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Landgericht Arnsberg·3 S 152/10·07.03.2011

Wohngebäudeversicherung: Undichte Duschfugen als Leitungswasserschaden nach VGB 2005

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus der Wohngebäudeversicherung Ersatz für Feuchtigkeitsschäden, die durch aus einer Duschtasse über undichte Fugen austretendes Duschwasser entstanden waren. Streit bestand u.a. über das Vorliegen eines Leitungswasserschadens sowie über eine mögliche Leistungsfreiheit wegen Prämienrückstands und Obliegenheitsverletzung. Das LG bejahte einen Versicherungsfall nach §§ 4 Nr. 1 b), 6 Nr. 1 b) VGB 2005 und verneinte mangels nachgewiesenem Zugang einer qualifizierten Mahnung (§ 38 VVG) die Leistungsfreiheit. Es sprach die Reparaturkosten zu, wies aber vorgerichtliche Anwaltskosten ab und gewährte Zinsen erst ab Fristablauf.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Reparaturkosten zugesprochen, Zinsen erst ab 24.07.2010 und vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Duschtasse ist als mit den Ableitungsrohren verbundene Einrichtung eine „Einrichtung“ i.S.d. § 6 Nr. 1 b) VGB 2005; aus ihr austretendes Duschwasser kann Leitungswasser sein.

2

Tritt gebrauchtes Duschwasser nicht über den vorgesehenen Abfluss, sondern über undichte Fugen aus, ist dies ein bestimmungswidriger Wasseraustritt i.S.d. Leitungswasserbedingungen.

3

Der Versicherer trägt die Beweislast für den Zugang einer qualifizierten Mahnung nach § 38 VVG; der Nachweis der bloßen Absendung genügt hierfür nicht.

4

Bestreitet der Versicherungsnehmer den Zugang eines Mahnschreibens, kann er sich grundsätzlich auf ein einfaches Bestreiten beschränken; eine Beweislastumkehr setzt besondere Umstände voraus.

5

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn der Verzug erst durch das anwaltliche Aufforderungsschreiben begründet wird.

Relevante Normen
§ 4 Nr. 1 b) VGB 2005§ 6 VGB 2005§ 6 Nr. 1 b) VGB 2005§ 38 Abs. 1 VVG§ 26 Nr. 1 c) VGB 2005§ 4 Nr. 1 i.V.m. § 6 VGB 2005

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 14 C 187/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 17.11.2010 (Az.: 14 C 187/10) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.363,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Leitungswasserschadens aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch.

5

Der Kläger ist seit dem 01.04.2007 Versicherungsnehmer des Beklagten hinsichtlich einer Wohngebäudeversicherung für sein Eigenheim L-Q-Weg x in B , für welche die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2005) anwendbar sind.

6

Nach § 4 Nr. 1 b) VGB 2005 werden versicherte Sachen entschädigt, die durch Leitungswasser (§ 6) zerstört oder beschädigt werden. In § 6 VGB 2005 wird Leitungswasser wie folgt definiert:

7

„1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus

8

a) ...,

9

b) mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen,

10

c) …“.

11

Auf die zur Akte gereichte Ablichtung der VGB 2005 (Bl. 26 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

12

Der für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 01.04.2010 geschuldete Versicherungsbeitrag konnte mangels Deckung des Kontos des Klägers nicht im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Der Kläger zahlte diesen Betrag am 15.03.2010, nachdem er zuvor einen Vollstreckungsbescheid über diese Forderung erhalten hatte.

13

Unter dem 06.04.2010 meldete die Ehefrau des Klägers bei dem örtlichen Versicherungsvertreter des Beklagten einen Wasserschaden in dem Gäste-Bad, welchen diese am 01.04.2010 festgestellt haben will. Der Schaden entstand dadurch, dass Duschwasser aufgrund undichter Fugen aus der Duschtasse austrat und hinter die Fliesen gelangte.

14

Bei einer Besichtigung durch die von dem Beklagten beauftragte Firma G am 14.04.2010 waren bereits die Fliesen und die Duschtasse entfernt, sodass die genaue Schadensursache nicht festgestellt werden konnte.

15

In der vorgerichtlichen Korrespondenz hatte der Beklagte dem Kläger eine pauschale Entschädigungszahlung in Höhe von 500,00 bzw. 550,00 € angeboten, welche der Kläger nicht annahm. Dieser ließ mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2010 (Bl. 13 d. A.) den Wasserschaden bei dem Beklagten anmelden. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 13.07.2010 (Bl. 15 d. A.) bezifferte der Kläger unter Beifügung von Kostenvoranschlägen seinen Schaden auf 2.363,38 € netto und forderte den Beklagten zur Zahlung bis zum 23.07.2010 auf. Für den Fall der Nichtzahlung kündigte der Kläger die Einreichung einer Klage ohne weitere Mahnung an.

16

Der Kläger hat behauptet, die Dusche sei erstmals Ende Februar 2010 von seiner Ehefrau, der Zeugin Q1 benutzt worden, welche nach einem bis zum 22.02.2010 andauernden Krankenhausaufenthalt in der Folgezeit mindestens 5 Mal täglich habe duschen müssen. Dabei sei ihr kein Wasserschaden aufgefallen. Dieser sei der Zeugin vielmehr erst am 01.04.2010 aufgefallen, als sie das Gäste-Bad habe reinigen wollen. Dabei hätte sie festgestellt, dass sich Fliesen gewölbt und gelöst hätten. Die Fliesen seien auf Anordnung des örtlichen Vertrauensmannes des Beklagten entfernt worden. Die Duschwanne habe ausgebaut werden müssen, um die Schadensursache feststellen zu können.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass vorliegend ein Versicherungsfall gegeben sei, da die Duschwanne jedenfalls zu den mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen nach § 6 Nr. 1 b) VGB 2005 zähle und das Duschwasser hieraus bestimmungswidrig ausgetreten sei.

18

Der Kläger hat beantragt,

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              den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.363,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2010 sowie 272,87 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.

20

Der Beklagte hat beantragt,

21

              die Klage abzuweisen.

22

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass für den behaupteten Schaden vom 01.04.2010 kein Versicherungsschutz des Klägers bestehe. Hierzu hat er behauptet, er habe den Kläger mit Schreiben vom 16.04.2009 (Bl. 36 d. A.) auf seinen Zahlungsrückstand hingewiesen. Nachdem eine Zahlung hierauf nicht erfolgt sei, habe er dem Kläger mit Schreiben vom 04.05.2009 eine qualifizierte Mahnung im Sinne des § 38 Abs. 1 VVG zugesandt. Nachdem dieser auch hierauf nicht gezahlt habe, habe spätestens ab Ende Mai 2009 kein Versicherungsschutz mehr bestanden. Soweit der Kläger behaupte, die o.g. Schreiben nicht erhalten zu haben, müsse dies als Schutzbehauptung verstanden werden, zumal er unstreitig den nachfolgenden Mahn- und Vollstreckungsbescheid erhalten habe.

23

Trotz Zahlung des rückständigen Beitrages am 15.03.2010 bestünde kein Versicherungsschutz, da es sich vorliegend um eine schleichende Schadensentstehung handele, wobei dem Kläger der Nachweis obliege, dass diese erst nach dem 15.03.2010 aufgetreten sei.

24

Der Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch auch deshalb nicht bestehe, weil der Kläger durch die Entfernung der Fliesen vor einer möglichen Begutachtung gegen seine Obliegenheit nach § 26 Nr. 1 c) VGB 2005 verstoßen habe. Zudem handele es sich nicht um einen von den Versicherungsbedingungen erfassten Leitungsschaden, da das Wasser nicht bestimmungswidrig ausgetreten sei.

25

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Versicherungsfall nach § 4 Nr. 1 i.V.m. § 6 VGB 2005 läge nicht vor, da das Duschwasser bestimmungsgemäß ausgetreten sei und die Undichtigkeit der Fugen keinen Versicherungsfall darstelle.

26

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zur Überprüfung durch die Kammer stellt und seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt.

27

Zur Begründung führt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen aus, das Duschwasser sei nicht bestimmungsgemäß ausgetreten, so dass ein Versicherungsfall vorläge.

28

Der Kläger beantragt,

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              das am 17.11.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg, 14 C 187/10, abzuändern und den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.363,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2010 sowie 272,87 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.

30

Der Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

33

II.

34

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

35

1.

36

Bei dem von der Ehefrau des Klägers am 06.04.2010 angezeigten Schaden handelt es sich um einen Leitungswasserschaden im Sinne der §§ 4 Nr. 1 b), 6 Nr. 1 b) VGB 2005. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass Wasser bestimmungswidrig aus Einrichtungen ausgetreten ist, die mit Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbunden sind. Eine Duschkabine oder Duschtasse ist jedenfalls durch den eingebauten Abfluss mit den Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbunden, so dass es sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 6 Nr. 1 b) VGB 2005 handelt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2009, 7 U 196/07). Eine Einschränkung des weiten Wortlauts nach Sinn und Zweck der Versicherung ist nicht geboten. Die Versicherungsbedingungen werden von dem Beklagten in eigener Verantwortlichkeit erstellt. Formuliert dieser die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versicherungsfalls weit, so muss er sich deshalb auch daran festhalten lassen.

37

Nachdem das gebrauchte Duschwasser nicht ordnungsgemäß durch den Abfluss, sondern durch undichte Fugen zwischen der Duschtasse und der angrenzenden Wand ausgetreten ist, war dies auch bestimmungswidrig.

38

Ein Versicherungsfall liegt damit vor.

39

2.

40

Für diesen Versicherungsfall bestand auch Versicherungsschutz, denn dem Beklagten ist der Nachweis, den Kläger nach § 38 Abs. 2 VVG qualifiziert gemahnt zu haben, nicht gelungen. Das von dem Beklagten vorgelegte Schreiben vom 04.05.2009 entspricht zwar den Anforderungen an eine qualifizierte Mahnung im Sinne des § 38 VVG. Der Kläger hat jedoch den Zugang dieses Schreibens bestritten.

41

Der Beweis für den Zugang obliegt dem Versicherer, wobei allein der Nachweis einer Absendung keinen Nachweis eines Zugangs beim Versicherungsnehmer darstellt (Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 38 Rn. 16). Soweit der Beklagte das Bestreiten des Zugangs für eine Schutzbehauptung des Klägers hält, kann er hiermit nicht durchdringen, denn der Versicherungsnehmer als Adressat kann sich insoweit auf das einfache Bestreiten des Zugangs beschränken (ebenda, Rn. 18).

42

Aus dem Verhalten des Klägers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine Änderung der Beweislast geboten erscheinen lassen könnten. Der Kläger hat den Erhalt der streitgegenständlichen Schreiben unmittelbar nach dem entsprechenden Vortrag des Beklagten bestritten. Auch lässt sich der vorliegenden außergerichtlichen Korrespondenz der Parteien kein Hinweis darauf entnehmen, dass diese Schreiben dem Kläger doch zugegangen sind. So weist auch der Beklagte in keinem der zur Akte gereichten vorgerichtlichen Schreiben betreffend die Abwicklung des streitgegenständlichen Schadens darauf hin, dass schon – etwa aufgrund der Mahnung vom 04.05.2009 – gar kein Versicherungsschutz mehr bestehe.

43

Darüber hinaus hätte es der Beklagte durch die Wahl einer anderen Versendungsart, z. B. per Einschreiben mit Rückschein, in der Hand gehabt, den Zugang der qualifizierten Mahnung beweisen zu können. Wenn er hierauf, ggf. aus Kostengründen, verzichtet, so geht er bewusst das Risiko ein, den Nachweis des Zugangs nicht erbringen zu können.

44

3.

45

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

46

Soweit der Beklagte einen Ausschluss wegen Verletzung der Obliegenheit aus § 26 Nr. 1 c) VGB 2005 annimmt, hat der Kläger unbestritten vorgetragen, die Entfernung der Fliesen sei auf ausdrückliche Aufforderung durch den örtlichen Vertrauensmann, Herrn L1, erfolgt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung liegt damit nicht vor, so dass der Versicherungsschutz nicht nach § 26 Nr. 2 VGB 2005 ausgeschlossen ist.

47

Auch eine Leistungsfreiheit nach § 29 Nr. 2 VGB 2005 wegen bedingt vorsätzlicher Schadensverursachung liegt nicht vor. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz 12.10.2010 (Bl. 44/45 d. A.) bezieht sich eindeutig auf den Zustand der Fliesen nach Schadenseintritt. Eine bedingt vorsätzliche Schadensherbeiführung lässt sich hieraus nicht ableiten.

48

4.

49

Durch den Versicherungsfall ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 2.363,38 € entstanden, den dieser durch die mit der Klageschrift vorgelegten Rechnungen der Fa. G1 vom 04.06.2010 über 1.384,08 € netto und der Fa. T vom 07.07.2010 über 733,30 € netto sowie das Angebot der Schreinerei C vom 28.06.2010 über 246,00 € netto substantiiert dargelegt hat.

50

Die Anspruchshöhe ist von dem Beklagten nicht ausreichend konkret bestritten worden. Soweit dieser moniert hat, dass der Kläger nunmehr zwei Rechnungen vorgelegt habe, es sich jedoch außergerichtlich um Kostenvoranschläge gehandelt habe, so ist dies unerheblich, da der Kläger mit der Klage nur die Nettobeträge geltend macht. Ausweislich der vorgelegten Belege werden Kosten für eine neue Duschtasse nicht geltend gemacht, sondern nur Kosten für den Aus- und Wiedereinbau der ursprünglichen Duschtasse.

51

5.

52

Der Kläger kann gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen erst ab dem 24.07.2010 und nicht bereits ab dem 09.07.2010 verlangen. Die Zahlungsaufforderung vom 13.07.2010 erfolgte unter Fristsetzung bis zum 23.07.2010, Verzug ist damit am 24.07.2010 eingetreten.

53

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren kann der Kläger dagegen nicht beanspruchen. Diese stehen ihm nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu, da erst die anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 13.07.2010 Verzug des Beklagten begründet hat (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 286 Rn. 44). Bei Verzugseintritt war die Gebührenforderung daher bereits entstanden.

54

Der Kläger kann die Anwaltsgebühren auch nicht gem. § 249 BGB als Kosten der Rechtsverfolgung beanspruchen, da er vorliegend keinen Schadensersatzanspruch verfolgt, bei dem der ersatzfähige Schaden nach §§ 249 ff. BGB zu berechnen wäre, sondern einen vertraglichen Anspruch.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10 ZPO.