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Landgericht Arnsberg·3 S 6/07·13.02.2007

Berufung wegen Fristversäumnis verworfen; Wiedereinsetzung abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtWiedereinsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte die Berufung verspätet ein, weshalb das Landgericht die Berufung als unzulässig verwarf. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist war zulässig, jedoch unbegründet. Das Gericht sah kein unverschuldetes Hindernis: Der Prozessbevollmächtigte hatte den Zustellungszeitpunkt nicht hinreichend aufgeklärt. Sein Verschulden ist dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Ausgang: Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zurückgewiesen wegen Verschulden des Prozessbevollmächtigten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt wird.

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Zur Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nach §§ 233, 234 ZPO ist erforderlich, dass die Partei glaubhaft macht, ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein.

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Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

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Der Prozessbevollmächtigte darf bei Zweifeln über den Fristbeginn die Klärung nicht der Kanzleikraft überlassen; er muss selbst erforderliche Aufklärungsmaßnahmen treffen, etwa Akteneinsicht oder Anforderung der Zustellungsurkunde.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 517 ZPO§ 234 ZPO§ 233 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Werl, 4 C 550/06

Tenor

wird die Berufung des Beklagten vom 08. 01. 2007 gegen das am. 30. 11. 2006 ver-kündete Urteil des AG Werl – AZ. 4 C 550/06 – auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes für die Berufung beträgt 2.956,33 €.

Gründe

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1.)

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Die Berufung war gemäß §§ 522 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO, die mit der am 05. 12. 2006 erfolgten Zustellung des Urteils zu laufen begann, sondern erst am 08. 01. 2007, dem Eingang bei Gericht, eingelegt worden ist.

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2.)

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Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 234 ZPO zulässig, aber nach § 233 ZPO unbegründet. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Wahrung der Berufungsfrist gehindert war.

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Dabei ist dem Beklagten zwar kein Verschuldensvorwurf daraus zu machen, dass er nicht ausreichend für eine Postkontrolle gesorgt habe. Bei einem Wohnungswechsel ist es insoweit grundsätzlich ausreichend, wenn eine Partei bei ihrer Wohnung weiter einen Briefkasten unterhält und dafür Sorge trägt, dass dieser von einer zuverlässigen Person regelmäßig kontrolliert wird (OLG Zweibrücken, NJOZ 2005, 4828).

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Der Beklagte bzw. sein Bevollmächtigter trifft aber ein Verschulden, weil er den Zeitpunkt der Urteilszustellung nicht in ausreichender Weise überprüft hat.

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Denn für den Beklagten war klar, dass der Zeitpunkt des Zustelldatums unsicher war, weil die mit der Postkontrolle betraute Person den Briefumschlag mit dem Vermerk über das Zustelldatum weggeworfen hatte. Auf die bloße Erinnerung der betrauten Person durfte er sich nicht verlassen, mag sich der mit der Aufgabe betraute Herr X subjektiv – im Ergebnis aber unzutreffend - auch sicher gewesen sein, dass die Zustellung erst am 06. 12. 2006 erfolgt war.

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Zwar hat der Bevollmächtigte des Beklagten eine Angestellte angewiesen, beim Amtsgericht Rückfrage, wegen des Zustelldatums zu halten. Diese hat die Anweisung nicht beachtet.

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Die notwendigen Aufklärungsbemühungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten über das Zustelldatum reichen hiernach aber nicht aus. Es war nicht ausreichend, einer Kanzleikraft die Klärung des Zustelldatums zu überlassen. Der Anwalt darf die Berechnung von Rechtsmittelfristen nur dann geschulten Angestellten überlassen, wenn es sich um Routinesachen handelt. (BGH, NJW VersR 1975, 854). Bei Zweifeln über den Fristbeginn muss er sich selbst um die Fristberechnung kümmern.

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Hier hätte der Bevollmächtigte wegen der Unsicherheit der mündlichen, aus der Erinnerung getätigten Angaben des Herrn X, selbst durch Anfordern der Sachakte oder Anfordern einer Abschrift der Zustellungsurkunde den Fristbeginn feststellen müssen oder die Tätigkeit seiner Angestellten überwachen müssen. Um eine Routinesache handelte es sich hier nicht. Vielmehr musste der Bevollmächtigte den Besonderheiten des Falls selbst Rechnung tragen.

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Das Verschulden des Bevollmächtigten muss der Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

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Arnsberg, den 14.02.2007

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Landgericht – 3. Zivilkammer –