Berufung abgewiesen: Unfallversicherung – Bandscheibenschaden nicht überwiegend durch Unfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallversicherung wegen eines Bandscheibenvorfalls vom 24.11.2008. Streitpunkt ist, ob das Unfallereignis die überwiegende Ursache der Schäden war oder bloß eine Gelegenheitsursache bei Vorschäden. Die Kammer hielt nach Sachverständigenbeweis das Ereignis für beliebig austauschbare Ursache und lehnte den Leistungsanspruch ab. Wegen Ausschlussklausel und fehlender Kausalität unterlag der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung seiner Ansprüche aus der Unfallversicherung wird abgewiesen; Unfall nicht überwiegende Ursache der Bandscheibenschäden.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Unfallversicherung setzt die Leistungspflicht voraus, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache der geltend gemachten Gesundheitsschäden ist.
Ist ein Ereignis lediglich eine beliebig austauschbare Gelegenheitsursache, fehlt es an dem für Versicherungsleistungen erforderlichen Kausalzusammenhang.
Ausschlussklauseln, die Bandscheibenschäden bei fehlender Überwiegenheit des Unfallereignisses vom Versicherungsschutz ausnehmen (z. B. AUB 2008 Ziff. 5.2/5.2.1), sind anwendbar, wenn das Unfallereignis nicht überwiegend kausal ist.
Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass der Unfall die überwiegende Ursache der Schäden ist; das Gericht kann sich zur Feststellung der Kausalität auf ein überzeugendes Sachverständigengutachten stützen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 14 C 112/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.11.2010 verkündete Urteil des Amtsge-richts Soest (Aktenzeichen: 14 C 112/09) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger erlitt in der Vergangenheit bereits drei Bandscheibenvorfälle.
Er schloss mit der Beklagten mit Wirkung vom 01.04.2008 einen Unfallversicherungsvertrag des Typs KomfortPlus. Darin vereinbarten die Parteien u. a. im Fall eines Unfalls ein Haushaltshilfegeld in Höhe von 1.000,000 € und eine Reha-Beihilfe in Höhe von 3.000,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 5 ff.).
In den AUB ist u. a. geregelt:
"1.3
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
5.2
Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:
Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Ereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist."
- Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Ereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten der AUB wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen (Bl. 32 ff.).
Der Kläger begehrt Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag aus Anlass eines vermeintlichen Unfalls vom 24.11.2008. Der Kläger begab sich zu seinem Hausarzt, der ihn in das Stadtkrankenhaus T. überwies.
Der Kläger wurde an diesem Tag in der Notfallambulanz des Stadtkrankenhauses T. aufgenommen und einen Tag später in die C.-Klinik nach I. verlegt, wo er noch am selben Tag am Rücken operiert worden ist.
Seit dem 24.11.2008 ist der Kläger erwerbsunfähig. Er ist auf u. a. die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen und leidet unter Inkontinenz.
Im Zeitraum vom 12.12.2008 bis zum 20.03.2009 begab sich der Kläger in eine Reha-Maßnahme in der N.-Klinik in Bad U.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Krankengeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme von 1.000,00 € sowie eine Reha-Beihilfe in Höhe von 3.000,00 €.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.02.2009 ihre Einstandspflicht ab (Bl. 45).
Der Kläger hat behauptet, dass er sich am 24.11.2008 auf den Weg zu seiner Arbeitsstätte in E. begeben habe. Den Weg zur Arbeit habe er immer mit der Bahn zurückgelegt. An diesem Tag habe es geschneit. Das Bahnhofsgelände sei noch nicht gestreut gewesen. Gegen 5.05 Uhr sei er am Ende der Behelfsbrücke zu Beginn der Treppe zum Gleis, die zum damaligen Zeitpunkt am Bahnhof in T. als Übergang zum Gleis errichtet war, ausgerutscht. Er habe sich durch eine reflexartige Bewegung noch am Brückengeländer festhalten und wieder aufrichten können. Dabei habe er eine Verletzung an der Bandscheibe erlitten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass angesichts der erheblichen Vorerkrankungen und degenerativen Veränderungen das jetzt vom Kläger geschilderte Beschwerdebild auch bei einem anderen Ereignis früher oder später aufgetreten wäre. In dem Ereignis vom 24.11.2008 sei jedenfalls nicht die überwiegende Ursache für das Beschwerdebild zu sehen.
Das Amtsgericht Soest hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2010 Beweis erhoben über den Unfallhergang durch die Vernehmung des Zeugen S. X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2010 (Bl. 89 ff.). Weiter hat das Amtsgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. C.
Der Sachverständige führt in seinem Gutachten u. a. aus (Bl. 124 f.):
"Nach der Magnetresonanztomographie vom 24.11.2008 bestanden bereits in drei Segmenten der Wirbelsäule Bandscheibenvorfälle sowie Verschleiß- und Aufbraucherscheinungen der Lendenwirbelsäule. Diese hätten zur Folge gehabt, dass es auch ohne ein erhebliches traumatisches Ereignis jederzeit zu einem Bandscheibenvorfall hätte kommen können. Der von Herrn I. geschilderte Unfall ist mit Einschränkungen nicht geeignet gewesen eine gesunde, das heißt degenerativ nicht veränderte Bandscheibe dauerhaft zu schädigen."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C. in seinem Gutachten vom 06.08.2010 verwiesen, Bl. 105 ff.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertieft ihn dahingehend, dass zwischenzeitlich in dem parallel betriebenen sozialgerichtlichen Verfahren (Aktenzeichen: S 17 U 353/09) das Gutachten des Prof. D. vom 25.11.2010 (Bl. 192 ff.) vorliege, welches eine leichte Ansprechbarkeit der Schadenslage ausdrücklich ausschließe. Vielmehr sei das Ereignis vom 24.11.2008 wesentlich für das Manifestwerden der Schadenslage.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Soest vom 17.11.2010, Az.: 14 C 112/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Kammer hat aufgrund des Beschlusses vom 24.05.2011 (Bl. 222) den Sachverständigen Dr. F. ein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erstatten lassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist sie allerdings erfolglos.
Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme, hier im Wesentlichen aufgrund des mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. in der Sitzung vom 19.07.2011, steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass der Unfall vom 24.11.2008 eine beliebig austauschbare Gelegenheitsursache der vom Kläger geltend gemachten Bandscheibenschäden ist. Darüber hinaus ist der Unfall auch nicht überwiegende Ursache dieser Schäden gewesen.
Der Sachverständige Dr. F. hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass der Kläger eine schwere Vorschädigung der Wirbelsäule gehabt habe. Diese habe insbesondere in drei älteren Bandscheibenvorfällen bestanden. Die durch den Unfall eingetretene Zerrung der Lendenwirbelsäule und der Muskulatur wäre aufgrund der Schilderung des Unfallereignisses durch den Kläger nicht geeignet gewesen, eine gesunde Bandscheibe nachhaltig zu schädigen. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige nachvollziehbar vor allem mit dem Befund aus der Kernspintomographie des Klägers begründet, die in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang nach dem Unfall erstellt worden ist. Denn auf diesen Bildern seien überhaupt keine Schäden erkennbar, die durch den Unfall selbst ausgelöst worden sein könnten. Vielmehr seien auf diesen Aufnahmen nur Schäden erkennbar, die auch schon bei einer hypothetischen Kernspintomographie des Klägers einen Tag vor dem Unfall ersichtlich gewesen wären. Insofern seien aufgrund des Unfalls keinerlei Verschlechterungen nachweisbar.
Die Vorschäden seien jedoch für den unbestritten schlechten Gesundheitszustand des Klägers verantwortlich. Insofern sei der Unfall zwar auf jeden Fall mitursächlich gewesen. Denn vor dem Unfall sei es dem Kläger deutlich besser gegangen. Die Bewertung des Beitrags des Unfalls ergebe jedoch, dass dieser lediglich die Gelegenheit des Schadenseintritts gewesen sei und nicht der bestimmende Faktor. Dieses Ergebnis begründete der Sachverständige mit der eingetretenen morphologischen Änderung durch die Vorschädigungen. Daraus folgert der Sachverständige weiter, dass das Unfallereignis nicht überwiegende Ursache des Unfalls sein könnte.
An der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen hat die Kammer keine Zweifel. Die Kammer schließt sich daher dem Ergebnis der Begutachtung an. Der Sachverständige konnte seine Arbeitsmethode und seine Ergebnisse jeweils plausibel erläutern. Insbesondere konnte er die Fragen aller Verfahrensbeteiligter umfassend und nachvollziehbar beantworten. Sein Ergebnis ist schlüssig und frei jeglicher Widersprüche.
Auf dieser Tatsachengrundlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Denn bei dem Unfall handelte es sich um eine beliebig austauschbare Gelegenheitsursache. Bei einer solchen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es dann an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den eingetretenen Schäden fehlt (OLG E. R+S 2005, 300).
Darüber hinaus liegt auch der Ausschlussgrund aus 5.2.1 der dem Vertrag zugrundeliegenden AUB 2008 vor. Denn der Unfall war nach den Ausführungen des Sachverständigen keinesfalls die überwiegende Ursache der geltend gemachten Bandscheibenschäden.
Dies musste sich zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Klägers auswirken (zur Beweislast vgl. BGH NJW-RR 2009, 679).
Daher konnte die Berufung in der Sache keinen Erfolg haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 97 Abs. 1 ZPO.