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Landgericht Arnsberg·4 O 198/06·16.08.2006

Erledigung einstweiliger Verfügung: Duldung Kabelaustausch nach § 8 AVBEltV

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Energieversorger hatte im Wege der einstweiligen Verfügung die Duldung des Austauschs eines 30‑kV-Erdkabels auf Grundstücken des Anschlussnehmers erwirkt. Nach Durchführung der Arbeiten erklärte er das Verfügungsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Das LG stellte die Erledigung fest, weil der ursprüngliche Verfügungsantrag nach § 8 Abs. 1 AVBEltV zulässig und begründet war, das Rechtsschutzinteresse aber durch den Austausch entfallen ist. Der Grundstückseigentümer trägt die Kosten.

Ausgang: Feststellung der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens; Kostenlast des Verfügungsbeklagten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einseitige Erledigungserklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist als Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, wenn über das Ende des Prozessrechtsverhältnisses Streit besteht.

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Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn ein ursprünglich zulässiger und begründeter Antrag nach Rechtshängigkeit durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet wird; diese Grundsätze gelten auch im einstweiligen Verfügungsverfahren.

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Der Duldungsanspruch des Energieversorgers aus § 8 Abs. 1 AVBEltV umfasst neben dem Betreten und der Leitungsverlegung bzw. -erneuerung regelmäßig auch die Duldung von Betrieb und Unterhaltung der Leitung als notwendige Nebenpflicht.

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§ 8 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV ist dahin auszulegen, dass auch mehrere Parzellen eines zusammenhängenden Areals ein „Grundstück“ bilden können, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen oder die Möglichkeit der Stromversorgung für sie wirtschaftlich vorteilhaft ist; eine konkrete Anschlussabsicht ist nicht erforderlich.

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Die Inanspruchnahme eines Grundstücks zum Austausch einer seit langem vorhandenen Leitung kann verhältnismäßig im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV sein, wenn die Erforderlichkeit substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht ist und überwiegende Nachteile für den Eigentümer nicht hinreichend ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 AVBEltV§ 264 Nr. 2 ZPO§ 8 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV§ 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Nutzung des Grundbesitzes des Verfügungsbeklagten zur Erneuerung, zum Betrieb und zur Unterhaltung einer Erdleitung.

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Die Verfügungsklägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Der Verfügungsbeklagte ist Eigentümer der Flurstücke ###, ###, ###, ### und ### Gemarkung O1, Flur #, und Kunde sowie Anschlussnehmer der Verfügungsklägerin.

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Die Verfügungsklägerin erdverkabelte 2003/2004 die 30 kV-Freiluftleitung O2. Die vorhandenen 30 kV-Kabel vom ehemaligen Endmast zur Station des Großkunden F1 sollten plangemäß erst mit höheren Lasten ausgetauscht werden. Die Erdkabel, deren Austausch die Verfügungsklägerin beabsichtigte, befanden sich auf einer Länge von ca. 55 Metern auf dem Grundstückseigentum des Verfügungsbeklagten.

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Mit Schreiben vom 19.04.2006 benachrichtigte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten von der beabsichtigten Inanspruchnahme seiner Grundstücke. Der Verfügungsbeklagte wies darauf hin, dass er nicht bereit sei, die Maßnahme zu dulden. Die Verfügungsklägerin beantragte daraufhin die streitgegenständliche, den Verfügungsbeklagten zur Duldung verpflichtende einstweilige Verfügung, die die Kammer mit Beschluss vom 09.05.2006 antragsgemäß erließ. Wegen des näheren Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 52 d.A. Bezug genommen.

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Das Erdkabel ist nach Erlass der einstweiligen Verfügung von der Verfügungsklägerin auf den Grundstücken des Verfügungsbeklagten ausgetauscht worden.

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Die Verfügungsklägerin trägt vor, die alten Erdkabel hätten ausgetauscht werden müssen. Die Übertragungsfähigkeit der Kabel sei bis zur Grenze ausgeschöpft gewesen. Zudem hätten die über 40 Jahre alten Kabel das Ende ihrer Lebensdauer erreicht gehabt. Der Verfügungsbeklagte sei gem. § 8 Abs. 1 AVBEltV zur Duldung verpflichtet.

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Die Verfügungsklägerin beantragt,

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festzustellen, dass das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

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Der Verfügungsbeklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen, hilfsweise die einstweilige Verfügung vom 09.05.2006 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

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Der Verfügungsbeklagte trägt vor, die für den Austausch der Erdkabel in Anspruch zu nehmenden Flurstücke ### und ### könnten nicht mit dem von ihm bewohnten Flurstück ### als ein Grundstück im Sinne von § 8 AVBEltV angesehen werden. Die Flurstücke ### und ### würden nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Flurstück ### genutzt. Das verlegte Kabel sei auch nicht fiktiv von Nutzen für ihn. Es diene vielmehr ausschließlich der Versorgung der Akkumulatorenwerke. Die Verfügungsklägerin habe bei dieser wie auch bei früheren Maßnahmen auf seinem Grundstückseigentum den vorherigen Zustand nur unzureichend wieder hergestellt, weshalb sie gehindert sei, sich ihm gegenüber auf einen Duldungsanspruch zu berufen.

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Ergänzend wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist begründet. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zulässig und begründet. Aufgrund der Durchführung der Baumaßnahme ist Erledigung eingetreten.

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I.              Bei der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin handelt es sich um eine Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO. Das Feststellungsinteresse der Verfügungsklägerin folgt aus dem Streit der Parteien um das Ende des Prozessrechtsverhältnisses.

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II.              Erledigung der Hauptsache ist dann gegeben, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet wird. Die Grundsätze über die Erledigung sind auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anzuwenden (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Auflage, § 91a Rz 7).

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Der ursprüngliche Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig und begründet. Die Verfügungsklägerin hatte gegen den Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Duldung aus § 8 Abs. 1 AVBEltV. Der Antrag ist wegen der zwischenzeitlichen Verlegung der Kabel durch Fortfall des Rechtsschutzinteresses der Verfügungsklägerin unzulässig geworden, und zwar sowohl hinsichtlich des primär zu duldenden Betretens der Grundstücke und des Austausches der Kabel als auch hinsichtlich der als Annex hierzu aufgegebenen Duldung des Betriebes und der Unterhaltung der neuen Kabel. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung waren bei Antragstellung und bei Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben. Im Einzelnen:

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1.              Der Verfügungsanspruch ergab sich aus § 8 Abs. 1 AVBEltV.

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              a)                            Der Verfügungsbeklagte war als Kunde und Anschlussnehmer der Verfügungsklägerin verpflichtet.

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              b)                            Die Verfügungsklägerin hat den Anspruch auf Grundstücksnutzung geltend gemacht für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannung- und Mittelspannungsnetz), und zwar für die Verlegung von 30 kV-Erdkabeln. Die Kabel dienen ausweislich des zur Akte gereichten Netzschemaplanes (Bl. 156 d.A.), den der Verfügungsbeklagte nicht konkret angegriffen hat, der Versorgung mehrerer Ortschaften, unter anderem der F1.

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              c)                            Der Verfügungsbeklagte hatte demnach das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über seine im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. In diesem Rahmen hielt sich der Antrag der Verfügungsklägerin, wobei neben dem Betretungsrecht und dem Recht zum Austausch der Erdkabel die Verpflichtung, den Betrieb und die Unterhaltung dieser neuen Kabel zu dulden, eine zwingend anzunehmende Nebenverpflichtung darstellt, ohne die das Recht, die Leitungen zu verlegen, keinen Sinn ergeben würde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.11.1996, Bl. 95 ff. d.A., Leitsatz 11).

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              d)                            Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV betrifft die vorgenannte Verpflichtung nur Grundstücke, die an die Stromversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Zwar ist an die Stromversorgung angeschlossen vorliegend nur das zu Wohnzwecken genutzte Flurstück ###, an das die (länglichen) landwirtschaftlich genutzten Flurstücke ### und ### anschließen, an deren obere Rand die (schmalen) vorliegend von der Verfügungsklägerin in Anspruch genommenen Flurstücke ### und ### liegen (siehe hierzu näher den Planausschnitt Bl. 148 d.A.).

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                                          § 8 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV ist aber weit dahingehend auszulegen, dass diejenige Grundfläche relevant ist, die eine wirtschaftliche Einheit bildet und die daher auch insgesamt den wirtschaftlichen Vorteil des angeschlossenen Grundstücks genießt (s. nur Urteil des OLG Hamm vom 04.11.1996, Bl. 95 ff. d.A.). Ein zusammenhängendes Areal mit mehreren Parzellen bildet demnach wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück. Dies ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer anzunehmen. Die in Anspruch genommenen kleineren Flurstücke grenzen unmittelbar an zwei größere Grundstücke, die wiederum unmittelbar an das Wohngrundstück grenzen. Unabhängig von dem Umstand, dass der Verfügungsbeklagte die landwirtschaftlich genutzten Flächen derzeit verpachtet hat, wäre es denkbar, dass er den gesamten aus fünf Flurstücken bestehenden Grundbesitz selbst nutzt, beispielsweise zur Pferdehaltung. Dann wäre eine einheitliche Grundstücksfläche zu Wohn- und Pferdehaltungszwecken anzunehmen, bei der auch die Weideflächen wirtschaftlich von dem mit Strom versorgten Hausgrundstück profitieren, und zwar etwa dadurch, dass die Weideflächen im Wert steigen aufgrund der Möglichkeit, ein Stallgebäude oder einen Weidezaun von dem Flurstück ### aus mit Strom zu versorgen. Allein in der Möglichkeit, durch ein zum Hausgrundstück verlegtes (wenn auch längeres) Kabel Strom auch auf den Flurstücken ### und ### zu verbrauchen, bewirkt bereits einen wirtschaftlichen Vorteil für diese Flurstücke. Ob ein solcher Anschluss konkret beabsichtigt ist, ist dabei unerheblich. Die Stromversorgung auf dem Flurstück ### kommt also auch den Flurstücken ### und ### zugute.

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                                          Demnach ist zur Überzeugung der Kammer nach der 1. Alternative des § 8 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV ein einheitliches Grundstück anzunehmen, zumindest aber nach der 2. Alternative eine Nutzung der in Anspruch genommenen Flächen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stromversorgung eines angeschlossenen Grundstücks. Schließlich ist auch nach der 3. Alternative die Möglichkeit der Stromversorgung sonst vorteilhaft für die in Anspruch genommenen Flächen.

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              e)                            Die Inanspruchnahme der Flurstücke 188 und 194 war auch verhältnismäßig im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV. Die Flurstücke wurden nicht erstmals in Anspruch genommen. Vielmehr war nur ein mehr als 40 Jahre altes Kabel zu ersetzen. Gegen die Zumutbarkeit sprechende Gründe sind nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen. Insbesondere ist das Verhalten der Verfügungsklägerin bzw. ihrer Auftragnehmer bei früheren Maßnahmen insoweit unerheblich. Dies gilt umso mehr, als sich aus den von den Parteien zur Akte gereichten Lichtbildern jedenfalls kein schlechthin unerträglicher Zustand der in Anspruch genommenen Flächen ergibt. Die Erforderlichkeit des Kabeltausches hat die Verfügungsklägerin substantiiert vorgetragen und mit Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn P1 glaubhaft gemacht. Gegen eine pflichtgemäße Ermessensausübung durch die Verfügungsklägerin sprechende Gründe sind weder ersichtlich noch nachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft gemacht.

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2.              Für die beantragte einstweilige Verfügung war auch ein Verfügungsgrund gegeben. Der Erlass der einstweiligen Verfügung war notwendig, um den Austausch des Kabels zu ermöglichen und um damit erhebliche Nachteile durch einen drohenden Ausfall der Versorgung abzuwenden. Das Interesse der Verfügungsklägerin an dem Austausch und das Interesse der Allgemeinheit in Gestalt der bei einem drohenden Versorgungsausfall betroffenen Strombezieher überwiegt das Interesse des Verfügungsbeklagten daran, dass sein Grundstück nicht in Anspruch genommen wird, um auf einer Länge von ca. 55 Metern seit Jahrzehnten vorhandene gegen neue Kabel auszutauschen.

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              Mit Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn P1 hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, dass der Austausch der Kabel aufgrund betrieblicher Belange der Akkumulatorenwerke im Zeitraum vom 26. bis 28.05.2006 erfolgen musste. Ein Hauptsacheverfahren, das sich bis zur Rechtskraft bei Einlegung von Rechtsmitteln und Einholung von Sachverständigengutachten über mehrere Jahre hingezogen hätte, hätte nicht rechtzeitig durchgeführt werden können, und zwar selbst dann nicht, wenn man den Vortrag des Verfügungsbeklagten unterstellt, die Verfügungsklägerin habe bereits 2004 von der Erforderlichkeit des Austausches gewusst.

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III.              Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.