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Landgericht Arnsberg·3 Ns-461 Js 86/19-126/20·30.05.2022

Berufung verworfen: Besitz von 0,03 g Haschisch in JVA rechtfertigt kurze Freiheitsstrafe

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das LG Arnsberg verwirft die Berufung des Angeklagten, der bei Verlegung in eine JVA 0,03 g Cannabisharz in einem Ring verborgen hatte, und bestätigt die Verurteilung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BTMG zu einem Monat Freiheitsstrafe. Das Gericht hält auch äußerst geringe Mengen für strafbar und stellt auf die Rauschfähigkeit nicht ab. Besondere Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit rechtfertigen die kurze Freiheitsstrafe.

Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (0,03 g Haschisch) als unzulässig/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BTMG liegt auch bei äußerst geringen Mengen vor; die Strafbarkeit entfällt nicht wegen der geringen Menge.

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Für die Strafbarkeit des Besitzes kommt es nicht auf die Rauschfähigkeit der Substanz an.

3

Bei mehrfachen Vorstrafen und/oder Begehung der Tat in einer Justizvollzugsanstalt können besondere Umstände der Persönlichkeit oder der Tat die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB erforderlich machen.

4

Ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BTMG ist in der Regel nicht mit den Zielen des Strafvollzugs vereinbar, wenn der Besitz das soziale Gefüge einer Justizvollzugsanstalt beeinträchtigt.

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Die Kenntnis vom Vorhandensein von Betäubungsmitteln kann aus objektiven Indizien – etwa auffälligem Versteck, drogenbezogener Vorgeschichte und positiven Schnelltestergebnissen – geschlossen werden.

Relevante Normen
§ BtMG § 29§ StGB § 47§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BTMG§ 325 StPO§ 29 Abs. 1 BTMG§ 47 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Werl, 3 Ds 70/19

Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 83/22 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Der Besitz von Betäubungsmittel in einer Justizvollzugsanstalt erfordert in der Regel die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine äußerst geringe Menge handelt, konkret 0,03 Gramm Cannabisharz. Auf die "Rauschfähigkeit" kommt es dabei nicht an.

Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vom 29.09.2022 (III-5 RVs 83/22) verworfen.

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Werl vom 25.08.2020 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung.

Angewendete Strafvorschrift:

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BTMG

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht Werl hat den Angeklagten am 25.08.2020 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

4

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin rechtzeitig und in sonst zulässiger Weise Berufung eingelegt.

5

II.

6

Der 42 Jahre alte Angeklagte ist ledig. Er befindet sich derzeit in der Sicherungsverwahrung in der JVA X, nachdem er bis zum 02.12.2012 eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 20.06.2011 in der JVA C verbüßt hat.

7

Der Angeklagte ist langjährig drogenabhängig. Derzeit befindet er sich im Methadonprogramm. Aufgrund von nicht näher mitgeteilten „Zwischenfällen“ ist der Angeklagte in der JVA X von der Arbeit abgelöst worden.

8

Der Angeklagte ist erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthält neun Eintragungen. Insoweit wird auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu I. Bezug genommen.

9

Zuletzt hat die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg durch Beschluss vom 29.11.2021 die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt.

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III.

11

Am 30.11.2018 wurde der Angeklagte zum Zwecke der Vollstreckung der angeordneten Sicherungsverwahrung von der JVA C in die JVA X verlegt. Bei der Zugangskontrolle wurde bei dem Angeklagten in der Innenseite eines (innen mit einem Hohlraum versehenen) Fingerringes klebend 0,03 Gramm olivgrüne Pressmasse aufgefunden, bei der es sich um Cannabisharz (Haschisch) handelte.

12

Über eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln verfügte der Angeklagte, wie ihm bewusst war, nicht.

13

Im anschließenden Disziplinarverfahren wurden gegen den Angeklagten Sicherungsmaßnahmen für die Dauer von 14 Tagen angeordnet.

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IV.

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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.

16

Die Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister.

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Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen. Er hat den Besitz des Ringes eingestanden. Dabei habe es sich um das Abschiedsgeschenk eines Mitgefangenen aus der JVA C gehandelt, einem N. Er habe nicht gewusst, um welche Substanz es sich gehandelt habe.

18

Bei der Einlassung des Angeklagten zur Kenntnis von dem Betäubungsmittel handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung, die durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt ist.

19

Die Kammer hat den asservierten Ring in Augenschein genommen. Es handelt sich dabei um einen silbernen Siegelring aus einfachem Metall mit einem Durchmesser von ca. 2 cm, der auf der Außenseite ein abgerundetes Viereck und auf der Innenseite einen verhältnismäßig großflächigen Hohlraum aufweist. Der Ring ist außen etwa 1,9 cm breit. Aufgrund der Inaugenscheinnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass es beim Aufsetzen des Ringes auffällt, wenn sich in dem relativ großen Hohlraum etwas befindet. Insbesondere geht die Kammer davon aus, dass eine olivgrüne Paste in dem Hohlraum des silbernen Ringes allein schon aufgrund der unterschiedlichen Farben auffällt. Da der Angeklagte zudem langjährig drogenabhängig ist, geht die Kammer davon aus, dass er positive Kenntnis über die Qualtität der Substanz im Hohlraum des Ringes hatte.

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Aufgrund der in der Hauptverhandlung gem. § 325 StPO verlesenen Aussage des Zeugen D geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte den Ring bei der Zugangskontrolle getragen hat und der Hohlraum auf der Innenseite eine bräunliche Substanz aufwies, bei der ein Drogenschnelltest auf THC angeschlagen hat.

21

Aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens der Q, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, steht weiter fest, dass es sich bei der olivgrünen Pressmasse um 0,03 Gramm Cannabisharz (sogenannt Haschisch) mit dem Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) sowie weiteren Cannabinoide handelt.

22

V.

23

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BTMG strafbar gemacht. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

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Dabei kommt es auf die „Rauschfähigkeit“ nicht an. Auch wenn es sich um eine geringe (Rest-)Substanz handelt, entfällt nicht die Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BTMG.

25

VI.

26

Ausgehend von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BTMG, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vorsieht, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich zumindest teilgeständig gezeigt hat. Ebenfalls hat die Kammer ganz erheblich berücksichtigt, dass es sich um eine äußerst geringe Menge handelt und der Vorfall schon etwa dreieinhalb Jahre zurückliegt. Weiterhin war die langjährige Abhängigkeitserkrankung mildernd zu berücksichtigen. Schließlich sind gegen den Angeklagten disziplinarische Maßnahmen vollzogen worden, die zu seinen Gunsten mildernd zu berücksichtigen waren.

27

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser bereits ganz erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er verbüßt seit einigen Jahren Strafhaft bzw. befindet sich in der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; das hat ihn nicht von der Begehung dieser Straftat abgehalten.

28

Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erforderlich ist, die mit einem Monat Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen festgesetzt werden konnte.

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Dabei war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich. Das ist dann der Fall, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.

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Vorliegend gebieten zum einen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe. Der Angeklagte ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei die Verhängung von vollstreckbaren Freiheitsstrafen ihn nicht von der Begehung der neuerlichen Straftat abhalten konnte. Der Angeklagte hat die Tat auch während der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe begangen, auch wenn diese wenige Tage später endete. Es ist daher davon auszugehen, dass der Angeklagte sich nicht durch eine Geldstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt, so dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unerlässlich war.

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Zudem liegen besondere Umstände in der Tat vor, aufgrund derer die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist. Die Straftat ist kurz vor dem Ende der Verbüßung von Strafhaft und dem Antritt der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in einer geschlossenen Vollzugsanstalt begangen worden. Zwar handelt es sich angesichts der sehr kleinen Menge um eine Bagatelltat und die Schuld liegt vergleichsweise gering. Es besteht allerdings, wie der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, eine erhebliche Nachahmungsgefahr im Hinblick auf gleichartige Straftaten gerade in den Verhältnissen der Justizvollzugsanstalt. Die Ahndung der Tat mit lediglich einer Geldstrafe würde bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern.

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Das gilt auch dann, wenn es sich um eine äußerst geringe Menge handelt, vergleiche Urteil der Kammer vom 03.12.2020, 3 Ns 64/20, nachfolgend OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2021 - 5 RVs 45/21.

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Ein Absehen von Strafe gem. § 29 Abs. 5 BTMG kam nicht in Betracht. Die Tat ist in einer Justizvollzugsanstalt begangen worden, so dass auch der Besitz einer kleinen Menge das soziale Gefüge innerhalb einer solchen Anstalt nachhaltig beeinträchtigt. Die Anwendung dieser Vorschrift lässt sich in diesem Fall nicht mit dem Ziel und Zweck des Strafvollzuges vereinbaren.

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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann keine günstige Kriminalprognose gestellt werden. Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat die abgeurteilte Tat während des geschlossenen Vollzuges einer Freiheitsstrafe begangen und befindet sich inzwischen in der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Die zuständige Strafvollstreckungskammer hat zuletzt am 29.11.2021 die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der angeordneten Unterbringung zur Bewährung abgelehnt. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass der Angeklagte ein unbehandeltes Drogenproblem aufweist. Eine Entlassungsperspektive besteht derzeit nicht.

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VII.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.