arbeitsvertrag vom 15.02.1999 (Bl. 106 GA) ist für eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden ein monatlicher Bruttolohn von 1.000,00 DM, mithin 511,29 € vereinbart worden. Ausweislich der vorgelegten Änderung zu diesem Arbeitsvertrag vom 30.07.2005 (Bl. 176 GA) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden und der monatliche Bruttolohn 1.023,00 €. Somit sind die Arbeitszeit, der Stundenlohn und der monatliche Bruttolohn nicht gesunken, sondern gestiegen.

29

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.