Berufung zurückgewiesen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (§ 522 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Menden ein. Das Landgericht Arnsberg wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie nach einstimmiger Überzeugung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und keine grundsätzliche Bedeutung vorlag. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich aussichtslos gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Kammer kann eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).
Bei Zurückweisung der Berufung kann das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt und der Streitwert für die Berufungsinstanz festgesetzt werden (vgl. §§ 708, 713 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Menden, 4 C 409/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.01.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) (4 C 409/12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 18.02.2013 Bezug genommen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.