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Landgericht Arnsberg·3 S 6/13·26.03.2013

Berufung gegen Klage auf Schmerzensgeld: mangelhafte Substantiierung und fehlende Vereinshaftung

ZivilrechtDeliktsrechtVereinsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Schmerzensgeldklage gegen einen Verein ein. Zentrales Problem war, ob der Verein nach § 31 BGB für fremdenfeindliche Äußerungen oder einen angeblich rechtswidrigen Ausschluss haftet und ob Vortrag und Kausalität substantiiert sind. Das Landgericht hält die Berufung für offensichtlich unbegründet: Es fehlt an einer haftungsbegründenden Darstellung konkreter Äußerungen und an einem nachgewiesenen Kausalzusammenhang zu den behaupteten Gesundheitsschäden; die Berufung soll im Beschlusswege zurückgewiesen werden.

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich unbegründet abgewiesen; Zurückweisung im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 31 BGB haftet ein Verein nur für rechtswidrige, zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen des Vorstands oder sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung ihrer Verrichtungen; eine Haftung für sonstige Vereinsmitglieder kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht.

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Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus ehrverletzenden oder fremdenfeindlichen Äußerungen muss der Kläger diese konkret und substantiiert darlegen (insbesondere Zeitpunkt, Täter und Wortlaut); pauschale Behauptungen genügen nicht zur Feststellung einer Rechtsgutsverletzung.

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Ein rechtswidriger Ausschluss aus dem Verein kann Schadensersatzansprüche nach § 31 BGB begründen, setzt aber das Vorliegen eines rechtswidrigen Ausschlusses sowie dessen Zurechenbarkeit zum Vorstand voraus.

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Für die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen einem behaupteten Vorfall und dauerhaften Gesundheitsschäden genügt bei Beweisnot nach § 287 ZPO nicht bloße Vermutung; die Entstehung der Beschwerden durch den Vorfall muss wahrscheinlicher erscheinen als ihre unabhängige Entstehung.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 31 BGB§ 287 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 14 C 141/12

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Soest (Az: 14 C 141/12) einstimmig im Beschlusswege zurückzuweisen, § 522 Abs. 2 ZPO.

Gründe

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I.

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Die Berufung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet, denn sie bietet keinerlei Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich vielmehr schon jetzt im Ergebnis als zutreffend. Auch das Vorbringen in der Berufung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

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Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB zu.

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1.

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Gem. § 31 BGB haftet der Verein nur für den Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zugefügt hat. Aufgrund dessen haftet der Verein nicht für das Handeln seiner Vereinsmitglieder, die keine der vorgenannten Positionen ausüben. Soweit der Kläger seinen Schmerzensgeldanspruch auf fremdenfeindliche Äußerungen der Chormitglieder ihm gegenüber stützt, begründet dies daher keinen Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Verein.

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Eine andere Anspruchsgrundlage, aus der sich eine Haftung des Vereins für das Verhalten seiner Mitglieder ergibt, besteht nicht.

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2.

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Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine Rechtsgutverletzung durch den Vorstand oder eines seiner Mitglieder nicht vor. Die vorliegend in Betracht kommende Rechtsgutverletzung durch fremdenfeindliche Äußerungen gegenüber dem Kläger kann jedoch nicht festgestellt werden. Zwar ist zutreffend, dass der Kläger bereits erstinstanzlich vorgetragen hat, dass auch fremdenfeindliche Äußerungen von einem Vorstandsmitglied gemacht worden sein sollen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist aber vollkommen unsubstantiiert. Es erfolgt kein Vortrag dazu, wann, durch wen, mit welchem Wortlaut genau fremdenfeindliche Äußerungen getätigt worden sein sollen. Es wird lediglich pauschal vorgetragen, dass der Kläger von einem Mitglied des Vorstandes regelrecht attackiert worden sei, was „zweifellos ein Ansatz der Hautfarbekriterien“ sei. Unabhängig davon, dass wie bereits ausgeführt wurde, nicht substantiiert vorgetragen wird, wann, durch wen diese Äußerung getätigt wurde, ist ohne den genauen Wortlaut auch nicht feststellbar, ob es sich tatsächlich um eine fremdenfeindliche Äußerung oder nur um eine Fehlinterpretation des Klägers handelte.

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Soweit im weiteren Verfahren auch auf die Auseinandersetzung mit dem Vorstandsmitglied L. abgestellt wird, ist auch dieser Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Auch hier wird nicht vorgetragen, wann sich dieser Vorfall ereignet haben soll. Zudem ist nicht ersichtlich, durch wen der Kläger im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung verbal unter Hinweis auf seine Herkunft attackiert worden sein soll. Zudem fehlt es hinsichtlich dieser Behauptung an einem Beweisantritt.

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Auch aus den vorgelegten Emails ergeben sich keine fremdenfeindlichen Äußerungen des Vorstandes bzw. von dessen Mitgliedern gegenüber dem Kläger.

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Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Auseinandersetzungen mit den anderen Chormitgliedern bereits widersprüchlich ist. Einerseits behauptet er, dass er keine Verbesserungsvorschläge und keinerlei Kritik geäußert haben will, auf der anderen Seite trägt er aber genau das Gegenteil vor, nämlich dass er aufgrund seiner Gesangsausbildung und seiner Fähigkeiten und Kenntnisse in dem musikalischen Bereich Verbesserungsvorschläge und Kritik an der Chorleistung insgesamt geäußert hat.

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3.

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Darüber hinaus liegt auch keine Rechtsgutsverletzung in einem rechtswidrigen Ausschluss des Klägers aus dem Verein. Zwar wäre dies ein dem Vorstand zuzurechnendes Verhalten. Denn auch die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten durch den Vorstand begründet Schadensersatzpflichten, für die der Verein nach § 31 BGB haftet (BGH NJW 1990, 2877). Eine Verletzung von Mitgliedschaftsrechten liegt auch in einem rechtswidrigen Ausschluss aus dem Verein.

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Ein rechtswidriger Ausschluss des Klägers aus dem Verein kann jedoch nicht festgestellt werden. Zwar ergibt sich aus der klägerischen Email vom 31.03.2011 nicht, dass der Kläger aus dem Verein austreten wollte. Es ergibt sich lediglich, dass der Kläger mit der Situation im Chor nicht einverstanden war. Es kann aber nicht als Pflichtverletzung angesehen werden, dass der Vorstandsvorsitzende der Beklagten dieses Schreiben als Austrittserklärung verstanden hat. Aufgrund der Diktion des Schreibens vom 31.03.2011 sowie der bereits zuvor bestehenden angespannten Situation zwischen dem Kläger und den weiteren Chormitgliedern ist eine Interpretation als Austrittserklärung nicht völlig fernliegend. Zudem ergibt sich aus der Email des Klägers vom 03.04.2011, dass er nicht mehr Mitglied des Chores sein will bzw. nicht mehr mit den Chormitgliedern singen will. Zudem folgt dies auch aus dem Umstand, dass der Kläger in der Folgezeit keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt hat.

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4.

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Selbst wenn eine Rechtsgutsverletzung durch einen rechtswidrigen Ausschluss des Klägers aus dem Verein bejaht werden würde, besteht kein Schmerzensgeldanspruch. Es kann nicht festgestellt werden, dass die vom Kläger behaupteten Beschwerden auf diesem Vorfall beruhen. Der Kläger legt lediglich ein ärztliches Attest vor, wonach er am 08.06.2011 sich bei seiner Zahnärztin vorgestellt hat, die eine akute Myoarthropathie der Kiefergelenke und Kaumuskulatur festgestellt hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Vorstellung bei der Zahnärztin erst ca. 2 Monate nach dem Vorfall erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr an den Chorproben teilnahm. Bereits aufgrund dessen kann die Kammer einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausschluss aus dem Chor und den geklagten Beschwerden nicht erkennen.

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Darüber hinaus ergibt sich aus dem ärztlichen Attest lediglich als Vermutung, dass eine seelisch psychische Stresssituation der Auslöser gewesen ist.

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Des Weiteren müssten die vom Kläger geklagten Beschwerden auch auf dem „Rausschmiss“ aus dem Verein beruhen. Es kann jedoch vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Myoarthropathie allein auf den Auseinandersetzungen mit den anderen Chormitgliedern, die – in welcher Form auch immer – unstreitig stattgefunden haben, beruht. Für letzteres haftet der Verein aber gerade nicht. Die Kausalität eines Erstschadens für einen dauerhaften Folgeschaden setzt auch im Rahmen des § 287 ZPO voraus, dass die durch den Vorfall bedingte Entstehung der behaupteten Beschwerden wahrscheinlicher ist als ihre vom Vorfall unabhängige Entstehung (OLG Karlsruhe NZV 2001, 511; OLG Hamm, OLGR 1995, 212). Im vorliegenden Fall kann aber gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die behaupteten Beschwerden auch ohne den Vorfall, nämlich nur allein aufgrund der Auseinandersetzungen mit den anderen Chormitgliedern entstanden wäre.

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II.

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Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO auf Kosten des Berufungsführers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

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III.

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Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.