Berufung erfolgreich: Freispruch wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Berufung gegen eine Verurteilung wegen Nachstellung ein. Das Landgericht hob das Urteil auf und sprach sie frei, da eine wahnhafte Störung kombiniert mit einer subkortikalen arteriosklerotischen Enzephalopathie vorlag, die die Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ausschloss. Eine Unterbringung nach § 63 StGB wurde mangels Gefährlichkeit abgelehnt; die Landeskasse trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Berufung der Angeklagten stattgegeben; Verurteilung aufgehoben und Freispruch wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB)
Abstrakte Rechtssätze
Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB kann sich aus einer wahnhften Störung und einer organischen Enzephalopathie wechselseitig verstärken und zur vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen.
Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB liegt vor, wenn die Fähigkeit zur selbstkritischen Handlungsreflexion und zur Handlungskontrolle aufgehoben ist, auch wenn eine gewisse Unrechtseinsicht bestehen kann.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt eine Gefährlichkeit voraus, d.h. die Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten; fehlt diese, kommt § 63 StGB nicht in Betracht.
Bei erfolgreicher Berufung ist das angefochtene Urteil aufzuheben; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Meschede, 8 Ds 204/19
Tenor
Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 18.11.2019 aufgehoben. Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Das Amtsgericht Meschede hat die Angeklagte durch Urteil vom 18.11.2019 wegen Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil hat die Angeklagte durch ihren Verteidiger rechtzeitig und in sonst zulässiger Weise Berufung eingelegt.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer dieselben Feststellungen getroffen, wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil dargelegt hat.
In der Sache selbst hat die Kammer dieselben tatsächlichen Feststellungen getroffen, wie in dem angefochtenen Urteil zu II. ausgeführt sind. Darauf wird Bezug genommen.
Ergänzend hat die Kammer festgestellt, dass bei der Angeklagten zur Tatzeit eine wahnhafte Störung vorlag, die durch eine subkortikale arteriosklerotische Enzephalopathie verstärkt wurde. Beide Erkrankungen entsprechen dem Rechtsbegriff der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB. Dadurch war die Fähigkeit zur selbstkritischen Handlungsreflexion und Handlungskontrolle bei bestehender Unrechtseinsicht aufgehoben.
III.
Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit hat die Kammer den Sachverständigen M hinzugezogen, und sich sowohl von der ausgesprochenen Sachkunde des Sachverständigen als auch von der forensisch-psychiatrischen Beurteilung überzeugt. Danach hat sich bei der Angeklagten etwa seit dem Jahre 2002 eine wahnhafte Störung im Sinne eines „Liebeswahns“ entwickelt, die dem Rechtsbegriff der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB zugeordnet werden kann. Darüber hinaus haben mehrfach durchgeführte MRT‘s des Schädels eine fortgeschrittene subkortikale arteriosklerotische Enzephalopathie ergeben. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass sich die beiden Erkrankungen wechselseitig verstärken und zu einer völligen Aufhebung des Steuerungsvermögens bei der Angeklagten führen.
Der Sachverständige hat sich im Rahmen seiner Gutachtenerstattung auch mit der Mehrzahl, in der Vergangenheit erstatteter psychiatrischer Gutachten auseinandergesetzt und insbesondere überzeugend dargelegt, dass die in früheren Gutachten für die Angeklagte gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht begründet ist.
IV.
Die Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
V.
Die Anordnung einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam nicht in Betracht, da bei einer Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Tat nicht ergibt, dass erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.