Berufung verworfen wegen bedingten Vorsatzes beim Abschuss von Rotwild
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen seine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. 4 BJagdG ein, nachdem er bei der Jagd ein führendes Alttier getötet hatte. Die Berufungskammer hielt die erstattete Einlassung des Angeklagten gegenüber einem Forstbeamten für glaubwürdig und stellte bedingten Vorsatz fest. Daran änderten spätere abweichende Erklärungen nichts. Die Berufung wurde verworfen; die Kosten der Berufung trägt der Angeklagte.
Ausgang: Berufung des Angeklagten wird verworfen; Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. 4 BJagdG bleibt bestehen, Kosten der Berufung trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Abschuss innerhalb eines Rudels mit Kälbern ist im Zweifel besondere Zurückhaltung geboten; tötet der Jäger ein Alttier, obwohl die Zuordnung der Kälber unklar ist, kann dies als bedingter Vorsatz gewertet werden, wenn der Täter die Möglichkeit einer Führungszugehörigkeit in Kauf nimmt.
Widersprüchliche oder sich im Verlauf ändernde Einlassungen des Beschuldigten sind im Rahmen der Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung zugunsten der ursprünglich glaubhaft und durch Zeugen gestützten Aussagen zu bewerten.
Zur Feststellung des Tatvorsatzes können die eigenen Angaben des Täters gegenüber Dritten herangezogen werden, wenn diese mit den sonstigen tatrelevanten Erkenntnissen vereinbar sind.
Bei der Strafzumessung sind positive und negative persönliche Umstände (z. B. geordnete Verhältnisse, Vorstrafen) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen; die Höhe der Tagessätze ist an die Leistungsfähigkeit anzupassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, 28 Ds 87/14
Tenor
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Arnsberg hat den Angeklagten mit Urteil vom 10.07.2014 wie folgt verurteilt:
Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. 4 S. 1 Bundesjagdgesetzes zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen in Höhe von je 20,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 BJagdG
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
II.
Zur Person des Angeklagten hat die Berufungskammer folgende Feststellungen getroffen:
Der 47 Jahre alte Angeklagte ist nicht verheiratet. Er hat zwei Kinder im Alter von 14 und 20 Jahren. Zwischenzeitlich ist der Angeklagte in der Forstwirtschaft selbstständig tätig und erzielt ein Einkommen von 1.300 € bis 1.500 € monatlich. Seinen beiden Kindern gegenüber ist er unterhaltspflichtig, Unterhalt wird von ihm gezahlt. Einen aktuellen Bundeszentralregisterauszug hatte die Berufungskammer nicht vorliegen. Der Angeklagte ist jedoch den verlesenen Angaben aus dem Urteil des Amtsgerichts bzgl. der Vorstrafen nicht entgegengetreten.
III.
Zur Sache hat die Berufungskammer folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte wurde zur Jagdausübung auf weibliches Wild im Regionalforstamt oberes Sauerland in Schmallenberg mit Schreiben vom 06.11.2013 eingeladen. Den Voraussetzungen der Einladung entsprechend übte der Angeklagte am 26.11.2013 gegen 16:00 Uhr die Jagd aus. Er entdeckte dabei ein Rudel Rotwild, bestehend aus zwei Alttieren, zwei Kälbern und einem Schmaltier. Der Angeklagte beobachtete das Rudel. Er entschloss sich zum Abschuss eines erwachsenen Tieres, da er an keines der Kälber „herankam“. Beim Aufbrechen des Tieres stellte der Angeklagte fest, dass es sich um eines der Muttertiere handelte, da das Tier noch Milch im Gesäuge hatte. Der Angeklagte benachrichtigte den zuständigen Forstbetriebsbeamten, den Zeugen P1. Diesem gegenüber erklärte der Angeklagte, er sei an keines der Kälber „rangekommen“, sodass er sich entschlossen habe, ein Alttier zu erlegen. Der Zeuge P1 stellte ebenfalls Milchreste im Gesäuge des abgeschossenen Tieres fest und untersagte dem Angeklagten die Weiterjagd.
In der Folgezeit wurde der Angeklagte zu einer Selbstanzeige aufgefordert, die er jedoch nicht erbrachte.
IV.
Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf der uneidlichen Aussage des Zeugen P1 sowie der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte.
Beim Amtsgericht hatte sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er auf ein führendes Alttier geschossen habe. Die Tiere seien auf ihn zugekommen mit zwei Kälbern; aufgrund des Verhaltens dieses Tieres habe er gedacht, dass es nicht führend sei, es habe sich nämlich nicht immer in unmittelbarer Nähe zu einem der Kälber befunden.
In der Berufungshauptverhandlung hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass ein Stück Rotwild hinter der Restgruppe von vier Tieren zurückgeblieben sei. Die vier Tiere seien in eine Baumgruppe eingetaucht und nicht wieder herausgekommen. Das geschossene Tier sei etliche Meter von der Baumgruppe entfernt zurückgeblieben. Da seiner Kenntnis nach die Kälber an den Muttertieren nahezu „kleben“, habe er dieses Tier für ein nicht führendes gehalten. Deshalb habe er sich zum Schuss entschlossen.
Die Kammer stützt ihre Erkenntnisse auf die Aussage des Zeugen P1, der zudem mit besonderer Sachkunde bezüglich der jagdlichen Problematik ausgestattet ist. Der Zeuge P1 hat erklärt, dass in einem Rudel von Rotwild ein Schmaltier recht gut von führenden Alttieren zu unterscheiden ist, während ein alleinstehendes erwachsenes Tier schwer zu erkennen ist; ein Schmaltier sei zwar schlanker und kleiner als ein Alttier, aber bei isolierter Betrachtung verbleibe ein gewisser Unsicherheitsfaktor. Der Zeuge P1 hat erklärt, dass die Kälber etwa ein Halbjahr nach der Geburt, die bei dieser Wildgattung regelmäßig Ende Mai/Anfang Juni erfolge, noch nicht selbstständig seien. Die Kälber würden bis etwa Dezember/Januar gesäugt werden. Wenn das Alttier nicht mehr da sei, würden die Kälber aus dem Rudel ausgeschlossen werden, was einem Todesurteil gleich käme. Deshalb sei bei einem Rudel mit Kälbern besonders sorgfältig auf die Zuordnung der Kälber zu Alttieren zu achten und im Zweifel eben nicht zu schießen.
Vor dem Hintergrund dieser sachkundigen Ausführungen des Zeugen P1 hat die Kammer die verschiedenen Einlassungen des Angeklagten gewertet. Aus der ersten Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen P1, er sei an keines der Kälber „rangekommen“ und habe sich entschlossen ein Alttier zu erlegen, ergibt sich, dass der Angeklagte bedingt vorsätzlich geschossen hat. Zu diesem Zeitpunkt war eine Zuordnung der Kälber zu einem der drei erwachsenen Tiere nicht möglich, wie er selbst erklärt hat, sodass er bei drei erwachsenen Tieren und zwei Kälbern mit größerer Wahrscheinlichkeit ein führendes Alttier schießen würde als das Schmaltier.
Der Angeklagte hat seine Einlassung beim Amtsgericht dann etwas zurückgeführt und erwähnt, dass das von ihm geschossene Tier sich nicht immer in unmittelbarer Nähe zu einem der Kälber befunden habe. Als weitere Einlassung hat der Angeklagte vor der Berufungskammer einen vom bisher geschilderten abweichenden Sachverhalt dargestellt dahingehend, dass vier Tiere, zwei Kälber und zwei erwachsene Tiere, in der Naturverjüngung verschwunden gewesen seien, während ein erwachsenes Tier deutlich hinter dem Rudel zurückgeblieben sei und sich auch vor der Naturverjüngung einige Zeit aufgehalten habe. Da er davon ausgegangen sei und dies auch heute noch wisse, dass nämlich Kälber an ihrem Muttertier „kleben“ würden, habe er den Abschuss für machbar gehalten.
Die verschiedenen Einlassungen des Angeklagten zu verschiedenen Verfahrenszeitpunkten sind dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst. Die aktuell vor der Berufungskammer abgegebene Einlassung geht in Richtung eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 22 Abs. 4, 38 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG, denn es wird nunmehr der Sachverhalt durch Auseinanderziehen des Rudels so dargestellt, dass die von ihm gezogene Schlussfolgerung, es handele sich um kein führendes Alttier, jedenfalls nicht fernliegend erschien. Diese räumliche Distanzierung zwischen dem Einzeltier und dem Rudel hat der Angeklagte beim Amtsgericht, wie ihm vorgehalten worden ist, noch nicht so exakt gemacht und zum ersten Zeitpunkt einer Einlassung gegenüber dem Zeugen P1 erst recht nicht. Gerade da über die Problematik einer Selbstanzeige nachgedacht worden ist, die im Falle eines fahrlässigen Verhaltens eines Jägers angebracht erscheint, ist erkennbar, dass dem Angeklagten im Laufe des Verfahrens und insbesondere durch die amtsgerichtliche Verurteilung klargeworden ist, dass er sein Einlassungsverhalten ändern muss, um von einer bedingt vorsätzlichen Tat in Richtung einer fahrlässigen Straftat den Sachverhalt abzuändern. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die erste Erklärung gegenüber dem Zeugen P1, die dieser Zeuge noch sehr deutlich in Erinnerungen hatte, die richtige Einlassung ist, und nicht die vor der Berufungshauptverhandlung. Deshalb steht fest, dass sich der Angeklagte beim Schuss von seinem Jagdeifer hat hinreißen lassen und damit nicht die erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten hat, sich vielmehr sogar über die Beachtung von entsprechenden Jagdvorschriften hinweggesetzt hat.
V.
Damit war der Angeklagte wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 22 Abs. 4 BJagdG, 38 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG zu bestrafen. Für den Angeklagten sprach, dass er den Abschuss als solchen eingeräumt hat und dass er in geordneten Verhältnissen lebt. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er – allerdings nicht einschlägig – vorbestraft ist. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ist die Tagessatzhöhe mit 20 € ebenfalls richtig berechnet worden.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.