Berufung zurückgewiesen: Kein Ersatz für Nadelbefall (§§ 823, 906 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beriefen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Menden und begehrten Ersatz von Reinigungskosten wegen Nadelbefalls. Das Landgericht wies die Berufung ab: Ein Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil die Eigentumsbeeinträchtigung nicht rechtswidrig ist. Nach § 906 Abs. 2 BGB besteht eine Duldungspflicht; Nadelbefall in der ländlichen Wohngegend ist zumutbar.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Klage wegen fehlenden Ersatzanspruchs nach §§ 823, 906 BGB abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des Eigentumsbegriffs führt nur dann zu einem Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn die Einwirkung rechtswidrig ist.
Nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Eigentümer verpflichtet, eine durch ortsübliche Benutzung eines Nachbargrundstücks bewirkte wesentliche Beeinträchtigung zu dulden, soweit sie nicht durch zumutbare Maßnahmen der Verursacher verhinderbar ist.
Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt nur bei unzumutbarer Beeinträchtigung in Betracht; in einer ländlichen Wohngegend ist Nadel- oder Laubbefall regelmäßig zumutbar und rechtfertigt keinen Kostenerstattungsanspruch.
Die Zumutbarkeit ist durch Abwägung der Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer und der übrigen Nachbarschaft zu bestimmen; erhöhte Kosten für Reinigung allein begründen keine Unzumutbarkeit.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 11. Sept. 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Aktenzeichen: 3 C 664/00) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die Klage unzulässig war. Denn die Rechtskraft der im Jahr 1997 in dem Verfahren 3 C 65/97 getroffenen Entscheidung steht einer Entscheidung in diesem Verfahren nicht entgegen. Die Klage ist nicht gem. § 322 Abs. 1 ZPO wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils aus dem Parallelverfahren unzulässig. Damals wurde über einen anderen Streitgegenstand entschieden, nämlich über die Frage, ob im Jahr 1997 die für die Reinigung der Ziegel mit einem Hochdruckgerät anfallenden Kosten zu ersetzen waren. Nunmehr ist aber die Frage zu entscheiden, ob die Kosten für die jetzt anfallenden Arbeiten am Dach durch Abfegen der Dachfläche, Aufnehmen der Dachziegel und Reinigung der Unterspannbahn zu ersetzen sind.
Jedoch ist die Klage unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Ersatz der anfallenden Kosten aus § 823 Abs. 1 BGB zu, weil eine Verletzung ihres Eigentums jedenfalls nicht rechtswidrig ist. Die Kläger sind gem. § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Duldung des Nadelbefalls verpflichtet. Hiernach muss der Eigentümer eines Grundstücks auch eine wesentliche Beeinträchtigung dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Unstreitig ist ein Nadelbefall in der Wohngegend der Parteien ortsüblich. Zudem ist eine Beseitigung des Befalls nur durch Fällen der Bäume möglich. Dies ist den Beklagten aber nicht zuzumuten. Dass die Beklagten zum Fällen der Bäume rechtlich nicht verpflichtet sind, wird von den Klägern jetzt auch nicht mehr angegriffen. Auf die Frage, ob es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt, kommt es hiernach nicht an.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Hiernach kann der Eigentümer im Fall einer Duldungspflicht einen Ausgleich für eine wesentliche Beeinträchtigung verlangen. Die Kläger haben einen solchen Ausgleichsanspruch bereits nicht geltend gemacht. Aber auch unabhängig hiervon kommt er nicht in Betracht. Bei dem Nadelbefall handelt es sich nicht um eine unzumutbare Beeinträchtigung. Die Frage der Zumutbarkeit ist daher unter Abwägung der Belange der betroffenen Grundstückseigentümer und der übrigen Nachbarschaft zu beantworten. In einer ländlichen Wohngegend, in der Bäume das Landschaftsbild prägen, wird Nadelbefall bzw. Laubbefall als eine normale Beeinträchtigung angesehen, die als Kehrseite der Annehmlichkeiten, die ein begrüntes Wohngebiet hat, hinzunehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn dies für den Grundstückseigentümer mit einem erhöhten Kosten- bzw. Arbeitsaufwand verbunden ist (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 906, Rd-Nr. 13 m.w.N.; insbes. OLG Stuttgart, NJW-RR 1991, 1364).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.