Berufung als unzulässig verworfen wegen verspäteter Berufungsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein; die Berufungsbegründung ging nicht fristgerecht ein. Das Landgericht verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Eingangsstempel den 10.01. ausweist und damit die Fristversäumnis belegt. Der Kläger hat den Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht geführt. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wegen verspäteten Eingangs der Berufungsbegründung (Eingangsstempel 10.01.)
Abstrakte Rechtssätze
Der Eingangsstempel des Gerichts ist eine öffentliche Urkunde und beweist gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den am Stempel vermerkten Eingangstag eines Schriftsatzes.
Wer einen früheren Eingang eines Schriftsatzes behauptet, trägt die volle Beweislast und muss den Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO substantiiert erbringen.
Eine Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlich oder gerichtlich gesetzten Frist eingeht.
Anwaltliche Versicherungen, auch eidesstattliche Versicherungen, sind kein zulässiges Beweismittel für den Eingang eines Schriftsatzes.
Bei Verwerfung der Berufung als unzulässig sind die Kosten der Berufungsinstanz der Berufung führenden Partei aufzuerlegen (§ 97 ZPO); das angefochtene Urteil kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg (3 C 467/14)
wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht fristgerecht am 09.01.2017 eingegangen ist, sondern erst am 10.01.2017.
Dies ergibt sich aus dem Eingangsstempel vom 10.01.2017 (vgl. Bl. 296 d.A.). Dieser stellt eine öffentliche Urkunde dar und stellt damit den Beweis für den Eingang am 10.01.2017 dar gem. § 418 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat auch nicht den Gegenbeweis erbracht, dass der Schriftsatz bereits am 09.01.2017 eingegangen ist gem. § 418 Abs. 2 ZPO.
Der Kläger trägt insoweit die volle Beweislast. Die eingeholte dienstliche Stellungnahme des zuständigen Wachtmeisters hat nicht ergeben, dass es im Hause zu einer Verwechslung der Eingangspost gegeben hat. Einen weiteren Beweis für den Eingang am 09.01.2017 hat der Kläger auf den Hinweis des Gerichts vom 09.06.2017, dass über den rechtzeitigen Eingang im Rahmen des Freibeweises zu entscheiden ist, nicht angeboten.
Die anwaltliche Versicherung ist kein zulässiges Beweismittel, selbst eine eidesstattliche Versicherung genügt nicht (vgl. Zöller, 31. Auflage, vor § 230 Rdn. 2, BGH VersR 1973, 186). Die als Beweismittel vorgelegten Urkunden erbringen den Beweis nicht, da diese nur Auskunft über die vorhergehenden Abläufe geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO