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Landgericht Arnsberg·3 T 14/12·15.10.2012

Gehörsrüge erfolgreich: PKH mit Beiordnung für Schadensersatzansprüche bewilligt

ZivilrechtSchuldrecht (Vertrag/Delikt)Kostenrecht/ZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Gehörsrüge gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung; das Landgericht verneinte die vollständige Berücksichtigung eines vorgetragenen positiven Betriebsergebnisses. Das Gericht gab der Gehörsrüge teilweise statt und bewilligte prozesskostenhilfe mitsamt Beiordnung eines Rechtsanwalts für bestimmte Schadensersatz- und Freistellungsanträge. Insbesondere wurden Bedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg bejaht; die übrige Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Gehörsrüge teilweise stattgegeben: PKH mit Beiordnung für bestimmte Forderungen bewilligt, übrige sofortige Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gehörsrüge ist statthaft, wenn kein anderer Rechtsbehelf zugänglich ist und der Rügeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegt.

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Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn Bedürftigkeit vorliegt (unter Berücksichtigung von Freibeträgen und tatsächlichen Leistungen Dritter) und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 114, 115 ZPO).

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Ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Herausgabe beweglicher Sachen kann auf §§ 280, 241 BGB gestützt werden, wenn Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität substantiiert vorgetragen sind.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren können als Teil des Schadensersatzes geltend gemacht werden; Zinsen sind in solchen Fällen regelmäßig mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bemessen, § 288 Abs. 2 BGB findet auf nicht entgeltliche Forderungen keine Anwendung, sofern kein schlüssiger Verzugsvortrag erfolgt.

Relevante Normen
§ 280, 241 BGB§ 114 ZPO§ 115 ZPO§ 250 BGB§ 288 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Menden, 4 C 29/12

Tenor

Auf die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 13.09.2012 wird dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A für folgende Anträge bewilligt:

Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.109,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 

Den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von dem Anspruch der B, A, Steuerberater- und Rechtsanwalts-Partnerschaft, G-Straße ##,  O1, aus Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe eines Betrages von 130,50 € freizustellen.

Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Höhe von 130,50 € zu zahlen, wenn er die Freistellungsverpflichtung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils durchführt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 09.03.2012 zurückgewiesen.

Gründe

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I. Die Gehörsrüge ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

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Sie ist auch statthaft, da gegen die Entscheidung kein anderer Rechtsbehelf zulässig ist. Der Antragsteller macht auch die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs geltend.

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Die Gehörsrüge ist auch begründet, da das Landgericht als Beschwerdegericht den Vortrag in der Beschwerdeschrift vom 10.04.2012 zum positiven Betriebsergebnis von monatlich durchschnittlich 491,80 € nicht berücksichtigt hat. Die fehlerhafte Nichtberücksichtigung ist auch entscheidungserheblich, da. nicht ausgeschlossen ist, dass ohne die Gehörsverletzung die Entscheidung für den Antragsteller günstiger ausgefallen wäre.

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II. Dem Antragsteller war im tenorierten Umfang Prozesskostenhilfe zu gewähren.

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1. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens, dass sich ein positives Betriebsergebnis ergibt, dass zwar nicht ausreicht, um die angegebenen, mit dem Betrieb zusammenhängenden Ausgaben vollständig zu begleichen. Der Antragsteller hat aber konkrete Zahlungen seiner Ehefrau vorgetragen, die auf die Forderungen im Zusammenhang mit der Einzelfirma stehen, so dass sich ein geringes positives Einkommen des Antragstellers ergibt. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Ehefrau des Antragstellers den Lebensunterhalt für sich und die gemeinsamen Kinder bestreitet. Unter Berücksichtigung des eigenen Freibetrages ist der Antragsteller bedürftig im Sinne des § 115 ZPO.

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2. Die begehrte Rechtsverfolgung hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

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a) Der Antragsteller kann gegen den Antragsgegner einen Schadenersatzanspruch wegen verzögerter Freigabe einer gepfändeten Gartenmaschine gemäß §§ 280, 241 BGB i.V.m. mit dem Rechtsanwaltsvertrag geltend machen.

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Der Sachverhalt für die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Der Antragsgegner hat verzögert die Gartenmaschine an die Eigentümerin herausgegeben. Die zur Herausgabe verpflichtete GbR wurde auch entsprechend zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 935,00 € nebst 99,47 € Zinsen und 74,88 € Gerichtskosten verurteilt. Die Forderung der Gläubigerin wurde durch den Mitgesellschafter des Antragsstellers gezahlt.

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Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung auch den ihm entstandenen Schaden vorgetragen und unter Beweis gestellt. Aus der beigezogenen Akte AG Menden 4 C 310/11 ergibt sich, dass der Antragsteller u.a. gegen die Forderung des Mitgesellschafters Wiemers wegen Ausgleichs der Forderung im Rechtsstreits AG Menden 4 C 218/09 die Aufrechnung erklärt hat. Der Vortrag ist für die im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmende Schlüssigkeitsprüfung ausreichend. Die Berechtigung der Aufrechnung ist nach erneuter Beiziehung der Akte im Hauptsacheverfahren zu klären.

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Der Anspruch umfasst aber nicht auch die geltend gemachten Gebühren des Antragsgegners im Rechtsstreits AG Menden 4 C 218/09. Die Rechtsverfolgung hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg, da der Antragsteller voraussichtlich beweisfällig bleiben wird. Der Antragsteller hat für seinen Vortrag, er habe die Gebühren teilweise bezahlt, teilweise habe der Antragsgegner sie eingezogen, keinen Beweis angeboten.

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Die durch den Antragsgegner vorgetragene Zahlung der Ehefrau des Antragstellers stellt keinen Schaden des Antragstellers dar. Er kann diesen Teilbetrag auch nicht aus anderem Rechtsgrund geltend machen, da eine Berechtigung zur Geltendmachung nicht vorgetragen ist.

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b) Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht wegen unterlassener Berufungseinlegung. Der Antragsteller hat eine Pflichtverletzung des Antragsgegners nicht hinreichend vorgetragen. Die unstreitige Mitteilung des Urteils nebst Rechtsmittelfrist und Verweis auf einen Termin für den Fall, dass ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, ist ausreichend. Der Antragsgegner war nicht aufgrund weiterer Umstände gehalten, bei dem Antragsteller nachzufragen. Der Antragsteller hat keine besonderen Umstände vorgetragen.

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c) Der Antragsteller kann auch Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten als Teil des Schadensersatzanspruches verlangen. Die vorgerichtliche Tätigkeit ist unstreitig. Auch unter Berücksichtigung des verringerten Hauptanspruches besteht die Nebenforderung in der beantragten Höhe.

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Aus § 250 BGB rechtfertigt sich auch der Antrag zu 2.b).

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d) Der Antragsteller kann aber nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verlangen.

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§ 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, da es sich nicht eine Entgeltforderung handelt. Verzug ab dem 26.09.2011 hat der Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen. Es ergibt sich kein konkreter Zeitpunkt einer Mahnung.