Wiedereinsetzung wegen versäumter Berufungsbegründung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil die versäumte Prozesshandlung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Nachfrist des § 236 Abs. 2 ZPO nachgeholt wurde. Ein § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO liegendes Hindernis wurde nicht dargetan.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung wegen versäumter Berufungsbegründung abgewiesen, da Nachholung nicht innerhalb der Nachfrist des § 236 Abs. 2 ZPO erfolgte.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wiedereinsetzung nach den §§ 233 ff. ZPO gehört, dass die versäumte Prozesshandlung innerhalb der gesetzlich bestimmten Nachfrist, insbesondere nach § 236 Abs. 2 ZPO, tatsächlich nachgeholt wird; bleibt die Nachholung aus, ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
Die rechtzeitige Stellung des Wiedereinsetzungsantrags ersetzt nicht die Pflicht zur Nachholung der versäumten Handlung; die Nachholung innerhalb der Nachfrist ist selbstständiges Formerfordernis für die Gewährung der Wiedereinsetzung.
§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO greift nur, wenn die Partei substantiiert darlegt und beweist, dass sie an der Vornahme der Handlung gehindert war; das bloße Vorbringen, die Handlung sei nicht eingegangen, genügt nicht.
Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten von der Nichtzustellung der Begründung und die daraufhin gestellte Wiedereinsetzung ändern nichts an der Pflicht, die versäumte Handlung innerhalb der gesetzlich bestimmten Nachfrist nachzuholen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warstein, 3 C 146/11
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Klägerin vom 07.10.2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zurückzuweisen,
da entgegen § 236 Abs. 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung nicht innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nachgeholt worden ist.
Am 06.10.2011 fiel beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Berufungsklägerin durch telefonische Nachfrage beim Berichterstatter auf, dass die Berufungsbegründung vom 13.09.2011 nicht bei Gericht eingegangen ist. Daraufhin ist mit Schriftsatz vom 07.10.2011 Wiedereinsetzungantrag gestellt worden. Mithin würde, die Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags unterstellt, nach § 236 Abs. 2 ZPO die Frist zur Nachholung der Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 20.10.2011 laufen.
Ein Fall des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO liegt nicht vor, da die Berufungsklägerin schon nach eigenem Vorbringen nicht gehindert gewesen ist, die Berufung zu begründen.
Da die Berufungsbegründung auch innerhalb dieser Frist nicht bei Gericht eingegangen ist, war der Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen.