Beiordnung eines Rechtsanwalts für Insolvenzverwalter nach §121 Abs.2 ZPO angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beiordnung als Prozessbevollmächtigter beziehungsweise die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Amtsgericht. Streitpunkt war, ob nach §121 Abs.2 ZPO auch bei einem volljuristischen Insolvenzverwalter/bezüglicher Sachlage ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Das Landgericht hob den Beschluss auf und ordnete die Beiordnung an unter Bezug auf die BGH-Rechtsprechung zu §5 InsVV; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung aufgehoben; Beiordnung eines Rechtsanwalts angeordnet, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 Abs.2 ZPO ist anzuordnen, wenn die konkrete Prozessaufgabe nicht von einem nichtvolljuristischen Amtsträger im Rahmen seines Amtes ohne anwaltliche Hilfe erbracht werden kann.
Soweit ein Insolvenzverwalter zugleich Volljurist ist, kann und soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen, wenn die Aufgabe solche besonderen juristischen Kenntnisse erfordert, die regelmäßig auf einen Rechtsanwalt übertragen werden und deren Auslagen der Masse entnommen werden dürfen.
Eine erneute Antragstellung auf Beiordnung ist zulässig, wenn zwischenzeitlich vom BGH ergangene Entscheidungen vorliegen, die bei der ersten Entscheidung nicht berücksichtigt wurden und zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen können.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden bei Stattgabe der sofortigen Beschwerde gemäß §127 Abs.4 ZPO nicht erstattet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Werl, 4 C 841/05
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.09.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 27.07.2006 (Az: 4 C 841/05) wird der Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 27.07.2006 aufgehoben und dem Kläger Rechtsanwalt C. O. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht der inzwischen unanfechtbare Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 29.05.2006 entgegen, da dieser keine Rechtskraft entfaltet (Zöller-Philippi, ZPO, 24. Auflage 2004, § 127 Rdn. 43). Für die erneute Antragstellung fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2006 (Az: IX ZB 134/05) stützt, die bei der ersten Entscheidung noch nicht berücksichtigt worden war und deren Beachtung nun zu einem anderen Ergebnis führt.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des BGH erforderlich gem. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kammer hält an ihrer im Beschluss vom 29.05.2006 dargestellten Meinung aufgrund des Beschlusses des BGH vom 23.03.2006 (ZInsO 2006, 491) nicht fest.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt zwar grundsätzlich in der Lage, den Prozess für den Insolvenzschuldner zu führen.
Allerdings gebietet es die Auslegung des § 121 Abs. 2 ZPO, dem Kläger einen Rechtsanwalt beizuordnen, da ansonsten die Regelung des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Insolvenzverwalter, der zugleich den Beruf des Rechtsanwalts ausübt, weitgehend leer liefe, da die Masse in den Fällen des § 121 Abs. 2 ZPO stets unzureichend ist.
Der BGH hat insoweit seine Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 InsVV ausgedehnt. Zu dieser Vorschrift hatte der BGH bereits entschieden, dass ein Insolvenzverwalter, der selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstandenen Auslagen aus der Masse entnehmen kann (BGH, NJW 1998, 3567 (3568).
Der Anwendungsbereich des §§ 121 ZPO hat sich an § 5 InsVV zu orientieren, da es sonst zu Fällen kommen könnte, in denen der als Rechtsanwalt zugelassene Insolvenzverwalter leer ausginge bzw. bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes diesem schadensersatzpflichtig würde, welches dem Grundsatz zuwiderliefe, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren nicht aus privaten Mitteln finanzieren muss (BGH, ZInsO 2006, 491; so auch BAG, ZIP 2003, 1947). Der Rechtsverfolgung durch den Insolvenzverwalter mit dem Ziel der Masseanreicherung hat der Gesetzgeber ein eigenständiges schutzwürdiges öffentliches Interesse beigemessen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen Insolvenzverwalter ist daher immer möglich, wenn die konkrete Tätigkeit nicht von einem Nichtjuristen im Rahmen seines Amtes ohne Anwaltshilfe erledigt werden kann (vgl. Zöller-Philippi, 25. Auflage 2005, § 121 Rdn. 1; KG FamRZ 94, 1397; Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 121 Rdn. 7; MünchKomm-Wax, ZPO, 1992, § 116 Rdn. 6).
Legt man bei der Prüfung die vom BGH entwickelten Grundsätze an, ist dem Beiordnungsantrag zu entsprechen. Einen Rechtsstreit über einen Anwaltsregress wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung in aller Regel auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen der Masse entnehmen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.