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Landgericht Arnsberg·3 S 119/06·30.10.2006

Berufung wegen Zinsanpassung in Sparplan: Spareckzins nicht als Referenz

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Nachzins aus einem 20jährigen Bank-Sparplan und rügt die Zinsanpassungsklausel als unwirksam; er fordert die Orientierung am Spareckzins. Das Landgericht hält die Klausel zwar insoweit für unwirksam, dass das „Wie“ fehlt, ergänzt die Regelung jedoch nach Treu und Glauben bzw. § 315 BGB. Für den langfristigen Sparvertrag ist der Spareckzins ungeeignet; die Orientierung an einer fünfjährigen Kapitalmarkt-Zeitreihe (WZ9816) ist sachgerecht. Die Berufung wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Nachzahlung von Zinsen aus Sparplan als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Änderungsvorbehalte in AGB, die dem Verwender ein einseitiges Leistungsänderungsrecht ohne klare, nachvollziehbare Kriterien einräumen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB und sind unwirksam.

2

Ist in einer AGB-Klausel nur das Ob einer Zinsanpassung geregelt, kann das Wie durch ergänzende Vertragsauslegung nach Treu und Glauben bzw. – bei offenem Bestimmungsrecht – nach § 315 BGB zu besorgen sein.

3

Bei langfristigen Sparverträgen mit Sparprämien ist ein kurzfristiger Spareckzins (dreimonatiger Kündigungszins) als Referenzzins grundsätzlich nicht geeignet; maßgeblich sind statt dessen Kapitalmarktgrößen, die der beabsichtigten Verwendung der Mittel entsprechen.

4

Wählt der Verwender eine auf den tatsächlichen Anlagepraktiken beruhende, objektiv nachvollziehbare Bezugsgröße (z.B. eine fünfjährige Kapitalmarkt-Zeitreihe), besteht kein Anspruch des Sparers auf höhere Verzinsung, wenn diese Bezugsgröße zu niedrigeren Zinsen führt.

Relevante Normen
§ 315 BGB§ 10 Nr. 4 AGBGB i. V. m. Art. 229 § 5 EGBGB§ 308 Nr. 4 BGB§ 5 AGBG (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB)§ 488 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 14 C 12/06

Tenor

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg

auf die mündliche Verhandlung am 31.10.2006

durch den als Vorsitzenden,

die Richterin am Landgericht und

die Richterin

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2006 verkündete Urteil des Amtsge-richts Soest (Aktenzeichen: 14 C 12/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger begehrt weitere Zinsen nach Zinsanpassung aus einem Bank-Sparplan.

4

Er schloss am 05. 08. 1985 einen "Deutsche Bank Sparplan mit Versicherungsschutz". Mit monatlichen Zahlungen von 100 DM sollte über die Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Sparziel von 23. 400 DM erreicht werden. Vertragsbeginn war der 02. 09. 1985, Vertragsende der 30. 09. 2005 (Bl. 7 f. GA). Zinsen waren jährlich gutzuschreiben. Zusätzlich zu den jährlich gutgeschriebenen Zinsen war bei Vertragsende ein einmaliger Bonus von 30 % zu vergüten.

5

Dem Sparplan lagen die Bedingungen der Beklagten für Sparkonten zugrunde. In Ziff. 5. 1. ist dort geregelt:

6

"Die Bank vergütet dem Sparkontoinhaber im Rahmen der geltenden Bestimmungen die von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinsen. Eine Änderung des Zinssatzes tritt auch für bestehende Sparguthaben ohne besondere Mitteilung mit dem Tag in Kraft, der durch Aushang im Kassenraum bekannt gegeben wird." (Bl. 9 GA)

7

Die Beklagte nahm eine Verzinsung des Guthabens aus dem Sparplan entsprechend der Verzinsung für Neuverträge vor. Der Zinsverlauf ist auf Bl. 12 GA (Schreiben der Beklagten vom 12. .10. 2004) dargestellt.

8

Sie errechnete per 31. 12. 2004 ein Guthaben von 16. 822, 64 €.

9

Der Kläger meint, die Zinsanpassungsklausel in den Bedingungen der Beklagten sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil des XI. Senats v. 17. 02. 2004, ZR 140/03) unwirksam. Entsprechend einer Entscheidung des Ombudsmanns der privaten Banken Hänsen vom 14. 12. 2004 (Bl. 14 GA) hätte bei der Zinsanpassung der bei Vertragsbeginn etwa bestehende Zinsabstand von 3 % zwischen dem vertraglich gewährten Anfangszins von anfänglich 6 % und dem damaligen Spareckzins gewahrt werden müssen. Spareckzins ist dabei der Zinssatz, den ein Bankkunde bei einem Sparguthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist erzielen würde. Nach einer Berechnung der Verbraucherzentrale NRW (Bl. 53 ff. GA) würde die Zugrundelegung des Spareckzinses als Referenzzins zu einem Mehrbetrag von 2. 165, 04 € führen. Die von der Beklagten vorgenommene Verzinsung sei auch nicht nach marktüblichem Maßstab erfolgt.

10

Diesen Betrag macht er klageweise geltend. Hilfsweise beantragt er Neuabrechnung des Sparplans für die gesamte Laufzeit unter Berücksichtigung des Spareckzinses als Referenzzins. Außerdem verlangt er vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung, nachdem die Beklagte eine Neuabrechnung des Sparplans vorgerichtlich abgelehnt hatte.

11

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.165,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Okt. 2004 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 144,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist – notfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, Vollstreckungsschutz;
die Beklagte zu verurteilen, den Deutsche Bank-Sparplan mit Versicherungsschutz, Kontonummer 198 0247304 65 für die gesamte Vertragslaufzeit neu abzurechnen mit der Maßgabe, der dem Kläger zu zahlenden Verzinsung bei der Berechnung einen Zinssatz zu Grunde zu legen, der die Differenz zwischen dem anfänglichen Vertragszins bei Beginn des Vertrages und dem seinerzeit gültigen Spareckzins bis zum Ende des Vertrages beibehält und die Abrechnung vorzulegen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

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Sie meint, auf die Wirksamkeit der Zinsanpassungsregelung in ihren Bedingungen komme es nicht an. Denn bei Unwirksamkeit sei die Zinsanpassung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dies sei durch die Orientierung an Neuverträge geschehen. Eine Vergleichsrechnung orientiert an einer Zinsgröße aus dem Kapitalmarkt der Zeitreihe WZ9816 nach einem Mittelwert aus 5 Jahren führe sogar dazu, dass dem Kläger eine um 556, 65 € geringere Verzinsung zugeflossen wäre (Berechnung Bl. 30 ff. GA). Diese Bezugsgröße werde jetzt bei der Beklagten verwendet. Die Orientierung an einem fünf-Jahreszinssatz sei angemessen, weil die bei ihr geführten Spareinlagen gebündelt fünfjährig rollierend am Kapitalmarkt angelegt würden . Dies bedeutet, dass jeden Tag ein 1.825tel (5: 365) des Sockels fällig und zum tagesaktuellen 5 Jahressatz angelegt wird (im Einzelnen Bl. 85, 90 GA).

15

Der vom Kläger geforderte feste Abstand zwischen Zinssatz und Bezugsgröße könne nicht gefordert werden.

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Wegen der Zinsen für den Zeitraum vom 05. 08. 1995 bis 31. 12. 2001 beruft sie sich auf den Eintritt der Verjährung.

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Auch sei sie berechtigt, den Referenzzins auszuwählen und sei deshalb nicht zu einer Abrechnung unter Orientierung am Spareckzins verpflichtet.

18

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Frage der Wirksamkeit der Zinsanpassungklausel offen gelassen und sich im übrigen der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen.

19

Der Kläger wendet sich hiergegen im Wege der Berufung und verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Dabei wiederholt er seine Rechtsauffassung erneut.

20

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts.

21

II.

22

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

23

1.)

24

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen aus der Vereinbarung im Sparplan, die Zinsen jährlich gutzuschreiben, in Verbindung mit Ziff. 5. 1 nicht zu.

25

Die vom Kläger geforderte Orientierung der Zinsanpassung am Spareckzins hat nicht zu erfolgen.

26

a.)

27

Allerdings folgt aus der Zinsanpassungsklausel nicht, dass sich die Beklagte an der Verzinsung für Neuverträge orientieren darf. Denn die Klausel ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH in NJW 2004, 1588 wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 4 AGBGB i. V. m. Art. 229 § 5 EGBGB (= § 308 Nr. 4 BGB) unwirksam. Danach ist ein Änderungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Bedingungen der Beklagten darstellen, unwirksam, wenn diese Vereinbarung nicht unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

28

Nach der Rechtsprechung des BGH (aaO) folgt aus der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB, dass eine Vermutung für die Unwirksamkeit der Änderungsklausel spricht und der Verwender die Vermutung durch Darlegung und Nachweis der Zumutbarkeit des Änderungsvorbehalts entkräften muss.

29

Die Zumutbarkeit der Leistungsänderung ist dabei anzunehmen, wenn die Interessen des Verwenders die Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder zumindest gleichwertig sind.

30

Dem genügt die Klausel unter Beachtung der Unklarheitenregel gemäß § 5 AGBG (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) nicht. Denn ihr lässt sich weder entnehmen, an welchen Kriterien sich Zinsanpassungen zu orientieren haben, noch ist eindeutig bestimmt, dass eine Orientierung an den auch für Neuverträge maßgeblichen Zinssätzen erfolgen soll. Die Klausel lässt auch eine Auslegung zu, nach der verschiedene Zinslisten für Neu- und Altverträge geführt werden. Eine derartige unbegrenzte Zinsänderungsklausel ist dem Bankkunden aber entsprechend der Rechtsprechung des BGH (aaO) nicht zumutbar.

31

b.)

32

Ausreichend transparent und auch zumutbar ist die Klausel dagegen hinsichtlich des "Ob" der Zinsanpassung. Die Vereinbarung, dass der Zins variabel sein soll, ist deshalb wirksam. Aus dieser Vereinbarung folgt ein Anspruch darauf, dass die andere Seite in eine Zinsanpassung einwilligt. Dieser Anspruch tritt an die Stelle des einseitigen Bestimmungsrechts (Schimansky, WM 2001, 1169, 1175; Berger in MüKo, BGB, 4. Aufl., § 488 Rdnr. 184).

33

Dogmatisch folgt dies aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Die entstandene Lücke hinsichtlich des "wie" der Zinsanpassung muss nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der zur Verfügung stehenden objektiven Kriterien geschlossen werden. Bei sachgerechter Abwägung der wechselseitigen Interessen hätten die Parteien bei Kenntnis von der Unwirksamkeit unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes im nachhinein diejenige ausgewählt, die den Gegebenheiten ihres Geschäfts möglichst nahe kommt.

34

aa.)

35

Die von dem Kläger geforderte Orientierung am Spareckzins als Zinssatz für kurzfristige Anlagen scheidet dabei – wie das Amtsgericht bereits ausgeführt hat- aus. Bei dem Sparplan handelt es sich um eine langfristige Anlage mit 20jähriger Laufzeit mit gleichbleibender monatlicher Sparrate, bei der der Sparertrag auch von einer Sparprämie abhängt, die erst bei einer Spardauer von 8 Jahren beginnt und bei längerer Laufzeit auf bis zu 30 % ansteigt. Der dreimonatigen Kündigungsfrist kommt demgegenüber kein entscheidendes Gewicht zu, weil eine Kündigung mit erheblichen Nachteilen hinsichtlich der Sparprämie verbunden wäre (vgl. auch BGH aaO, für eine Combispareinlage mit vergleichbaren Konditionen).

36

bb.)

37

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten nunmehr hilfsweise herangezogene Orientierung an der Zeitreihe WZ 9816 nicht zu beanstanden ist.

38

Denn der BGH hat in der genannten Grundsatzentscheidung ausgeführt, dass die Bank auf der Grundlage der von ihr beabsichtigten Verwendung des Mittelaufkommens aus den Spareinlagen die maßgeblichen Parameter des Kapitalmarktes für das Aktivgeschäft zugrunde legen darf (BGH, NJW 2004, 1588, 1590 1. Absatz). Einen solchen Parameter stellt die Zeitreihe gerade dar, die eine Zinsstrukturkurve des Kapitalmarktzinses betreffend börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren ist und von der deutschen Bundesbank geführt wird.

39

Auch legt die Beklagte die Spareinlagen gerade gebündelt fünf Jahre rollierend an.

40

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu, weil die Abrechnung unter Berücksichtigung der Zeitreihe für den Kläger sogar zu einem Abzug führen würde.

41

2.)

42

Der Kläger kann nach alledem keine Abrechnung unter Orientierung am Spareckzins verlangen, weil dieser als Bezugsgröße für die Zinsanpassung ausscheidet.

43

III.

44

Die Nebenentscheidung beruht auf den §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.

45

Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht. Die Kammer folgt hinsichtlich der Beurteilung der Frage der Wirksamkeit der beanstandeten Klausel der Auffassung des Berufungsführers. Eine höchstrichterliche Klärung ist hiernach nicht veranlasst.