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Landgericht Arnsberg·4 O 203/14·02.02.2015

Kapitallebensversicherung: Widerspruch nach § 5a VVG a.F. verfristet, kein Nutzungsersatz

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte nach Widerspruch Jahre nach Vertragsschluss (Policenmodell) Nutzungsersatz aus gezahlten Prämien. Das LG hielt die Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben nach Beweisaufnahme für drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß, sodass die 14-tägige Frist lief und der Vertrag wirksam wurde. Bereicherungsrechtliche Ansprüche schieden mangels Rechtsgrundlosigkeit der Prämienzahlungen aus; der Rückkaufswert war vollständig ausgekehrt. Unabhängig davon wäre ein Berufung auf Unwirksamkeit nach langjähriger Vertragsdurchführung treuwidrig (§ 242 BGB).

Ausgang: Klage auf Nutzungsersatz und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen; Kosten auch hinsichtlich der erledigten Hilfsanträge dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatz aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Prämien ohne Rechtsgrund geleistet wurden; dies ist bei wirksam gewordenem Versicherungsvertrag ausgeschlossen.

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Ist die Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. drucktechnisch deutlich hervorgehoben und inhaltlich korrekt, beginnt die 14-tägige Widerspruchsfrist mit Zugang der im Begleitschreiben benannten Unterlagen zu laufen.

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Nach § 5a VVG a.F. ist weder eine gesonderte Benennung des Widerspruchsadressaten noch eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs oder darüber erforderlich, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen möglich ist.

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Unabhängig von unionsrechtlichen Einwänden gegen § 5a VVG a.F. kann die Berufung auf eine vermeintliche Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags nach jahrelanger Durchführung des Vertrags wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein.

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Erklären die Parteien Hilfsanträge übereinstimmend für erledigt, ist nach § 91a ZPO nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 5a VVG a.F.§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.§ 812 BGB§ 818 Abs. 1 BGB§ 176 Abs. 3 VVG a.F.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Nutzungsersatzansprüche aus geleisteten Beiträgen für eine Kapitallebensversicherung.

3

Der Kläger schloss im Dezember 2000 mit dem Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag Nr. 000000.0 mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Der entsprechende Antrag datiert vom 29.11.2000. Der Beklagte nahm diesen Antrag durch Übersendung eines Policen-Begleitschreibens vom 12.12.2000 nebst Versicherungsschein sowie weiterer Vertragsunterlagen an. Der Vertragsschluss erfolgte gemäß dem sog. Policenmodell nach § 5a VVG a.F. Versicherungsbeginn war der 01.12.2000.

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Der dem Kläger zugegangene Versicherungsschein (Bl. 24 d. A.) enthielt am linken Seitenrand einen Strichcode. In dem Policen-Begleitschreiben des Beklagten vom 12.12.2000 war ein gesonderter Absatz enthalten, dessen Wortlaut wie folgt lautete:

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„Der Versicherungsnehmer kann dem Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

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Nach Abschluss des Versicherungsvertrages leistete der Kläger zunächst die fälligen Beiträge, bis der Vertrag mit Wirkung ab dem 01.12.2010, also zehn Jahre nach Versicherungsbeginn, beitragsfrei gestellt wurde.

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Der Kläger ließ dem Vertrag mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2012 widersprechen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 04.01.2013 zurück, woraufhin der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 25.01.2013 hilfsweise die Kündigung des Vertrages erklären ließ. Die Vertragskündigung wurde vom Beklagten akzeptiert und zum 01.02.2013 bestätigt.

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Daraufhin zahlte der Beklagte am 06.03.2013 den sich zum 01.02.2013 ergebenden Rückkaufswert in Höhe von 6.024,34 EUR zuzüglich einer Überschussbeteiligung, mithin einen Gesamtbetrag von 7.438,52 EUR, an den Kläger aus. Die vorläufig einbehaltenen Steuern in Höhe von insgesamt 547,89 EUR zahlte der Beklagte später am 09.04.2014 zusätzlich an den Kläger aus.

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Bereits mit Schreiben vom 06.11.2013 teilte der Beklagte dem Kläger über dessen Bevollmächtigten mit, dass sich das ungezillmerte Deckungskapital der Lebensversicherung auf einen Betrag von 6.261,86 EUR belief, so dass sich ein hälftiges ungezillmertes Deckungskapital in Höhe von 3.190,93 EUR ergab.

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Der Kläger behauptet, das Policen-Begleitschreiben des Beklagten vom 12.12.2000, welches ihm seinerzeit bei Vertragsschluss zugegangen sei, habe zwar die vorzitierte Widerspruchsbelehrung enthalten, diese sei jedoch nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben gewesen.

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Neben diesem formalen Mangel sei die Widerspruchsbelehrung nach Auffassung des Klägers auch inhaltlich nicht ordnungsgemäß erfolgt, da sie keine Angaben über den Widerspruchsadressaten sowie keine hinreichende Aufklärung über die Dauer der Widerspruchsfrist enthalten habe. Zudem verlange das Transparenzgebot eine gesonderte Belehrung darüber, dass der Widerspruch ohne Angaben von Gründen möglich sei. Ferner sei die Belehrung über den Beginn des Fristenlaufs unrichtig gewesen. Schließlich sei der Kläger nicht über die Rechtsfolge eines unterbliebenen Widerspruchs belehrt worden.

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Die fehlerhafte Widerspruchsbelehrung führe dazu, dass die vierzehntägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. vorliegend nicht anzuwenden sei. Ungeachtet dessen sei auch die belehrungsunabhängige einjährige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht anzuwenden, da diese Vorschrift europarechtswidrig sei, so dass dem Kläger ein sog. „ewiges Widerspruchsrecht“ zugestanden habe, welches er am 22.12.2012 noch wirksam habe ausüben können.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass sein Widerspruch vom 22.12.2012 dazu geführt habe, dass der schwebend unwirksame Versicherungsvertrag endgültig unwirksam geworden sei.

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Selbst wenn im vorliegenden Fall hilfsweise von einer fehlerfreien Widerspruchsbelehrung durch den Beklagten auszugehen wäre, könne sich der Kläger gleichwohl auf die Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages berufen, da das Policenmodell nach § 5a VVG a.F. bereits als solches europarechtswidrig sei.

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Aufgrund der Unwirksamkeit des Vertrages könne er vom Beklagten Nutzungsersatz hinsichtlich der geleisteten Beiträge gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 BGB verlangen. Hilfsweise hierzu könne er jedenfalls Auskunft zu den Abschlusskosten und zur Höhe des Auszahlungsbetrages ohne Berücksichtigung von Stornokosten, aber unter Zugrundelegung eines näher zu bestimmenden Mindestbetrages sowie Zahlung des sich nach Auskunftserteilung ergebenden Betrages verlangen. Schließlich stünde ihm gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Freistellung von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

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Nachdem der Kläger in der Klageschrift vom 07.05.2014 im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.) die Klage zunächst in Höhe eines Betrages von 5.170,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2013 erhoben hatte, beantragt er nunmehr,

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1.)

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.622,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.170,59 EUR vom 24.10.2013 bis zum 09.04.2014 und aus 4.622,70 EUR seit dem 10.04.2014 zu zahlen.

19

Soweit der Kläger in der Klageschrift vom 07.05.2014 zunächst hilfsweise hierzu beantragt hatte,

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den Beklagten zu verurteilen,

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a)

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dem Kläger Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten er den Zeitwert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und mit welchem Abzug (§ 174 Abs. 4 VVG) er den Auszahlungsbetrag des mit dem Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages Nr. 000000.0 belastet hat und welche Höhe der nach der Kündigung des vorgenannten Vertrages ausgezahlte Betrag ohne Berücksichtigung der Stornokosten und bei Berücksichtigung, dass nach Abzug von Abschlusskosten ein Mindestbetrag verbleiben muss, der durch die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird, am 01.02.2013 gehabt hätte und die von ihm erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen;

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b)

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einen weiteren Betrag nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit dem 01.02.2013 zu zahlen, wobei der Kläger diesen Betrag nach Erteilung der Auskünfte gemäß lit. a) beziffern wird;

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erklären beide Parteien nunmehr die Hilfsanträge zu a) und b) übereinstimmend für erledigt.

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Der Kläger beantragt ferner,

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2.)

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den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.936,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

31

Der Beklagte behauptet, die in seinem Policen-Begleitschreiben vom 12.12.2000 enthaltene Widerspruchsbelehrung sei deutlich im Fettdruck von dem übrigen Text hervorgehoben gewesen. Dem Kläger sei dieses Schreiben damals auch im Original in dieser Form zugegangen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, die Widerspruchsbelehrung sei insgesamt ordnungsgemäß erfolgt, so dass der Widerspruch des Klägers vom 22.12.2012 verfristet und damit unwirksam sei. Der Widerspruch wäre sogar im Falle einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung verfristet, da jedenfalls die belehrungsunabhängige Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ungeachtet ihrer Europarechtswidrigkeit auf den vorliegenden Versicherungsvertrag anzuwenden sei. Ferner sei das Policenmodell nach § 5a VVG a.F. als solches nicht europarechtswidrig. Das Klagebegehren sei außerdem rechtsmissbräuchlich.

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Überdies habe der Kläger seinen vermeintlichen Anspruch auf Nutzungsersatz nicht hinreichend dargelegt. Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.01.2015 (Bl. 140 f. d. A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Nutzungsersatz aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB hinsichtlich der von ihm geleisteten Prämien.

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Das zwischen den Parteien im Dezember 2000 begründete Vertragsverhältnis endete erst aufgrund der Kündigung des Klägers zum 01.02.2013. Den hiernach geschuldeten Rückkaufwert hat der Beklagte vollumfänglich an den Kläger gezahlt.

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Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag wurde bereits nach Ablauf der vierzehntägigen Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. endgültig wirksam, so dass die Prämien während der Laufzeit des Vertrages mit Rechtsgrund an den Beklagten geleistet wurden. Bereicherungsrechtliche Nutzungsersatzansprüche des Klägers kommen demnach nicht in Betracht.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Originalschreiben des Beklagten vom 12.12.2000 eine im Fettdruck besonders hervorgehobene Widerspruchsbelehrung enthielt und dem Kläger damals auch in dieser Form zuging. Mithin lag eine formal ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung vor.

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Die Zeugin U hat glaubhaft bekundet, dass in sämtlichen Policen-Begleitschreiben des Beklagten an dessen Kunden der jeweilige Absatz, welcher die Widerspruchsbelehrung enthält, drucktechnisch besonders im Fettdruck hervorgehoben sei. Die Zeugin hat auf Vorhalt der Anlage xxx 1 ausgeführt, dass derartige Schreiben in dieser Form üblicherweise an die Kunden des Beklagten versandt worden seien. Soweit in der vom Kläger als Anlage zur Gerichtsakte gereichten Version des Schreibens des Beklagten vom 12.12.2000 (Bl. 14 d. A.) der betreffende Absatz nicht im Fettdruck hervorgehoben sei, handele es sich hierbei lediglich um eine Reproduktion aus dem EDV-System des Beklagten, welche von dem versandten Originalschreiben vom Layout her abweiche.

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Ferner hat die Zeugin glaubhaft bekundet, dass es sich bei dem auf dem Versicherungsschein (Bl. 24 d. A.) am linken Seitenrand befindlichen Strichcode um Kuvertiersteuerzeichen handele. Falls diese auf den Vertragsunterlagen ersichtlich sind, sei zwingend davon auszugehen, dass sämtliche Unterlagen, einschließlich des Original-Begleitschreibens, im Wege der maschinellen Kuvertierung zusammengestellt und an den Kunden versandt worden seien. Der Zugang des Begleitschreibens ergebe sich auch daraus, dass darin das Adressfeld des Kunden enthalten sei, welches für den Versand des Schreibens benötigt werde.

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Darüber hinaus war die Widerspruchsbelehrung auch inhaltlich korrekt und entsprach der damals geltenden Rechtslage. Sie enthält keine Unklarheit hinsichtlich des Fristenbeginns. Dem Versicherungsnehmer wird mitgeteilt, dass er die Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der „unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen“ schriftlich widersprechen kann, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. Er weiß daher, dass die Frist beginnt, wenn er die am Ende des Schreibens aufgeführten Unterlagen erhalten hat. Die gesonderte Angabe des Widerspruchsadressaten war nach § 5a VVG a.F. nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Rechtsfolgen des Widerspruchs. Ebenso wenig musste der Versicherungsnehmer gesondert darüber belehrt werden, dass der Widerspruch ohne Angaben von Gründen möglich ist.

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Da der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kann vorliegend dahinstehen, ob die subsidiäre belehrungsunabhängige Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtswidrig ist.

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Im Übrigen ist jedenfalls das Policenmodell als solches mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Widerspruchslösung des § 5a VVG a.F. ist insbesondere deshalb nicht zu beanstanden, weil die Richtlinien 90/619/ EWG und 92/96/EWG keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags enthalten (BGH, Urt. v. 16.07.2014, IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, 2724).

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Letztlich kann auch diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, da sich der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrte Kläger wegen des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht auf eine vermeintliche Unwirksamkeit des im Jahr 2000 abgeschlossenen Versicherungsvertrages berufen könnte. Der Vertrag wurde unstreitig über zehn Jahre seit Versicherungsbeginn vom Kläger durchgeführt. Insoweit hat er durch die regelmäßige Zahlung seiner vertraglich geschuldeten Beiträge ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten in den Bestand des Vertrages begründet.

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Für den Kläger war die vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens auch erkennbar. Er konnte bemerken, dass der Beklagte auf den Bestand des Versicherungsvertrags vertraute, nachdem er trotz Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zu Stande kommen zu lassen, jahrelang die Beiträge gezahlt hat, ohne die Unwirksamkeit des Vertrags geltend zu machen (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 2723, 2728).

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Da demnach eine etwaige Europarechtswidrigkeit der streitbefangenen Vorschriften im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist, kommt eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht.

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Soweit gegen das o.g. Urteil des BGH vom 16.07.2014 (BGH, NJW 2014, 2723) Verfassungsbeschwerde zum BVerfG eingelegt worden ist, kommt eine Aussetzung des Verfahrens ebenfalls nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 148 ZPO nicht vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb die vom BVerfG zu treffende Entscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit relevant sein könnte. An der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Normen bestehen keine Zweifel (vgl. auch LG Magdeburg, Urt. v. 02.12.2014, Seite 7, von dem Beklagten vorgelegt als Anlage xxx 25).

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Mangels einer Pflichtverletzung oder Verzug des Beklagten steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung seiner vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu.

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Soweit die Parteien die ursprünglich vom Kläger angekündigten Hilfsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist von der Kammer gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.

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Die Kammer hält es dabei für angemessen, dem Kläger die entsprechenden Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte hatte bereits vorprozessual dem Auskunftsbegehren des Klägers insofern entsprochen, als er ihm mit Schreiben vom 06.11.2013 den hälftigen Betrag des ungezillmerten Deckungskapitals mitteilte. Der vom Beklagten an den Kläger zuvor im März 2013 tatsächlich ausgezahlte Rückkaufswert überstieg diesen als Mindestrückkaufswert zu leistenden Betrag deutlich. Der Beklagte hat ferner mitgeteilt, dass kein Stornoabzug erhoben wurde. Damit steht fest, dass dem Kläger kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zustehen kann.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 91a, 708 Nr. 11 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 5.170,59 EUR festgesetzt.