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Landgericht Arnsberg·3 S 133/08·24.11.2008

Berufung: Haftung der Waschanlage wegen fehlender Aufklärung bei Anhängerkupplung

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil seine Lebensgefährtin mit dem Fahrzeug eine automatische Waschanlage nutzte und die Anhängerkupplung zu Beschädigungen führte. Das Landgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung: Der Anlagenbetreiber verletzte seine Aufklärungspflicht und haftet dem Kläger nach § 280 BGB, da ein deutlicher Warnhinweis fehlte. Die in der Bedienungsanleitung abgedruckte Klausel war nicht wirksam einbezogen.

Ausgang: Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; erstinstanzliches Urteil über Zahlung von 935,86 € nebst Zinsen bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Werkvertrag über eine automatische Autowäsche besteht eine vertragliche Schutzpflicht zugunsten des Fahrzeugeigentümers; dieser kann als Drittbegünstigter Schadensersatzansprüche gegen den Anlagenbetreiber geltend machen.

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Der Betreiber einer Waschanlage ist nach Treu und Glauben verpflichtet, auf besondere Gefahren für Fahrzeuge (z. B. Anhängerkupplungen) deutlich und auffällig hinzuweisen; unterbleibt eine solche Aufklärung, begründet dies eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB.

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Hinweise in einer Bedienungsanleitung können als Allgemeine Geschäftsbedingungen qualifizieren; Allgemeine Geschäftsbedingungen sind jedoch nur wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn sie dem Vertragspartner bei Vertragsschluss wirksam zur Kenntnis gegeben oder ausgehängt wurden (§ 305 Abs. 2 BGB).

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Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist kausal für den eingetretenen Schaden; eine schuldhafte Pflichtverletzung wird nach § 280 BGB vermutet und kann vom Betreiber nicht ohne Weiteres entkräftet werden.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 328 BGB§ 242 BGB§ 305 Abs. 2 BGB§ 307 BGB§ 280 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Warstein, 3 C 78/08

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Aug. 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein (Aktenzeichen: 3 C 78/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Am 14.07.2007 benutzte die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin C., mit dem klägerischen Fahrzeug W., amtl. Kennzeichen XX-XX 000 gegen 12:40 die Waschanlage des Beklagten in Y.

4

Es handelt sich um eine vollautomatische Portalwaschanlage, die von den Kunden in Gang gesetzt wird. Unter dem Kartenlesegerät ist eine Bedienungsanleitung angebracht. Diese enthält unter den Punkten 1-8 ohne eigene Nummerierung und in kleinerer Schrift folgenden Hinweis:

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"Nur für PKW mit serienmäßiger Ausstattung. Keine Haftung bei Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und bei Beschädigung durch lose Fahrzeugteile (z.B. Zierleisten)."

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Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 27 d.A. Bezug genommen.

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Die Waschanlage war am 14.07.2007 mittels Sichtprüfung und Probewäsche am 14.07.2007 geprüft worden. Die Anlage funktionierte einwandfrei.

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Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug sei in der Waschanlage beschädigt worden. Bei dem Waschvorgang sei die linke Waschbürste hinter der Anhängerkupplung hängen geblieben und habe den Stoßfänger hinten und die Heckklappe beschädigt. Er behauptet, das Fahrzeug sei vor der Einfahrt in die Waschanlage unbeschädigt gewesen.

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Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.113,67 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2008 sowie 65,75 € zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er meint, eine Anhängerkupplung stelle eine Sonderausstattung gemäß der Bedienungsanleitung dar. Der Kläger habe sich vor der Wäsche an der Kasse melden können. Dann hätte eine manuelle Steuerung der Wäsche erfolgen können.

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Wenn die Bedienungsanleitung beachtet werde, seien Schäden durch die Waschaggregate ausgeschlossen.

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Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Nettoschadenbetrages in Höhe von 935,86 € nebst Zinsen sowie der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Haftung könne nicht durch den Hinweis in der Bedienungsanleitung ausgeschlossen werden.

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Der Hinweis sei zwar keine allgemeine Geschäftsbedingung, sei aber an ähnlichen Anforderungen zu messen. Der Hinweis sei so klein, dass es geradezu provoziert werde, die Ausschlusshinweise zu übersehen.

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Der Beklagte greift das Urteil an, soweit es um die Würdigung des Benutzungsausschlusses geht. Er verweist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags darauf, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, eine Anlage zur Verfügung zu stellen, die alle Fahrzeugsondergestaltungen ohne Gefährdung wasche.

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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

17

II.

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Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.

19

Dem Kläger steht ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 935,86 € gem. § 280 Abs. 1 BGB zu.

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Zwar ist lediglich ein Vertrag über die Benutzung der Waschanlage mit der Lebensgefährtin des Klägers zustande gekommen. Dieser Vertrag stellt jedoch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar, der auch den Schutz des Klägers bezweckt.

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Die Rechtsprechung hat diese besondere Art der Drittberechtigung neben dem Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB herausgebildet. Dadurch wird ein Dritter zwar nicht in die Hauptleistungspflichten, aber in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten miteinbezogen (Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 328 Rdn. 13). Eine Leistungsnähe des Klägers mit der vertraglich vereinbarten Leistung liegt vor, da der Kläger als Dritter bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kam und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt war wie der Gläubiger. Die Drittbezogenheit war für die Beklagte auch erkennbar, auch wenn es für einen Außenstehenden nicht ersichtlich war, dass die Zeugin C. nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war. Denn bei einem Werkvertrag über die automatische Autowäsche ist gerade das Eigentum von den Schutzpflichten umfasst, sodass für den Anlagenbetreiber erkennbar ist, dass der Eigentümer – ob er nun mit dem Vertragspartner identisch ist – geschützt werden soll. Einen Vertrag zugunsten Dritter für den Fall eines Vertrages zwischen dem Fahrzeugführer und der Waschanlage wird daher auch in der Literatur und Rechtsprechung angenommen (MünchKomm-Gottwald, BGB, 5. Auflage 2007 § 328 Rdn. 175 m.w.N.).

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Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Vertrag mit der Zeugin C. verletzt und sich damit gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht. Die Pflichtverletzung liegt hier jedoch nicht in dem Betrieb einer fehlerhaften Anlage, denn Schaden ist nur durch das Zusammenwirken von Waschbürsten und Anhängerkupplung entstanden. Es stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn die Waschanlage nicht für jeden Fahrzeugtyp ausgestaltet ist (LG Bonn, VersR 03, 1550).

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Dem Beklagten ist jedoch vorzuwerfen, dass er seiner Aufklärungspflicht der Zeugin C. nicht genügt hat. Es ist eine Aufklärungspflicht des Beklagten als besondere Ausprägung einer Schutzpflicht anzunehmen. Aus § 242 BGB ergibt sich eine Aufklärungspflicht, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf (Palandt-Heinrichs, 66. Auflage 2007, § 242 Rdn. 37). Eine Verletzung begründet einen vertraglichen Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 280 Rdn. 30). Es gilt der Grundsatz, dass der Schuldner, insbesondere der Fachmann, zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen er keine Kenntnis hat.

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Hier durfte der Waschanlagenbenutzer darauf vertrauen, dass er auf besondere Gefahren für sein Fahrzeug hingewiesen wird.

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Die Rechtsprechung hat bereits mehrfach entschieden, dass auf Gefahren für besondere Fahrzeuge hinzuweisen ist (BGH, VersR 75, 466 (467); AG Eschweiler, ZfS 92, 3; AG Altenburg, Az: 5 C 922/00, zit in Stoech, Schaden in der Autowaschanlage, DAR 04, 574).

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Diesen Anforderungen genügt der Hinweis der Beklagten im Rahmen der Bedienungsanleitung nicht, da die Formulierung "Nur für Pkw mit serienmäßiger Ausstattung" keinen ausdrücklichen Hinweis auf mögliche Gefahrenlagen enthält.

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Bei einer Anhängerkupplung handelt es sich, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, um eine sehr übliche Ausstattung. Um die Aufmerksamkeit seiner Kunden – hier der Zeugin C. – zu wecken und so seinen Aufklärungspflichten nachzukommen, hätte der Beklagte einen deutlich sichtbaren und ausdrücklichen Hinweis darauf anbringen müssen, dass die Anlage nur im Fall der Voranmeldung mit einer Anhängerkupplung genutzt werden könne. Dieser Pflicht hat der Beklagte nicht Genüge getan. Insbesondere genügt die Bedienungsanleitung diesem Zweck nicht, da sie lediglich in drucktechnisch klein gehaltener Schrift einen Haftungsausschluss für Fahrzeuge mit nicht serienmäßiger Ausstattung vorsieht. Hierdurch wird die Aufmerksamkeit des Kundenkreises nicht auf eine möglicherweise vorhandene Anhängerkupplung gelenkt. Auch der Hinweis über dem Kartenlesegerät, dass sich Fahrer von PKWs mit zusätzlichen Aufbauten an der Kasse melden sollen, genügt nicht den Anforderungen an eine Aufklärung. Denn hiermit werden typischerweise Aufbauten auf dem Dach des Autos, nicht jedoch Anhängerkupplungen in Verbindung gebracht.

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Diese Verletzung der Aufklärungspflicht ist auch für den geltend gemachten Schaden kausal geworden, denn bei einem deutlich sichtbaren Hinweis besteht die Vermutung, dass die Zeugin C. dann nicht mit dem Fahrzeug in die Anlage gefahren wäre, ohne die Anhängerkupplung zu melden. So ist sie jedoch in die Waschlage gefahren, wodurch das Fahrzeug – nach den nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts – beschädigt wurde. Der Schaden ist von der Höhe her unstreitig.

29

Die Haftung ist auch nicht durch den Hinweis unter der Bedienungsanleitung ausgeschlossen.

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Es handelt sich dabei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts um eine allgemeine Geschäftsbedingung, denn auch wenn die Hinweise mit "Bedienungsanleitung" überschrieben sind, wird nicht lediglich die Bedienung geregelt, sondern auch die Frage, welche Autos die Waschanlage benutzen können und die Frage der Haftung bei Nichtbeachten der Bedienungsanleitung und der Beschädigung des Fahrzeugs durch lose Fahrzeugteile. Sie weist damit einen vertraglichen Regelungsgehalt auf, denn sie hat den Zweck, den Beklagten in bestimmten Fällen von einer Haftung freizuzeichnen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 305, Rn. 3).

31

Die Bedingungen wurden auch von dem Beklagten einseitig vorgegeben.

32

Allerdings sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, weil diese nicht bei Vertragsschluss vorlagen (vgl. Stroech, a.a.O. S. 578 mit Verweis auf AG Erlangen, Urt. v. 26.02.2002, Az: 2 C 2163/01). Die Einbeziehung der Klausel scheitert daran, dass es an einem ausdrücklichen Hinweis und einem Aushang im Bereich der Kasse fehlte (§ 305 Abs. 2 BGB). Ein Aushang der Geschäftsbedingungen im Zeitpunkt des Erfüllungsstadiums reicht nicht aus.

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Dies ist auch nicht deswegen anders zu sehen, weil die Zeugin C. die Waschanlage bereits mehrfach genutzt hat. Da die allgemeinen Geschäftsbedingungen jedesmal nicht einbezogen waren, fehlt es auch bei wiederkehrender Benutzung an einer Einbeziehung. Es wäre notwendig gewesen, dass die AGB zumindest einmal wirksam einbezogen worden wären und der Wille des Beklagten deutlich geworden wäre, jeweils nur unter diesen Bedingungen den Vertrag abschließen zu wollen. Daran fehlt es hier.

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Aufgrund der fehlenden Einbeziehung kann offen bleiben, ob die Klausel zudem wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ist.

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Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Dies wird gem. § 280 BGB vermutet und diese Verschuldensvermutung konnte der Beklagte nicht widerlegen. Ein Mitverschulden der Zeugin C., das der Kläger sich zurechnen lassen müsste, liegt nicht vor, da die Bedienungsanleitung gerade den Aufklärungspflichten des Beklagten nicht genügt.

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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, die Entscheidung über die Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO.