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Landgericht Arnsberg·3 S 35/74·26.05.1974

Berufungsrüge zu Wildschaden: Unzulässigkeit wegen fehlenden schriftlichen Gutachtens nach §36 LJG NW

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVorverfahren (Jagdrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Ersatz von Wildschäden und stützt sich auf Niederschriften aus Vorterminen. Das Landgericht bestätigt die Abweisung der Klage als unzulässig, weil das nach §36 LJG NW erforderliche schriftliche Gutachten fehlt. Das Gericht betont, dass das Vorverfahren in seinen wesentlichen Bestandteilen, insbesondere der schriftlichen Schadenfeststellung, durchgeführt sein muss. Ohne diese Feststellung ist das Vorverfahren seinem Zweck (Beweissicherung, neuer Einigungsversuch) beraubt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulässigkeit einer Klage nach §35 BJG setzt ein ordnungsgemäß durchgeführtes Feststellungsverfahren nach den §§33–36 LJG NW voraus; fehlt die förmliche Schadenfeststellung, ist die Klage unzulässig.

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Nicht jeder Verfahrensfehler des Vorverfahrens führt zur Unzulässigkeit; maßgeblich ist, ob wesentliche Bestandteile des Vorverfahrens fehlen, insbesondere die förmliche Feststellung des Scheiterns der Einigung.

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§36 LJG NW schreibt ein schriftliches Gutachten vor, das Art und Kultur des beschädigten Grundstücks, die verursachende Wildart, den Umfang nach Fläche und den Schadensbetrag enthalten muss; diese Anforderungen sind keine bloße Weisung an den Schätzer.

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Das schriftliche Gutachten erfüllt wesentliche Funktionen des Vorverfahrens (Förderung gütlicher Einigung, Beweissicherung und Ermöglichung zügiger Prozessentscheidung) und kann nicht durch pauschale Niederschriften ersetzt werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 36 LJG NW§ 33–35 LJG NW§ 35 Bundesjagdgesetz§ 34 LJG NW§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Warstein, C 24/73

Tenor

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1974

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 1973 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer einer Wiese. Diese Wiese gehört zum Bezirk der Rüthener Waldjagd. Der Beklagte ist Pächter dieser Jagd. Laut Pachtvertrag ist er verpflichtet, Wildschäden zu ersetzten. Im Herbst und Winter 1971 sowie im Frühjahr 1972 richtete Schwarzwild auf der Wiese des Klägers Schaden an. Aus diesem Grunde fanden am 19.4. und 15.6.1972 Wildschadenstermine statt. In der Niederschrift über den Termin am Schadensort vom 19.4.1972 wird zum Schadensumfang festgestellt:

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"Starke Wildschäden durch Schwarzwild. 2 Morgen Totalschaden. 5000 qm á 0,20 DM, 5000 qm á 0,15 DM = 1.750,—DM".

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In dem Protokoll über den Termin vom 15.6.1972 ist zum Unfang des Schadens vermerkt:

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"Die Besichtigung ergab, dass der Schaden wie beim ersten Termin in voller Höhe besteht. Eine gütliche Einigung (war) nicht zu erzielen."

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Der Beklagte hat an den Kläger 950,-- DM gezahlt. Der Kläger hat mit der am 29.1.1973 bei Gericht eingegangenen Klage den Ersatz des Schadens in dem Unfang verlangt, wie er in der Niederschrift im Termin vom 19.4.1972 genannt worden ist.

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Der Kläger hat behauptet, die Niederschriften über die Wildschadenstermine vom 19.4.1972 und 15.6.1972 seien ihm von der Amtsverwaltung erst am 12.2.1973 zugestellt worden.

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Zur Stützung seiner Klageforderung hat er sich auf die Feststellungen zur Schadenhöhe der Niederschrift vom 19.4.1972 berufen. Er hat die Ansicht vertreten, dass diese Niederschrift ein den Vorschriften des Landesjagdgesetzes von Nordrhein-Westfalen (KJG NW) entsprechendes schriftliches Gutachten sei, und dass er das zur Klageerhebung notwendige Verfahren des LJG NW damit ordnungsgemäß abgewickelt habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 800,-- DM nebst 4 & Zinsen seit dem 5.2.1973 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat behauptet, der Bescheid über das Scheitern des 2. Wildschadenstermin vom 15.6.1972 sei dem Kläger durch die Amtsverwaltung bereits am 26.7.1972 zugestellt worden.

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Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Vorverfahren leide deswegen an einem erheblichen Mangel, weil nach dem Fehlschlagen des Einigungsversuchs am 19.4.1972 in § 36 LJG NW vorgeschriebene schriftliche Gutachten eines Schadensschätzers nicht vorgelegen habe. Die Niederschrift vom 19.4.1972 erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es fehle daher an einer Prozessvoraussetzung.

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Im Übrigen hat er die Feststellungen in der Niederschrift vom 19.4.1972 zu Schadenshöhe bestritten. Der Schätzer habe die Qualität der Wiese falsch beurteilt.

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Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorverfahren zu Feststellung des Umfangs des Wildschadens nach dem LJG NW leide an einem wesentlichen Mangel. Ein schriftliches Gutachten des Schätzers fehle bzw. die vorhandene Niederschrift vom 19.4.1972 reichen nicht aus.

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Gegen dieses am 16.1.1974 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 14.2.1974, die er am 6.3.1974 begründet hat. Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, das schriftliche Gutachten, das das LJG NW (§ 36) fordere, sei nur eine Weisung an den Schätzer und keine Voraussetzung für die Klagebefugnis des Geschädigten. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts brauche ein schriftliches Gutachten im 2. Termin zur Schadensfeststellung noch nicht vorzuliegen. Die vorhandenen Niederschriften vom 19.4.1972 und vom 15.6.1972 genügten den Anforderungen des gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen Gutachtens. Der 2. Termin vom 15.6.1972 wäre auch bei Vorhandensein eines schriftlichen Gutachtens gescheitert.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Schlussanträgen in I. Instanz zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen.

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Gemäß § 35 Bundesjagdgesetz kann in Wild- und Jagdschadenssachen der ordentliche Rechtsweg erst bestritten werden, wenn ein Feststellungsverfahren gemäß § 33 – 35 des LJG NW vom 26.5.1964 durchgeführt ist. Dazu gehört die förmlich Feststellung des Schadens des Vorverfahrens gemäß § 36 LJG NW, was einem Vorbescheid entspricht, wie ihn die Bestimmungen anderer Länder vorsehen. Fehlt es an dieser förmlichen Feststellung, so ist eine unmittelbar erhobenen Klage ohne weitere Sachprüfung als unzulässig abzuweisen (Mitzchke, Schäfer, Kommentar zum BJG, 3. Aufl. 1971, Anm. 3 c aa zu § 35); Ferndau, das Jagdrecht NRW 1967, Erläuterungen zu § 33 LJG NW).

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Die Kammer hat bereits in dem am 3.9.1973 verkündeten Urteil – 3 S 124/73 LG Arnsberg – festgestellt, daß die auch in diesem Verfahren vertretene Ansicht des Klägers, Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage vor dem ordentliche Gericht sei, daß das Vorverfahren überhaupt, nicht aber, daß es fehlerfrei durchgeführt worden sie, so allgemein nicht gefolgt werden kann. Diese Rechtsauffassung sein nur insofern richtig, als nicht jeder Fehler des Vorverfahrens zur Unzulässigkeit eine Klage im ordentlichen Rechtsweg führt. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage ist, daß das Vorverfahren jedenfalls in seinen wesentlichen Bestandteilen durchgeführt sein muß. In dem genannten Urteil hat die Kammer bereits ausgeführt, das ein wesentliches Erfordernis des Vorverfahrens ist, daß eine gütliche Einigung erfolglos versucht und das Scheitern des Einigung förmlich festgestellt sein muß. Diese Feststellung ist im vorliegenden Fall durch die Nachricht über den Termin am 15.6.1972 getroffen worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß entsprechende beglaubigte Ablichtungen der Niederschriften dem Klägererst am 15.2.1973 zugestellt worden sind. Das ergibt sich aus der Auskunft der Amtsverwaltung Rüthen vom 5.4.1973. Die am 26.1.1973 erhobene Klage auf Ersatz des Wildschadens ist demnach nicht verspätet.

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Die Klage ist dennoch unzulässig, weil das Vorverfahren am einem wesentlichen Mangel leidet.

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Da in dem Gemäß § 34 LJG NW vorgesehenen Termin am Schadensort eine gütliche Einigung nicht herbeigeführt werden konnte, war der Schaden gemäß § 36 LJG NW zu schätzen. In die Schadenfeststellung ist ein Schätzer einzubeziehen, der den Schaden auf Grund der Verhandlungen über den Schaden festzustellen hat. Er hat ein schriftliches Gutachten abzugeben. Auf Grund dieses Gutachtens muß die Gemeinde einen neuen Einigungsversuch zwischen den Parteien unternehmen. Erst nach dem Scheitern dieses Einigungsversuchs kann das Scheitern der Verhandlungen zum Abschluß des Vorverfahrens in der in § 36 LJG NW vorgeschriebenen Form wirksam festgestellt werden. An einem derartigen schriftlichen Gutachten fehlt es hier. § 36 LJG stellt an das Gutachten ganz bestimmte Anforderungen. Es muß

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die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks, die Wildart, die den Schaden verursacht hat, den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche und den Schadensbetrag enthalten.

  1. die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks,
  2. die Wildart, die den Schaden verursacht hat,
  3. den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche und
  4. den Schadensbetrag enthalten.
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Die Feststellungen im Gutachten sind mit besonderer Sorgfalt zu treffen und von der Schadenfeststellung im Termin zu trennen. Die Vorschrift des § 36 LJG NW ist ein Schwerpunkt des Vorverfahrens und keine Sollvorschrift oder gar nur eine Weisung an den Sachverständigen, wie der Kläger meint. Ohne ein Gutachten, das den Anforderungen des § 36 LJG NW entspricht, ist das Vorverfahren seines wesentliches Zweckes beraubt. Erstes Ziel des Vorverfahrens ist, eine Einigung der Parteien ohne Einschaltung der Gerichte herbeizuführen. Die Aussichten, eine derartige Einigung zu erzielen, werden aber, worauf das Amtsgericht zutreffen hinweist, im Vorverfahren wesentlich dadurch erhöht, daß sorgfältige und umfassende Feststellungen zu Schadenshöhe den Parteien vorgelegt werden können. Die Parteien könnten durch Kenntnis der Einzelheiten über Art, Umfang und Höhe der Schäden zu der Einsicht gelangen, daß ein im nachfolgenden streitigen Verfahren bestellter Sachverständiger zu selben Ergebnis kommen müßte.

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Eine weitere wesentliche Aufgabe des Vorverfahrens ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, im anschließenden Prozeß ohne große Verzögerungen darüber entscheiden zu können, welche Ansprüche entstanden sind, wenn eine gütliche Einigung unter den Parteien nicht möglich ist. Eine solche Entscheidung würde wesentlich erschwert, oder gar unmöglich gemacht, wenn nicht alsbald nach Auftreten des Schadens sein Umfang festgestellt würde. Es liegt in der Natur der hier zu regulierenden Schäden, daß sie schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr exakt festgestellt werden können. Das Vorverfahren hat deshalb, worauf ebenfalls schon das angefochtene Urteil hinweist, als wesentliche Aufgabe eine Beweissicherungsfunktion. Auch diese Aufgabe könnte das Gutachten ohne die in § 36 LJG NW geforderten Angaben zum Schaden nicht erfüllen.

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Den Anforderungen, die an das Gutachten zu stellen sind, genügt die Niederschrift vom 19.4.1972 nicht. In der Niederschrift wird nur pauschal festgestellt, daß 2 Morgen Totalschaden entstanden sind. Es fehlt die Bezeichnung und die Kulturart des beschädigten Grundstücks. Ferner heißt es lediglich, einmal seien für 5000 qm 0,20 DM und einmal für 5000 qm 0,15 DM als Schaden einzusetzen. Das sind keine nachprüfbaren und ausreichenden Feststelllungen zum Schadensbetrag. Es ist nicht ersichtlich, warum der Schaden einmal 0,20 DM und einmal 0,15 DM pro qm betragen soll.

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Das Amtsgericht hat im Gegensatz zur Ansicht des Klägers nicht darauf abgestellt, daß das Gutachten im 2. Termin zur Schadensfeststellung bereits vorliegen müsse. Es hat lediglich aufgeführt, daß auf Grund des Gutachtens die Gemeinde einen neuen Versuch zur gütlichen Einigung unternehmen müsse, ehe sie das endgültige Scheitern der Verhandlungen feststellen könnte. Da das Gutachten nach dem Wortlaut des § 36 LJG NW den entstandenen Schaden auf Grund der Verhandlungen festzustellen hat, wird es die Regel sein, daß das schriftliche Gutachten im 2. Termin nicht vorliegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.