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Landgericht Arnsberg·3 S 22/05·17.05.2005

Berufung erfolgreich: Widerruf und Unterlassung von eBay-Bewertung wegen Tatsachenbehauptungen

ZivilrechtDeliktsrechtInternetrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin – Online-Händlerin auf eBay – verlangt Widerruf und Unterlassung einer negativen Käuferbewertung, die die Ware als „nicht original/Plagiat“ bezeichnete. Das Landgericht hält die Äußerungen für tatrichterlich beweisfähige Tatsachenbehauptungen, die der Beklagte nicht substantiert hat. Wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und deliktischer Schutzgesetze wird Widerruf, Unterlassung, Ersatz von Rechtsanwaltskosten und Verurteilung angeordnet.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage ist erfolgreich; Beklagter zur Widerrufserklärung, Unterlassung, Zahlung von 95 € und Tragung der Kosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Äußerungen in Online-Bewertungsforen sind als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren, wenn sie konkrete, der Wirklichkeit zugängliche Zustände behaupten und damit beweisfähig sind.

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Ist der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt der Äußerung ungewiss, trifft den Äußernden eine erweiterte Darlegungslast; kommt er dieser nicht nach, ist die Behauptung als unwahr zu behandeln.

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Ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung kann sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB (Schutzgesetz) ergeben.

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AGB des Plattformbetreibers begründen keine unmittelbaren vertraglichen Nebenpflichten zwischen einzelnen Nutzern; daraus lassen sich keine Ansprüche gegen andere Nutzer ableiten.

5

Bei rechtswidrigen und schuldhaften Tatsachenbehauptungen stehen dem Verletzten Naturalrestitution (Widerruf), Unterlassung sowie Ersatz notwendiger Rechtsanwaltskosten zu.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog zu§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 BGB§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB i.V.m. § 1004 BGB analog

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.01.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Werl - 4 C 733/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, nachfolgende im Internetauktionshaus eBay am

23. Oktober 2004 um 10.35 Uhr aufgestellte Behauptung zu widerrufen

a) „Mit Sicherheit nicht Original!“

b) „Nicht Esprit“

c) „Plagiat“ („PLAKIAT“)

2. Der Beklagte wird verpflichtet, das Aufstellen dieser Behauptung wörtlich oder sinngemäß gegenüber der Klägerin oder Dritten zu unterlassen.

3. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1) und 2) ausgesprochenen Verpflichtungen ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beige-trieben werden kann, Zwangshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,00 EUR nebst Zinsen i. H. v.

5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 20.11.2004 zu zahlen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin begehrt Widerruf und Unterlassung einer Käufererklärung i.R. eines Internet-Geschäftes der Auktionsplattform eBay.

4

Sie betreibt unter der Bezeichnung "Q. Lädchen" einen genehmigten Einzelhandel mit Textilien und Schmuck im Internet.

5

Am 17.10.2004 kaufte der Beklagte unter dem Namen "18ender (privat)" bei der Klägerin eine Cordhose für 5,50 €, wobei streitig ist, ob es sich um ein Originalprodukt der Marke "Esprit" handelt. Nachdem dem Beklagten die Hose geliefert worden war, bewertete er die Lieferung am 23.10.2004 um 10.35 Uhr in dem Bewertungsforum bei eBay wie folgt:" Mit Sicherheit nicht original! Made in Turkey und nicht Esprit, PLAKIAT!" Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Akte befindlichen Ausdrucke der Bewertungskommentare (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen. Dies führte bei der Klägerin zu einem Bewertungsprofil von 99,8 % positive Bewertungen. Die Klägerin kommentierte die Bewertung des Beklagten am 23.10.04 ihrerseits mit "Glatte Lüge, RA beauftragt, Strafanzeige erstattet, scheint absol. Laie zu sein". Insoweit wird auf die in der Akte befindlichen Bewertungsprofile (Bl. 41 d.A.) verwiesen. Zudem forderte sie den BK vergeblich zunächst per e-mail zur Entfernung der Bewertung auf, dann durch anwaltliches Schreiben vom 26.10.2004 unter Beifügung einer Unterlassungserklärung, worauf der BK nicht reagierte.

6

Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei der Cordhose um ein Originalprodukt der Marke "Esprit" handelt und ob die Bewertung des Beklagten eine zu duldende Meinungsäußerung oder eine - falsche - Tatsachenbehauptung darstellt.

7

Das Amtsgericht hat die Klage durch unechtes Versäumnisurteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin aus Nebenpflichtverletzung scheide aus, da die AGB von eBay keine Wirkung zwischen den einzelnen Kunden entfalteten; zudem handele es sich bei den Äußerungen des Beklagten um gerechtfertigte Kritik in einem öffentlich zugänglichen Bewertungsforum, in dem emotional eingefärbte Äußerungen zu erwarten und auch hinzunehmen seien.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird im einzelnen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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1)

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Zwar steht der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Widerruf seiner Äußerungen aus Nebenpflichtverletzung gem. §§ 280 Abs. 1 , 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Nr. 3 AGB-eBay zu, wonach er als Käufer verpflichtet ist, wahre Angaben zu machen, die Sachlichkeit zu wahren und sich jeglicher Schmähkritik zu enthalten. Eine Einbeziehung der Klägerin als Verkäuferin in dieses Verhältnis scheidet aus. Denn AGB gelten stets ausschließlich im Verhältnis zwischen Verwender und Vertragspartner, nicht aber gegenüber Dritten.

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Auch eine Einbeziehung der Klägerin nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt nicht in Betracht. Es ist bereits nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Internetauktionshaus eBay für das "Wohl und Wehe" der als eigenständige Verkäuferin tätigen Klägerin verantwortlich sein sollte.

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Auch dafür, dass die Parteien die ihnen im Verhältnis zu eBay obliegenden Nebenpflichten konkludent in den Kaufvertrag einbezogen haben könnten, ist nichts ersichtlich.

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2)

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten aber ein Widerrufsanspruch gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog zu.

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Bei den Äußerungen des Beklagten im Bewertungsforum handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, nicht um bloße Meinungsäußerungen. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt, die dem Beweis zugänglich sind (BGH, Urteil vom 25.11.1997 - VI ZR 306-96; Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl., § 823 Rn. 184). Ob die Cordhose ein Originalprodukt der Marke "Esprit" ist, ist dem Beweis - z.B. durch Sachverständigengutachten - zugänglich.

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Durch seine Behauptungen hat der Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, welches als "sonstiges Recht" von § 823 Abs. 1 BGB geschützt wird, im Rahmen der Individualsphäre verletzt. Er hat den Eindruck erweckt, als habe die Klägerin ihm kein Original-Produkt verkauft. Dieser Eindruck ist auch nicht durch die Gegenäußerung der Klägerin in dem Bewertungsforum ausgeräumt, sondern lediglich kommentiert worden.

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Der Eingriff war auch widerrechtlich. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit i.R. einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessen- und Güterabwägung zu prüfen (Palandt/Thomas, aaO., 62. Aufl., § 823 Rn. 184). Grundsätzlich besteht ein Widerrufsanspruch dann, wenn die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung feststeht, da an der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung niemand ein berechtigtes Interesse haben kann (Palandt/Thomas, 62. Aufl., Einf v § 823 Rn. 18). Nur ausnahmsweise sind Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt, wenn es sich um nicht erweislich wahre Tatsachen handelt und der Äußernde sich auf unwidersprochene Pressemitteilungen bezieht (BVerfGE 85, 1). Diese Grundsätze sind aber auf Äußerungen i.R. eines privaten Kaufvertrages nicht anwendbar.

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Zwar steht nicht fest, ob es sich bei der Cordhose um ein Plagiat und nicht um ein Original-Produkt handelt, die Behauptungen des Beklagten sind aber als unwahr zu behandeln. Ist der Wahrheitsgehalt der Tatsache im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss, trifft den Äußernden eine erweiterte Darlegungslast, aufgrund welcher Erkenntnisse und Grundlagen er seine Äußerung getätigt hat (Palandt/Thomas, 62. Aufl., § 823 Rn. 189 a; LG Konstanz, NJW-RR 2004, 1635, 1636); kommt er dieser nicht nach, ist seine Tatsachenbehauptung als unwahr zu behandeln (Palandt/Thomas, 62. Aufl., § 823 Rn. 101, 198 a). Aufgrund welcher Nachforschungen und Erkenntnisse der Beklagte zu dem Schluss gelangt ist, es handele sich bei der Cordhose um ein Plagiat, hat er nicht vorgetragen. Dass - unstreitig - auf dem Etikett "Made in Turkey" vermerkt ist, reicht nicht aus. Es ist zum einen gerichtsbekannt, dass höherpreisige Bekleidung häufig in sog. Billiglohnländern hergestellt wird. Zum anderen hat der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht einmal selbst vorgetragen, Espritprodukte würden nicht in der Türkei hergestellt.

22

Worauf er seine Behauptungen weiter stützt, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr hat er seine Behauptungen "ins Blaue hinein" aufgestellt.

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3)

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Ein Widerrufsanspruch der Klägerin ergibt sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB (Verleumdung) i.V.m. § 1004 BGB analog. § 186 StGB ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (Palandt/Thomas, 62. Aufl., § 823 Rn. 149). Die Äußerungen des Beklagten im Bewertungsforum sind Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, die Klägerin im Geschäftsverkehr bei eBay verächtlich zu machen. Dies erfolgte nicht nur schuldhaft, da der Beklagte vorsätzlich handelte, sondern auch rechtswidrig. Nach der über § 823 Abs. 2 BGB ins Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB müsste grundsätzlich der Beklagte die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung beweisen (vgl. dazu: BGH, NJW 1996, 1131, 1133). Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es aber nicht. Denn der Beklagte ist bereits seiner erweiterten Darlegungslast nicht nachgekommen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2) Bezug genommen.

25

4)

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Darüber hinaus ergibt sich ein Widerrufsanspruch der Klägerin aus § 824 i.V.m. § 1004 BGB analog. Die Äußerungen des Beklagten sind Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, potentielle Internet-Kunden von Vertragsschlüssen mit der Klägerin abzuhalten und hierdurch Nachteile für den Erwerb der Klägerin herbeizuführen. Da der Beklagte seiner erweiterten Darlegungslast nicht nachgekommen ist, ist auch von der Unwahrheit seiner Tatsachenbehauptungen auszugehen. Denn auch i.R.d. § 824 BGB gilt, dass die Tatsache als unwahr anzusehen ist, wenn der Verletzer keine nähere Substantiierung vornimmt (Palandt/Thomas, 62. Aufl., § 824 Rn. 12).

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5)

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Ferner steht der Klägerin ein i.R.d. Naturalrestitution auf Widerruf der Tatsachenbehauptungen gerichteter Schadenersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186 StGB, §§ 824, 249 BGB zu. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte den Tatbestand dieser Vorschriften rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. Der Schaden der Klägerin besteht in der Beeinträchtigung ihres Ansehens durch das verschlechterte Bewertungsprofil bei potentiellen Internet-Kunden. Daher kann sie i.R.d. Naturalrestitution gem. § 249 BGB Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Widerruf der Behauptungen verlangen.

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6)

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Ferner steht der Klägerin auch ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung der im Bewertungsprofil abgegebenen Erklärungen aus § 1004 BGB analog bzw. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 186 StGB i.V.m. § 1004 BGB analog bzw. gem. § 824 i.V.m. § 1004 BGB analog zu.

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Zwar hat die Klägerin ihre Internet-Angebote für den von dem Beklagten benutzten Namen "18ender (privat)" gesperrt, wie sie in ihrer persönlichen Anhörung im Termin am 18.05.2005 angegeben hat. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich jedoch daraus, dass der Beklagte unter einem anderen Namen jederzeit wieder Zugriff hat und mit der Klägerin - unerkannt - Verträge abschließen kann, die wiederum seiner Bewertung unterliegen. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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7)

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Darüber hinaus steht der Klägerin aus den unter 5) genannten Vorschriften ein Schadenersatzanspruch i.H.v. 95,- € für die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu. Gem. § 249 BGB sind - auch i.R. deliktischer Schadenersatzansprüche - Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, wenn sie erforderlich waren (Palandt/ Heinrichs, 62. Aufl., § 249 Rn. 39). Dies war der Fall, da es sich nicht um eine einfach gelagerte Rechtsangelegenheit handelte.

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8)

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Gem. § 890 Abs. 1 und 2 ZPO waren dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die beantragten Ordnungsmittel anzudrohen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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N.Dr. K.T.