Zurückweisung des PKH-Antrags für Berufung mangels Erfolgsaussicht (InsO)
KI-Zusammenfassung
Der Berufungskläger beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; das Landgericht wies den Antrag zurück. Die Kammer befand, die Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; das Amtsgericht habe zu Recht der Klage stattgegeben. Entscheidend war, dass die Klage ein Erkenntnisverfahren zur Titulierung darstellt und nicht unter das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO fällt, solange die Restschuldbefreiung noch nicht rechtskräftig erteilt ist.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung zurückgewiesen, da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Berufung voraus (§§ 119 Abs.1 Satz1, 114 ZPO).
Das nach § 294 Abs.1 InsO ausgesprochene Vollstreckungsverbot erstreckt sich nicht auf klageweise geführte Erkenntnisverfahren, die auf Titulierung eines Anspruchs gerichtet sind.
Besteht die Restschuldbefreiung noch nicht, besteht ein Titulierungsinteresse des Gläubigers, weil eine spätere Versagung oder ein Widerruf der Restschuldbefreiung nach den §§ 296–299 InsO die Vollstreckungsmöglichkeit wiederherstellen kann.
Eine Berufung ist nur dann von Aussicht auf Erfolg getragen, wenn formelle oder materielle Mängel des erstinstanzlichen Urteils zu einem voraussichtlich abweichenden Entscheidungsinhalt führen; rein formale Rügen nach § 139 ZPO genügen hierfür nicht ohne konkreten Erfolgsaussichtsbeleg.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, 12 C 7/03
Tenor
Der Antrag des Berufungsklägers vom 20.01.2004 auf Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 119 Abs. 1 Satz 1, 114 ZPO. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.
Insbesondere ist die Klage zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für deren Erhebung besteht. Etwas anderes ergibt sich weder aus § 294 Abs. 1 Ins0 noch aus sonstigen Vorschriften.
Das Amtsgericht hat zu Recht dargelegt, dass Sinn und Zweck der Regelung des § 294 Abs. 1 Ins0 ist, nach dem Ende des aus § 89 Ins0 folgenden Vollstreckungsverbots durch Verwehrung des Zugriffs auf das Vermögen des Schuldners im Wege der Einzelzwangsvollstreckung dem Bestand der Haftungsmasse und die gleichmäßige Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger zu sichern.
Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das Amtsgericht führt gleichfalls zu Recht aus, dass die Parteien sich vorliegend noch im Stadium des Erkenntnisverfahrens - und nicht in dem des Vollstreckungsverfahrens - befinden. Der Kläger erstrebt gerade einen Titel als Voraussetzung für eine anschließende Vollstreckung gegen den Schuldner, so dass mangels Vollstreckungswirkung die klageweise Geltendmachung eines Anspruchs nicht dem Verbot des § 294 Abs. 1 Ins0 unterfällt.
Auch § 301 Abs. 1 Ins0 steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn zur Zeit ist dem Beklagten die Restschuldbefreiung noch nicht erteilt. Es besteht auch weiterhin - wie das Amtsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht ausführt - die Möglichkeit, dass die Restschuldbefreiung aufgrund der Bestimmungen der §§ 296, 297 oder 298 Ins0 versagt wird. Die Rechtsfolge wäre gem. § 299 Ins0, dass die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Versagungsentscheidung endete. Danach könnten die einzelnen Gläubiger dann wieder ungehindert in das Restvermögen des Schuldners vollstrecken. Schon daraus ergibt sich das Titulierungsinteresse der Klägerin.
Dementsprechend ist auch anerkannt, dass sogar die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Treuhandzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens möglich ist, damit gewährleistet ist, dass der jeweilige Gläubiger sofort auf eine evtl. Versagung oder einen späteren Widerruf der Restschuldbefreiung reagieren kann (vgl. Münchener Kommentar/Ehricke, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 294 Rd-Nr. 15 m.w.N.); das gelte sogar, obwohl es sich unstreitig um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt. Dieses Argument trifft auch auf den vorliegenden Fall zu: Wenn die Klägerin darauf verwiesen würde, sie müsse erst die Versagung bzw. einen Widerruf einer dann erteilten Restschuldbefreiung abwarten, um den vorliegenden Rechtsstreit fortzusetzen, geriete sie gegenüber den anderen Gläubigern, die sofort vollstrecken könnten, ins Hintertreffen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 294 Abs. 1, 301 Abs. 1 INsO.
Auch aus einem Verstoß des Amtsgerichts gegen § 139 ZPO ergibt sich keine hinreichende Aussicht der Berufung auf Erfolg. Denn selbst wenn Aufhebung und Zurückverweisung erfolgten, ergäbe sich kein anderes Ergebnis.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht besteht keine Aussicht der beabsichtigten Berufung auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hatte das Amtsgericht das Bestehen eines Anspruchs aus § 607 Abs. 1 BGB bejaht. Insoweit wird das amtsgerichtliche Urteil auch nicht angegriffen.