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Landgericht Arnsberg·3 T 14/12·12.09.2012

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde mangels Darlegung der Bedürftigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Menden sofortige Beschwerde ein, in dem ihm Kosten auferlegt wurden. Zentrale Frage war, ob er seine Bedürftigkeit ausreichend dargelegt hat. Das Landgericht Arnsberg weist die Beschwerde als unbegründet und auf seine Kosten zurück, weil der Antragsteller trotz vorheriger Verfügung nicht nachvollziehbar erklärt, wie er bei negativem Monatseinkommen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1.085 € erfüllt und seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen; fehlende Darlegung der Bedürftigkeit

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer die für ein kostenrechtliches Entgegenkommen erforderliche Bedürftigkeit nicht substantiiert darlegt.

2

Reicht eine gerichtliche Verfügung nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO mit Aufforderung zur Darlegung bestimmter Umstände vor, muss der Betroffene nachvollziehbar erklären, wie er laufende Zahlungsverpflichtungen und den Lebensunterhalt sichert.

3

Unterbleibt die Nachholung der geforderten Darlegungen auch im Beschwerdeverfahren, kann die Beschwerde zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt werden.

4

Eine bloße Behauptung finanzieller Verknappung reicht nicht aus; die Darlegung muss so konkret sein, dass die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Verhältnisse festgestellt werden kann.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Menden, 4 C 29/12

Tenor

hat das Landgericht Arnsberg - 3. Zivilkammer - Arnsbergam 13.09.2012durch

als Einzelrichterin

beschlossen : 

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 09.03.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Der Antragssteller hat - auch im Beschwerdeverfahren – seine Bedürftigkeit nicht dargelegt. Auf die Verfügung vom 30.01.2012 unter Hinweis auf die Folgen nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO hat der Antragssteller nach wie vor nicht nachvollziehbar erklärt, wie er bei einem monatlichen Minuseinkommen monatlich Zahlungen in Höhe von 1.085,00 € leistet und er seinen Lebensunterhalt bestreitet.