Anerkenntnisurteil: Zahlung von 214,50 € nebst Zinsen; Berichtigung des Urteilsdatums
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhielt durch schriftliches Anerkenntnisurteil die Zahlung von 214,50 € zuzüglich Verzugszinsen aus verschiedenen Zeiträumen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil wurde ohne mündliche Verhandlung erlassen. Das Gericht erkannte eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Bezugnahme auf eine mündliche Verhandlung und berichtigte den Text per Beschluss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Anerkenntnisurteil: Beklagte zur Zahlung von 214,50 € zzgl. Zinsen verurteilt; Kosten trägt die Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar; berichtigender Beschluss zur Korrektur eines Formfehlers.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil kann auf der Grundlage eines schriftlichen Anerkenntnisses ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Offensichtliche Unrichtigkeiten im Text eines Urteils (z. B. fehlerhafte Bezugnahme auf eine mündliche Verhandlung) dürfen durch Berichtigungsbeschluss korrigiert werden.
Das Gericht kann in einem Anerkenntnisurteil Zinsfestsetzungen, die Kostenentscheidung und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit treffen.
Der Streitwert ist auch bei Anerkenntnisurteilen vom Gericht festzusetzen und richtet sich nach dem Gegenstand des Anerkenntnisses.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 214,50 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15 € seit dem 15.01.2016, aus 30 € seit dem 20.07.2017, aus 30 € seit dem 15.01.2018 sowie im Übrigen ab dem 15.04.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits inklusive der Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 214,50 EUR festgesetzt.
Am 22.09.2020 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
wird das Anerkenntnisurteil vom 10.08.2020 dahingehend wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt, dass es anstatt
"auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2020"
heißen muss:
"am 10.08.2020"
Gründe
Der Termin vom 12.08.2020 fand nicht statt, sodass diese Formulierung im Anerkenntnisurteil offensichtlich unrichtig ist. Es erging nach schriftlichem Anerkenntnis außerhalb mündlicher Verhandlung. Die Formulierung "auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.2020" gab das Textverarbeitungsprogramm der Justiz NRW so vor. Sie wurde versehentlich nicht an den Erlass eines Anerkenntnisurteils angepasst.