Ergänzung des Urteils um vorgerichtliche Anwaltskosten in Arzthaftungssache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Ergänzung des Urteils vom 06.03.2018 um Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.680,28 EUR. Das Gericht prüft Aktivlegitimation und die Angemessenheit der nach Nr. 2300 VV RVG bemessenen Geschäftsgebühr. Nach § 321 ZPO wird das Urteil ergänzt und die Erstattung auf 1.266,16 EUR festgesetzt; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Urteils um vorgerichtliche Anwaltskosten teilweise stattgegeben; Erstattung in Höhe von 1.266,16 EUR zugesprochen, im Übrigen Abweisung der Klage
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO ist statthaft, wenn durch Versehen ein geltend gemachter Nebenanspruch übergangen wurde und der Antrag fristgerecht gestellt wird.
Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist gegeben, wenn die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsnehmer schriftlich zur Geltendmachung im eigenen Namen zur Zahlung an sich ermächtigt hat.
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist eine nach § 14 RVG zu bemessende Rahmengebühr; eine Überschreitung des Durchschnittssatzes (1,3) ist nur bei objektivem Umfang oder besonderer Schwierigkeit gerechtfertigt, bei Arzthaftung sind besondere Kenntnisse zu berücksichtigen, die Bemessung bleibt aber nach objektiven Kriterien vorzunehmen.
Für erstattungsfähige vorgerichtliche Kosten stehen Verzugszinsen aus den einschlägigen Verzugsnormen ab dem Zeitpunkt des Verzugs zu (vgl. §§ 286, 288).
Tenor
Das Urteil vom 06.03.2018 wird im Tenor wie folgt ergänzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.266,16 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es beim Ausspruch im Urteil vom 06.03.2018.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg hat am 06.03.2018 folgendes Urteil erlassen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen Schäden sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 08.10.2012 bis 13.12.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil vom 06.03.2018 ist dem Kläger am 20.03.2018 zugestellt worden.
Der Kläger begehrt nunmehr, das Urteil vom 06.03.2018 hinsichtlich der ihm durch die vorgerichtliche Tätigkeit seines Anwalts entstandenen Kosten zu ergänzen. Zur Begründung führt er aus, dass er bereits mit der Klageschrift vom 20.01.2016 den Antrag auf Ersatz dieser vorgerichtlichen Kosten angekündigt und diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt habe.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien ihm in Höhe von 1.680,28 EUR am 20.01.2016 in Rechnung gestellt und von seiner Rechtsschutzversicherung in voller Höhe ausgeglichen worden. Seine Rechtsschutzversicherung habe ihn mit Schreiben vom 13.07.2015 ermächtigt, die vorgerichtlichen Kosten im eigenen Namen zur Zahlung an sich geltend zu machen.
Der den Gebühren zugrunde gelegte Gegenstandswert von 17.500,- EUR entspreche seinem Begehren in der Hauptsache, dem mit Urteil vom 06.03.2018 vollumfänglich entsprochen worden sei. Vorliegend sei der Ansatz einer 2,0fachen Geschäftsgebühr angemessen, da eine umfangreiche Rücksprache und Auswertung bezüglich der Behandlungsunterlagen stattgefunden habe. Es habe ein schwieriger medizinischer Sachverhalt erarbeitet werden müssen, der zudem noch mit zwei ärztlichen Beratern erörtert und geklärt worden sei. Die angesetzte Gebührenhöhe sei wegen der Bedeutung der Angelegenheit, des zeitlichen Umfangs der Bearbeitung sowie der Schwierigkeit der Materie angemessen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 06.03.2018 im Tenor, Tatbestand und in den Entscheidungsgründen gem. § 321 ZPO wie folgt zu ergänzen:
Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.680,28 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage insoweit abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers sowie den Umfang der behaupteten vorgerichtlichen Tätigkeit mit Nichtwissen und rügt den Ansatz einer 2,0fachen Geschäftsgebühr als übersetzt.
Die Kammer hat zum Umfang der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit Beweis erhoben durch Vernehmung des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Zeugen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2018 (Bl. 290 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers vom 21.03.2018 auf Ergänzung des Urteils vom 06.03.2018 ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt.
Der Antrag ist überwiegend begründet.
In dem Urteil vom 06.03.2018 ist durch ein Versehen der geltend gemachte Nebenanspruch auf Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten übergangen worden. Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen.
Die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist gegeben.
Mit Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung vom 13.07.2015 hat der Kläger nachgewiesen, dass er von seiner Versicherung zur Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltskosten im eigenen Namen zur Zahlung an sich ermächtigt worden ist.
Die Kammer hält die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bei Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 17.500,- EUR jedoch nur in Höhe einer 1,5fachen Gebühr in Höhe von 1.044,- EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin in Höhe von 1.266,16 EUR für erstattungsfähig.
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist eine Rahmengebühr nach § 14 RVG, die der Anwalt grundsätzlich nach billigem Ermessen festsetzen darf, wobei insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Sache von Bedeutung sind.
Umfang und Schwierigkeit der Sache sind hierbei nach objektiven Kriterien zu bemessen, so dass es unerheblich ist, ob der Anwalt besondere Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat oder der Anwalt aufgrund seiner besonderen Spezialisierung (Fachanwalt) das Mandat leichter bewältigen kann (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG Rn. 25, beck-online)
Entsprechend den Erläuterungen zu Nr. 2300 VV RVG darf eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden, wenn die Sache objektiv umfangreich oder schwierig war. Der Umfang einer Angelegenheit und der Einsatz von Spezialkenntnissen, um die es sich beim Arzthaftungsrecht -wie allgemein beim Medizinrecht- durchaus handelt, sind dabei als Kriterien bei der Bemessung anzuerkennen (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 14, Rn. 17, 21).
Unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeit des Arzthaftungsrechts und den glaubhaften Bekundungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen seiner Zeugenvernehmung ist vorliegend die Überschreitung einer 1,3fachen Gebühr angemessen. Den überdurchschnittlichen Anforderungen wird jedoch genüge getan, indem der Durchschnittssatz von 1,3 auf 1,5 erhöht wird, da der vorliegende Rechtsstreit für eine Arzthaftungsangelegenheit sowohl vom Umfang als auch von den in Streit stehenden Rechtsfragen als durchschnittlich einzustufen ist.
Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers glaubhaft geschilderte Tätigkeitsentfaltung vor Klageerhebung entspricht dem Umfang, der in einem Arzthaftungsrechtsstreit üblicherweise anfällt. Zur Klageerhebung in einem Arzthaftungsprozess ist zwingend ein Gespräch mit dem Mandanten notwendig, um den Behandlungsablauf zu erfragen. Sodann sind die entsprechenden Behandlungsunterlagen anzufordern, zu sichten und zu bewerten, um eine Klageschrift fertigen zu können. Auch die vorgerichtliche Hinzuziehung eines Privatsachverständigen zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und zur Abschätzung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Klageverfahrens ist in einem Arzthaftungsrechtsstreit gängig.
Eine weitergehende Erhöhung der Rahmengebühr kann nicht auf eingeschränkte Sprachkenntnisse des Klägers sowie auf eine umfangreiche Berechnung des Haushaltsführungsschadens gestützt werden.
Eine Unterredung mit dem Kläger in deutscher Sprache ist, wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2018 im Rahmen der persönlichen Anhörung selbst ein Bild machen konnte, problemlos möglich.
Da materielle Schäden in dem Klageverfahren im Wege eines Feststellungsantrags geltend gemacht worden sind, war eine Berechnung zum konkreten Haushaltsführungsschaden in Vorbereitung auf den vorliegend geführten Rechtsstreit nicht veranlasst.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.