Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707, 719 ZPO gegen Sicherheitsleistung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht stellt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts bis zum 18.12.2014 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR einstweilen ein. Zur Entscheidung war überschlägig zu prüfen, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat und ob der Verfügungsgrund besteht. Die Kammer sieht Erfolgsaussichten der Berufung; hingegen bestehen Zweifel an der besonderen Dringlichkeit der einstweiligen Maßnahmen. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kam nicht in Betracht, weil der Verfügungsbeklagte seine Unfähigkeit zur Sicherheitsleistung nicht glaubhaft machte.
Ausgang: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis 18.12.2014 gegen Sicherheitsleistung von 10.000 EUR gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels zumindest überschlägig zu prüfen.
Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO ist anzuordnen, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich chancenlos ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt nur in Betracht, wenn der Verpflichtete glaubhaft darlegt, dass er zur Leistung der Sicherheit nicht in der Lage ist (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fehlt eine besondere Dringlichkeit (Verfügungsgrund), weil der Anspruchsteller längere Zeit etwaige Verletzungen hinnimmt, können einstweilige Maßnahmen unterbleiben und auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schmallenberg, 3 C 155/14
Tenor
wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg vom 02.10.2014 (Aktenzeichen 3 C 155/14)
zunächst bis zum 18.12.2014 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR einstweilen eingestellt (§§ 707 Abs. 1 Satz 1, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rubrum
Gründe
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg vom 02.10.2014 war gem. den §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO vorläufig einzustellen.
Im Rahmen der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels jedenfalls überschlägig zu prüfen.
Die Berufung ist nach vorläufiger Beurteilung der Kammer nicht ohne Erfolgsaussicht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels liegen nicht vor.
Im Bereich der Begründetheitsprüfung bestehen Bedenken insbesondere im Hinblick auf den Verfügungsgrund. Nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsklägers sind Schälschäden bei ihm bereits am 14.10., 17.10., 23.10., 1.11., 17.11., 24.11. und 3.12.2013 sowie im März und Juni 2014 festgestellt worden. Für die Kammer ist derzeit nicht ersichtlich, warum die dann im August 2014 erneut aufgetretenen Schälschäden angesichts dieser Entwicklung nunmehr eine besondere Dringlichkeit begründen sollten, die ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich macht. Möglicherweise ist der Verfügungskläger auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen, wenn er etwaige Eigentumsverletzungen über einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten zunächst hinnimmt und sich mit finanzieller Entschädigung begnügt. Nach Kenntnis der Kammer sind entsprechende Verfahren von anderen Anspruchsstellern auch bereits anhängig gemacht worden.
Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass er zur Leistung einer Sicherheit nicht in der Lage ist (§ 707 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Bei der Dauer der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Kammer den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 8.12.2014 berücksichtigt. Danach kann auf erweiterter Sachverhaltsgrundlage eine Entscheidung über die weitere Einstellung der Zwangsvollstreckung getroffen werden.