Haftung für Pkw-Schaden durch abirrenden Fußball beim Aufwärmen auf Sportplatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz, nachdem ein Fußball beim Aufwärmen ein auf einer Wiese hinter einem Trainingstor abgestelltes Fahrzeug beschädigt hatte. Das LG bejahte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Sportplatzbetreibers, weil dieser das Parken an ungeschützten Längsseiten duldete, und bejahte zudem eine deliktische Haftung des schießenden Spielers. Dem Kläger wurde jedoch ein erhebliches Mitverschulden (Zurechnung über die Fahrerin) angerechnet. Die Berufung hatte daher nur teilweise Erfolg; zugesprochen wurden anteilige Reparaturkosten, Minderwert und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten, nicht aber die (abgetretenen) Sachverständigenkosten.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Schadensersatz nur quotal wegen Mitverschuldens, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Der Betreiber eines Sportplatzes ist als Verkehrssicherungspflichtiger gehalten, im Rahmen des Zumutbaren Vorkehrungen gegen vorhersehbare Schäden durch abirrende Bälle zu treffen; Umfang und Erforderlichkeit richten sich nach den Umständen, insbesondere der Lage der Anlage.
Duldet der Betreiber das Abstellen von Fahrzeugen im Gefahrenbereich ungeschützter Spielfeldseiten, schafft er eine zusätzliche Gefahrenlage und kann wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht haften, wenn keine Hinweise oder Gebote zur Gefahrenabwehr erteilt werden.
Wer ein Fahrzeug erkennbar im unmittelbaren Gefahrenbereich hinter einem ungeschützten Trainingstor abstellt, muss sich wegen offensichtlicher Ballfluggefahr ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.
Schießt ein Spieler außerhalb des eigentlichen Spielbetriebs (Aufwärmen) in Richtung eines ungesicherten Tores, obwohl er parkende Fahrzeuge im Gefahrenbereich erkennt, kann dies eine fahrlässige Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB begründen; eine Rechtfertigung aus sporttypischem Risiko greift dann nicht ohne Weiteres.
Sind Schadensersatzansprüche auf Erstattung von Sachverständigenkosten zur Sicherung an den Sachverständigen abgetreten und ist eine Begleichung nicht dargetan, kann der Geschädigte Zahlung dieser Kosten an sich selbst nicht verlangen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Menden, 4 C 271/07
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Aktenzeichen: 4 C 271/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und zu 2 ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.082,28 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 sowie weitere 119,83 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 zu zahlen. Der Beklagte zu 2 ) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 541,14 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 sowie weitere 59,92 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 65 %, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu 30 % und darüber hinaus der Beklagte zu 2 ) zu weiteren 5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 1) zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 2) zu 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung seines Pkw durch einen abirrenden Fußball geltend.
Am 22.04.2007 fand auf dem im Eigentum der Stadt C. stehenden Sportplatz, Am D. XX in C., ein Fußballturnier statt. Das Sportplatzgelände befindet sich außerhalb der geschlossenen Bebauung und ist lediglich von Wiesen, Feldern und Wäldern umgeben. Ballfangzäune sind lediglich hinter den Haupttoren angebracht. An der Zufahrt zu dem Sportplatz befindet sich heute das Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“. Gastgebender Verein und Betreiber des Sportplatzes war der Beklagte zu 1). Der Beklagte zu 2) ist ein an dem Turnier teilnehmender Fußballspieler.
Die Zeugin I., die Ehefrau des Klägers, fuhr mit dem Pkw des Klägers zum Sportplatzgelände und stellte das Fahrzeug auf einer Wiese oberhalb des Sportplatzes hinter einer Hecke und hinter einem am Rande des Fußballplatzes stehenden Trainingstor ab. Rund um das Sportplatzgelände waren bereits zahlreiche weitere Fahrzeuge von Teilnehmern und Zuschauern geparkt.
Während der Aufwärmphase schoss der Beklagte zu 2) einen Fußball auf das an der Längsseite der Sportanlage stehende Trainingstor. Der Ball verfehlte sein Ziel und traf das Fahrzeug des Klägers, sodass beim klägerischen Pkw ein erheblicher Sachschaden entstand.
Durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.05.2007 forderte der Kläger die Beklagten zur Zahlung des vom Sachverständigen S. F. ermittelten Schadensbetrages zzgl. einer Schadenspauschale von 25,-- Euro und Sachverständigenkosten in Höhe von 592,38 Euro, in Höhe von insgesamt 3.839,21 Euro auf.
Der Kläger hat behauptet, zum Zeitpunkt des Vorfalls habe ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 250 an der Zufahrt nicht gestanden. Es habe sich vielmehr im Bereich des Sportplatzes ein Hinweisschild „Parken“ in Richtung der Fläche befunden, wo das klägerische Fahrzeug abgestellt worden sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1) habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da er keine Schutzvorrichtungen (Gitter oder Netze) angebracht habe, um das Herausfliegen von Bällen aus dem Sportgelände zu vermeiden.
Er hat behauptet, ihm sei ein Schaden ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen F. in folgender Höhe entstanden:
Reparaturkosten 2.721,83 Euro
Schadenspauschale 25,00 Euro
SV–Kosten gem. Rechnung 592,38 Euro
Wertminderung 500,00 Euro
Insgesamt 3.839,21 Euro
Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen S. F. vom 25.04.2007, Bl. 17 d. A. Bezug genommen. Zudem könne er vorprozessual entstandene Anwaltskosten in Höhe von 402,82 Euro nach einem Streitwert von 3.839,21 Euro verlangen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.839,21 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 sowie weitere 402,82 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 15.05.2007 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, die Fläche, auf der das Fahrzeug des Klägers parkte, sei nicht als Parkfläche ausgewiesen worden. Die Beklagten haben die Ansicht geäußert, der Beklagte zu 1) habe nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, da er nicht verpflichtet gewesen sei zur Verkehrssicherung gegen abirrende Bälle. Für den Kläger sei offenkundig gewesen, dass Bälle das Fahrzeug treffen und beschädigen könnten, er habe das Fahrzeug nicht in unmittelbarer Nähe des Spielfeldes parken dürfen. Jedenfalls treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden.
Die Beklagten sind der Ansicht, den Beklagten zu 2) treffe kein Verschulden, jedenfalls trete dies gegenüber dem überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurück.
Die Beklagten haben die Höhe des Anspruchs bestritten. Es seien nur Reparaturkosten in der vom Sachverständigen des TÜV Nord festgestellten Höhe von 2.192,27 Euro sowie ein Minderwert von 450,-- Euro anzunehmen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen M. J. (TÜV Nord vom 12.06.07, Bl. 36 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht Menden hat mit Urteil vom 05.12.2007 nach Vernehmung der Zeugin B. I. die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, ein Schadensersatzanspruch bestehe gegen beide Beklagte nicht, da dem Kläger ein die Haftung ausschließendes überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfen sei. Es sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass die Zufahrt zum Sportplatz untersagt gewesen sei. Auch sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass bei Schüssen während der Aufwärmphase auf das Trainingstor die Gefahr abirrender Bälle und damit der Beschädigung des hinter dem Trainingstor geparkten Pkw bestand.
Mit Berufungsbegründungsschrift vom 04.04.2008 greift der Kläger das Urteil vollumfänglich an. Der Kläger behauptet nunmehr, der Beklagte zu 2) habe sich an der Außenlinie des Spielfeldes auf einem 3,6 m breiten Grünstreifen aufgewärmt, da das Meisterschaftsspiel noch nicht beendet gewesen und deshalb ein Aufwärmen auf dem Spielfeld nicht möglich gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe grob fahrlässig gehandelt, und behauptet dazu, der Beklagte zu 2) habe aus kürzester Distanz neben dem Spielfeld und während des Spiels auf dem wenige Meter breiten Grünstreifen auf die Trainingstore geschossen. Er trägt weiterhin neu vor, die Trainingstore seien zusammengeschoben gewesen und hätten nicht dem Aufwärmen gedient. Der Zeugin I. sei ein Parken am Fahrbahnrand nicht möglich gewesen, da an der breitesten Stelle bereits Fahrzeuge geparkt hätten und der Seitenstreifen an der engsten Stelle weniger als 1 m betrage. Nach Auffassung der Zeugin habe sich auf der rechten Seite ein Schild befunden, welches auf einen Parkplatz oberhalb des Sportplatzes hingewiesen habe. Weiterhin trägt der Kläger vor, das Durchfahrtverbotsschild sei nicht vorhanden oder – dieser Vortrag erfolgt in der Berufungsinstanz erstmals – sei falsch, nämlich die obere Schildkante in einer Höhe von 2,35 m und die untere Kante in einer Höhe von 1,73 m, aufgestellt worden und nicht - wie in der Allg. Verwaltungsvorschrift die Regel - 2 m vom Boden entfernt. Das Schild sei nicht wahrnehmbar gewesen und werde je nach Interessenlage entfernt oder versetzt. Der Pkw des Klägers sei auch nicht in unmittelbarer Nähe des Tores geparkt worden. Der Pkw sei, dies trägt der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vor, vom Spielfeldrand 23,10 m entfernt geparkt worden und habe 3 m höher als die Spielfläche gestanden. Die Böschung habe eine Höhe von 2 – 2,5 m aufgewiesen. Der Kläger trägt zudem vor, der Beklagte zu 1) dulde schon seit Jahren das Parken auf der Wiese; dies würden die Bilder der Vereins - Homepage des Beklagten zu 1) - belegen. Der Kläger meint, das Amtsgericht habe die Beweislast für das Mitverschulden verkannt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.839,21 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 sowie weitere 402,82 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die Maßangaben des Klägers in der Berufungsschrift, insbesondere dass der Pkw 23,10 m vom Spielfeldrand entfernt gewesen sei. Er ist der Ansicht, der Kläger berufe sich weitgehend auf neuen Tatsachenvortrag und neue Beweisantritte, dies sei unzulässig. Die Beweisantritte seien insgesamt unzulässig, da sie nicht eindeutig auf bestimmte Behauptungen bezogen seien.
II.
Die Berufung ist zulässig. Zwar ist die Klageschrift Bl. 1 nicht unterschrieben. Der Formmangel ist aber geheilt (vgl. Zöller, ZPO – Kommentar, § 253, Rn. 22).
Die Berufung hat teilweise, nämlich im ausgeurteilten Umfang, Erfolg. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
I)
Haftung des Beklagten zu 1)
1)
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 1.082,28 Euro wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu 1) zu. Der Beklagte zu 1) ist als Betreiber des Sportplatzes verkehrssicherungspflichtig. Denn jeder, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahrenquellen schafft, unterhält oder andauern lässt, hat die erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen des Zumutbaren zu treffen, um eine vorhersehbare Schädigung Dritter abzuwenden (OLG Brandenburg, r + s 2003, S. 35 ). Aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht sind der Beklagte zu 1) bzw. dessen Organe gehalten, zum Schutze Dritter diejenigen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, alle bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung der Anlage drohenden Gefahren abzuwenden (BGH, NJW 1984, 801 f). Bei einem zum Fußballspiel genutzten Sportplatz sind auch Sicherungsvorkehrungen zum Schutz nach außen, insbesondere zur Vermeidung von Schädigungen unbeteiligter Passanten und Anlieger durch herausfliegende oder abirrende Bälle, zu verlangen. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere maßgeblich nach der Lage des Sportplatzes. Eine höhere und allseitige Absperrung durch Schutzgitter ist in städtischem Gebiet eher erforderlich als in ländlichen Gemeinden (LG Aachen, NJW – RR 1988, S. 665; Wiethaupt, Haftung von Schäden für abgeirrte Bälle, VersR 1971, 389; OLG Karlsruhe, VersR 1981, 962). Zwar ist hier die Aufstellung von Ballfanggittern auch an den Längsseiten nicht erforderlich. Hinter dem Haupttor, welches zur Straßenseite gelegen ist, befindet sich ein Ballfanggitter. Lediglich die seitlich platzierten Trainingstore sind nicht durch ein Ballfanggitter geschützt. Es genügte aber, dass der Beklagte zu 1) bzw. dessen Vorstand Ballfangzäune hinter den Haupttoren errichten ließen, eine vollständige mehrere Meter hohe Umzäunung des gesamten Spielfeldes ist demgegenüber nicht zu verlangen und nicht zumutbar. Dies gilt insbesondere für die Längsseiten.
2)
Der Beklagte hat aber seine Verkehrssicherungspflicht deshalb verletzt, weil er an den ungeschützten Längsseiten das Parken von Fahrzeugen zuließ. Das war hier nach der Aussage der Zeugin I. jedenfalls – unabhängig von der streitigen Beschilderung als Parkfläche oder dem Vorhandensein eines Durchfahrtverbotsschildes – am Schadenstag der Fall. Zahlreiche andere Fahrzeuge waren oberhalb im Bereich der Längsseiten abgestellt. Durch das Zulassen des Parkens von Fahrzeugen wurde eine zusätzliche Gefahrenlage derart geschaffen, dass parkende Fahrzeuge von abirrenden Bällen getroffen werden konnten. Der Beklagte zu 1) hat es unterlassen, Hinweise und Gebote zu erteilen, die Fahrzeuge wegzufahren. Dazu waren seine Organe – der Vorstand – aber wegen ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet.
3)
Dem Kläger ist ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB, § 831 BGB der Zeugin I. – seiner Ehefrau – zuzurechnen. Diese handelte in erheblichem Maße sorgfaltswidrig, indem sie den Pkw des Klägers an den ungeschützten Längsseiten der Sportplatzumgebung abstellte, weil für jedermann, also auch für die Ehefrau des Klägers, als Fahrerin erkennbar war, dass das Fahrzeug hinter einem Trainingstor abgestellt wurde. Auch war ohne weiteres ersichtlich, dass bei Schüssen auf die seitlich in einer Ausbuchtung stehenden Trainingstore die Gefahr abirrender Bälle und damit die Gefahr der Beschädigung des direkt hinter dem Trainingstor geparkten Pkw in besonders hohem Maße bestand. Insbesondere war ersichtlich, dass ein Ballfangnetz oder ähnliche Sicherungen fehlten. Dass diese Fläche als Parkfläche ausgewiesen war, hat der Kläger nicht bewiesen. Dann musste die Zeugin damit rechnen, dass während des Spieles oder in der Trainingsphase Bälle mit Wucht über die Außenlinie getreten werden und auf den Pkw des Klägers prallen konnten. Gleichwohl dort zu parken, war fahrlässig. Wer in Kenntnis der Gefahr sein Fahrzeug dennoch an dieser Stelle parkt, hat sich den Schaden jedenfalls in hohem Maße selbst zuzuschreiben. Durch Abstellen des Pkw an anderer Stelle (zum Beispiel wie die Vereinskameraden des Beklagten zu 2) auf der anderen Seite des Fußballplatzes) hätten die Beschädigungen vermieden werden können. Einen Entlastungsbeweis kann der Kläger nicht führen, zudem hätte ihm der Standort seines Pkw als Teilnehmer des Turniers auffallen müssen.
Die Kammer hat nicht zulasten des Klägers gewertet, dass seine Ehefrau das Fahrzeug unter Missachtung des Verkehrszeichens 250 „Durchfahrt verboten“ unerlaubt auf der Wiese geparkt hat. Ob ein solches Verbotsschild dort stand, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beweislast für das Verschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit trägt der Ersatzpflichtige (Palandt, BGB, 66. Auflage, 2007, § 254 BGB, Rn. 74; BGH, NJW 1984, 2216), hier also die Beklagten. Diese haben den Beweis nicht angetreten, dass das Verbotsschild 250 „Durchfahrt verboten“ zum Zeitpunkt des Geschehens dort stand. Zwar ist unstreitig, dass das Verbotsschild heute dort steht. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schild bereits zuvor dort stand, ist jedoch nicht anzunehmen.
Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, hängt der Umfang der Ersatzpflicht von einer Würdigung und Abwägung der Umstände des Falles ab, dabei ist in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen ( BGH, NJW 1998, 1137, 03 1931 ). Entscheidend ist, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Herbeiführung des schädigenden Erfolges geeignet waren (Palandt, BGB, 66. Auflage, § 254 Rn. 60). Daneben ist das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen. Da der Mitverschuldensanteil des Klägers deutlich überwiegt, kann der Kläger nur Ersatz seines Schadens im Umfang von 1/3 des entstandenen Schadens verlangen.
II) Haftung des Beklagten zu 2)
1)
Der Beklagte zu 2) haftet gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 303 StGB dem Kläger für den ihm entstanden Schaden im Umfang von 1.623,42 Euro. Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2) bei einem Trainingsschuss am seitlich aufgestellten Tor vorbeigeschossen hat, dabei den Pkw des Klägers traf und diesen beschädigte. Grundsätzlich ist zwar das Fußballspielen auf dafür vorgesehenen Plätzen als solches erlaubt und rechtmäßig. Wegen der Eigenart des Sportes ist es auch nicht zu vermeiden, dass Bälle über das Spielfeld hinausfliegen. Eine Rechtfertigung aus dem Gesichtspunkt der regelkonformen Teilnahme an einer Sportveranstaltung scheidet aber aus. Der Schaden ist nämlich nicht bei der Teilnahme an einem zum Turnier gehörenden Fußballspiel entstanden, sondern außerhalb desselben, als sich der Beklagte zu 2) selbst aufwärmen wollte.
Zwar hat das LG Trier mit Urt. vom 31.08.2005, 3 S 89/05 die Haftung eines Fußballspielers abgelehnt, wenn eine Vorrichtung besteht, die den Schutz von Fahrzeugen gegen abirrenden Bälle bezweckt. Der Spieler dürfe dann auch Torschüsse ausführen, die ihr Ziel möglicherweise verfehlen könnten. Dies halte sich im Rahmen des sozialadäquat erlaubten Risikos. Eine Vorrichtung zum Schutz gegen abirrende Bälle bestand in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall jedoch gerade nicht, so dass der Beklagte zu 2) nicht mehr im Rahmen des sozialadäquat erlaubten Risikos handelte.
Der Beklagte handelt auch fahrlässig. Jeder Spieler muss jedenfalls außerhalb des Spielbetriebes seine Spielweise grundsätzlich so einrichten, dass an den Rechtsgütern anderer kein Schaden entsteht (LG Mainz, Urt. v. 31.08.2005, 3. Zivilkammer, 3 S 89/05 S.2). Die Möglichkeit neben oder über das Trainingstor zu schießen, war für den Beklagten zu 2) offensichtlich. Für ihn war zudem erkennbar, dass Pkws hinter dem seitlichen Trainingstor parkten, sodass er seine Spielweise entsprechend einrichten musste. Dieser Sorgfaltspflicht ist er nicht nachgekommen.
2)
Der Kläger muss sich, da sowohl der Kläger wie auch der Beklagte zu 2) den Schaden in gleichem Umfang verursachten, ein hälftiges eigenes Mitverschulden bzw. das Mitverschulden seiner Ehefrau – der Zeugin I. - gemäß § 254 BGB, 831 BGB zurechnen lassen. Da jedermann – auch der Kläger und die Zeugin I. erkennen konnten, dass das Fahrzeug hinter dem Trainingstor stand und Sicherungsmaßnahmen fehlten, hat der Kläger den Schaden in erheblichem Maß mitverursacht. Auf die Ausführungen zu Ziff. I 3) wird verwiesen. Gleichermaßen hat der Beklagte an der Entstehung des Schadens mitgewirkt, weil er den Ball so heftig in Richtung Tor schoss, dass der Ball – weil er das Tor verfehlte – das dort geparkte Fahrzeug traf und nach seinen eigenen Angaben wieder zum Beklagten zu 2) zurücksprang. Auch das Maß des Verschuldens – nämlich Fahrlässigkeit des Klägers wie des Beklagten zu 2) – ist gleichwertig.
III.
Der Kläger kann unter Berücksichtung der jeweiligen eigenen Mitverschuldensanteile von 2/3 bezüglich des Beklagten zu 1) und ½ bezüglich des Beklagten zu 2) die anteiligen Reparaturkosten ausweislich des Gutachtens F. in Höhe von 2.721,83 Euro verlangen. Der Kläger kann den erforderlichen Aufwand fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens berechnen. Unstreitig ist ein Schaden in Höhe von 2.192,27 Euro entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen des TÜV Nord (Bl. 40 d. A) entstanden. Die Differenz ergibt sich einerseits aus höheren Stundenverrechnungssätzen des Gutachtens F., andererseits aus der Berücksichtigung von Verbringungskosten für die Lackierung. Der Kläger kann die teilweise höheren Stundenverrechnungssätze verlangen, da sie sich an den Preisen einer T.–Fachwerkstatt orientieren (BGH, NJW 03, 3480). Auch die im Gutachten angesetzten Verbringungskosten von 74,95 Euro (Überführung zum Lackierer) sind ersatzfähig (vergl. OLG Hamm, Urt. v. 21. 01. 1998 , 13 U 135/97). Die Schadenspauschale von 25,-- Euro ist nicht zu beanstanden. Den Minderwert schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 500,-- Euro, sodass von einem Gesamtschaden von 3.246,83 Euro auszugehen ist.
Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung der Kosten für die Erstattung des Gutachtens in Höhe von 592,38 Euro besteht nicht. Die Ansprüche sind an den Sachverständigen gemäß § 398 BGB zur Sicherung seiner Forderung abgetreten worden (vgl. Bl. 16). Dass die Rechnung beglichen wurde, ist nicht vorgetragen. Der Kläger kann somit zumindest nicht Zahlung des Betrages an sich verlangen.
Die Anwaltskosten sind nach einem Streitwert von 3.246,83 Euro in Höhe von insgesamt 359,50 Euro entstanden und abzüglich des jeweiligen Mitverschuldensanteils hinsichtlich des Beklagten zu 1) in Höhe von 119,83 und hinsichtlich des Beklagten zu 2) in Höhe von 179,75 Euro gemäß § 286 Abs. 1 BGB, 280 Abs. 1, 2 BGB zu ersetzen. Die Beklagten befanden sich gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, da eine Zahlung trotz Aufforderung mit Schreiben vom 21.06.07 nicht erfolgte. Als Verzugsschaden sind die außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Der Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.