Berufung zurückgewiesen: Hinweisbeschluss und Beweiswürdigung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin führt Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein; das Landgericht Arnsberg weist die Berufung zurück. Entscheidend ist, dass der Hinweisbeschluss und die Stellungnahme der Klägerin keine neuen, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte ergaben. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung (Zeugenbeweis) bleibt unangefochten. Die Kosten trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann die Berufung entscheiden, wenn Hinweisbeschluss und weitere Stellungnahmen keinen hinreichenden Anlass für andere Feststellungen liefern (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die tatrichterliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ist grundsätzlich bindend; eine neue Feststellung von Tatsachen ist nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit vorliegen.
Die Wiederholung bereits erstinstanzlich vorgebrachter Einwendungen begründet keine neue beweiserhebliche Tatsachenlage, sofern die vorgelegten Beweise (z. B. Zeugenvernehmung) die Vorinstanz nicht entkräften.
Bei Zurückweisung der Berufung trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsmittels; das Berufungsgericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils anordnen (Kostenentscheidung, vorläufige Vollstreckbarkeit).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein (3 C 142/19) vom 08.01.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 29.06.2020 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Der Einwand, das Schild im Eingangsbereich sei nicht wahrnehmbar gewesen, wurde bereits erstinstanzlich erhoben und hierzu Beweis durch die Zeugin P1 erhoben. Dieser Beweis gelang der Klägerin - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - nicht.
Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Eine neue Feststellung von Tatsachen ist daher nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.