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Landgericht Arnsberg·3 S 130/11·29.01.2012

Berufungsrüge vs. Zwangsversteigerung: Heizkörper und Haftungsverband der Hypothek

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Menden ein; die Berufung wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen und auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob der Verkauf einer unfertigen Wohnung ohne fest installierte Heizkörper die Rechtslage bei Zuschlag in der Zwangsversteigerung beeinflusst. Das Gericht hielt an der Vorinstanz fest und sah in den vorgebrachten Einwänden keine durchgreifenden rechtlichen Anhaltspunkte; die BGH-Rechtsprechung zur Zuordnung von Heizkörpern ändere nichts am Haftungsverband der Hypothek.

Ausgang: Berufung des Beklagten als aussichtslos verworfen; Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO und Kostenentscheidung zulasten des Beklagten (Streitwert 4.000 EUR).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nach den Gründen der Vorinstanz und dem Berufungsvorbringen keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Der Umfang des Erwerbs durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Haftungsverband der Hypothek und nicht nach Vereinbarungen, die für einen regulären Kaufvertrag gelten.

3

Die Unfertigkeit einer Wohnung oder das Fehlen fest eingebauter Heizkörper führt nicht automatisch dazu, dass der Erwerb durch Zuschlag ausgeschlossen ist oder den Haftungsverband der Hypothek berührt.

4

Die Zuordnung eingebauter Heizkörper zu Gemeinschafts- oder Sondereigentum (BGH-Rechtsprechung) steht einer Einbeziehung in den Haftungsverband der Hypothek nicht grundsätzlich entgegen; Sondereigentum kann vielmehr Rechte Dritter begründen, die einer Beschlagnahme entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Be¬ru¬fung des Beklagten ge¬gen das Ur¬teil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 17.08.2011 - 4 C 140/11 - wird auf seine Kos¬ten zu¬rück¬ge-wie¬sen, weil seine Be¬ru¬fung aus den Grün¬den des Kam¬mer¬be¬schlus¬ses vom 22.12.2011 - I-3 S 130/11 -, auf den zur Ver¬mei¬dung von Wie¬der¬ho¬lun-gen Be¬zug ge¬nom¬men wird, kei¬ne Aus¬sicht auf Er¬folg hat.

Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf 4.000,00 EUR fest¬ge¬setzt.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 22.12.2011 Bezug genommen.

4

Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 23.01.2012 gebietet keine andere rechtliche Bewertung. Die vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

5

Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, nach der Rechtsprechung des BGH sei der Verkauf einer nicht mit Heizkörpern ausgestatteten unfertigen Wohnung möglich, ist diese Rechtsfrage nicht streitentscheidend. Der Kläger hat die Immobilie nicht durch einen Kaufvertrag, bei dem sich der Umfang der Leistungspflicht nach der Parteivereinbarung ergibt, sondern durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Der Umfang dieses Erwerbs richtet sich wie ausgeführt nach den gesetzlichen Vorschriften über den Haftungsverband der Hypothek.

6

Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2011, V ZR 176/10, ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft die Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum an im Wohnungseigentum eingebauten Heizkörpern. Sie stünde selbst bei Wohneigentum einer Einbeziehung in den Haftungsverband der an der jeweiligen Eigentumswohnung bestellten gedachten Hypothek nicht entgegen. Vielmehr sorgt in diesem Fall die Einordnung als Sondereigentum gerade dafür, dass einer Beschlagnahme Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

7

Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger seinerseits habe die Immobilie zwischenzeitlich weiterverkauft, sei er auf seine zutreffende Rechtsauffassung hingewiesen, nach der ein Verkauf des Hauses ohne die streitgegenständlichen Heizgeräte rechtlich möglich ist.