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Landgericht Arnsberg·3 Ns-190 Js 1286/20-19/21·07.04.2021

Berufung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Notstand abgelehnt, Sperrfrist reduziert

StrafrechtVerkehrsstrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte fuhr ohne Fahrerlaubnis mit einem Traktor kurze Strecke zur Rettung ausgebrochener Kühe; er war alkoholisiert. Das Landgericht verneinte einen rechtfertigenden Notstand, da keine gegenwärtige Gefahr nachgewiesen und mildere Abwehrmöglichkeiten (z. B. Telefon, Fußweg) verfügbar waren. Verurteilt nach §21 StVG zu einer Geldstrafe; die Sperrfrist wurde auf ein Jahr reduziert, das Fahrverbot aufgehoben.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Verurteilung bestätigt, Sperrfrist auf ein Jahr reduziert und Fahrverbot aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Das vorsätzliche Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs ohne erforderliche Fahrerlaubnis erfüllt den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

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Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB erfordert eine gegenwärtige Gefahr, deren unmittelbare Abwehr erforderlich ist und die bei natürlicher Weiterentwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einen Schaden münden würde.

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Die Rechtfertigung durch Notstand scheitert, wenn die Gefahr durch zumutbare, ebenso effektive und zeitlich nicht zu verzögernde Alternativen abgewendet werden konnte (z. B. Anruf der Polizei, Zu-Fuß-Gehen, Nutzung eines Fahrrads).

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Die Anordnung einer Sperre nach § 69a StGB ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Zeitablaufs in ihrer Dauer anpassbar; eine Nebenstrafe nach § 44 StGB entfällt regelmäßig, wenn die Maßregel der Sperre greift und keine Ausnahmesituation vorliegt.

Relevante Normen
§ StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1§ StGB § 34§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG§ 69a StGB§ 34 StGB§ 24a Abs. 1 StVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brilon, 12 Cs 88/20

Oberlandesgericht Hamm, III-5 RVs 62/21 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Ein Landwirt kann sich (unter den gegebenen Umständen) nicht auf einen rechtfertigenden Notstand berufen, wenn er ohne Fahrerlaubnis mit einem Traktor über eine Strecke von etwa einem Kilometer zu einer ausgebüxten Kuhherde fährt.

Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vom 22.07.2021 (III-5 RVs 62/21) verworfen

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 07.12.2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist auf ein Jahr reduziert wird und das Fahrverbot entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung.

Angewendete Strafvorschriften: § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 69a StGB

Gründe

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                                            I.

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Das Amtsgericht Brilon hat den Angeklagten durch Urteil vom 07.12.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde eine selbständige Sperrfrist von 18 Monaten festgesetzt, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde ihm keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Ferner wurde dem Angeklagten für die Dauer von 2 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

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Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger rechtzeitig und unbeschränkt Berufung eingelegt und sich auf die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes berufen.

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                                            II.

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pp

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                                            III.

9

Am späten Nachmittag bzw. Abend des Sonntages, 09.08.2020, trank der Angeklagte mit mehreren Bekannten anlässlich einer Strohernte eine nicht näher bestimmbare Menge Bier.

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Am Montagvormittag, 10.08.2020, hielt sich der Angeklagte in seinem Wohnhaus an der Hofstelle H xx in P auf. Kurz vor 11:00 Uhr erhielt er einen Anruf von einem guten Bekannten auf seinem Handy. Dieser teilte ihm mit, dass einige seiner Tiere von einer Wiese an der S, ca. 600 Meter Luftlinie nördlich von seiner Hofstelle, ausgebrochen seien und sich außerhalb der Einzäunung in der S nahe der angrenzenden Bundesstraße B xxx aufhielten. In der Wiese hatte der Angeklagte 13 Ammenkühe mit samt deren Kälber mittels eines Elektrozaunes eingezäunt.

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Der Angeklagte begab sich daher sofort zu seinem Traktor der Marke Lindner, amtliches Kennzeichen XXX – XX xxx, der mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zum Straßenverkehr zugelassen ist. Obwohl er wusste, dass er nicht über eine Fahrerlaubnis zum Führen dieses Traktors verfügte, fuhr er mit diesem Traktor von seiner Hofstelle über die B xxx in nördlicher Richtung („V“), bog von dort nach links in die Straße „W“ und sodann über einen Radweg zu seiner Scheune, die sich in der Nähe der Weide befand, um dort den Strom für den Elektrozaun abzustellen. Bei der Fahrt stand der Angeklagte unter dem Einfluss von Restalkohol. Die ihm um 12.05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,79 %o.

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An der Wiese angekommen rief der Angeklagte seinen Kühen zu. Diese folgten sofort seinem Ruf und liefen zum Angeklagten hin. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Tiere auf die Bundesstraße B xxx gelaufen waren.

17

                                             IV.

19

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.

21

Der Angeklagte hat sich im Sinne der getroffenen Feststellungen vollumfänglich geständig eingelassen. Seine Angaben waren widerspruchsfrei und glaubhaft, so dass die Kammer von deren Richtigkeit überzeugt ist.

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Er habe in Kenntnis der fehlenden Fahrerlaubnis die Fahrt mit dem Traktor unternommen, um schnellstmöglich zu seiner Weide zu gelangen. In der Annahme, der Elektrozaun müsse ggfls. repariert werden, habe er den Traktor als Verkehrsmittel gewählt, um etwaiges Werkzeug dabei zu haben.

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                                             V.

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Der Angeklagte hat den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt, indem er vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren ist. Sein Traktor war ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug und der Angeklagte verfügte nicht über die zum Führen erforderliche Fahrerlaubnis.

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Der Angeklagte hat auch rechtswidrig gehandelt. Seine Tat ist nicht gemäß § 34 StGB wegen eines rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt.

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Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ist bereits fraglich. Zwar können Tiere auf einer Bundesstraße eine Unfallgefahr darstellen. Das hängt aber im Wesentlichen von der Verkehrsfrequenz und den straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Gefahrenhinweise, ab. Jedoch scheitert es an der Gegenwärtigkeit einer möglichen Gefahr. Denn die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr setzt voraus, dass diese bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge sicher oder zumindest höchstwahrscheinlich in einen Schaden einmündet, falls nicht sofort Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Davon vermochte sich die Kammer jedoch nicht zu überzeugen. Denn nicht jedes Tier läuft zwangsläufig auf eine in der Nähe befindliche Straße. Der Bekannte des Angeklagten hat auch lediglich mitgeteilt, dass sich die Tiere teilweise in der S aufhalten würden, wobei sich die S in P angesichts der Dürre in 2020 als mittelgroßer Bachlauf dargestellt haben dürfte. Insofern liegt es lebensnäher, dass die ausgebüxten Tiere in dem Bachlauf trinken, als auf eine befahrene Straße laufen.

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Eine etwaige Gefahr wäre jedoch nach Auffassung der Kammer anders abwendbar gewesen.

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Der Angeklagte hätte ohne weiteres per Handy die Polizei anrufen können, zumal er von seinem Bekannten seinerseits per Handy angerufen worden ist. Er hätte auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu seiner Weide gelangen können. Angesichts der geringen Entfernung war damit kein beachtlicher Zeitverzug verbunden, zumal er mit dem Traktor eine größere Strecke über Verbindungsstraßen zurücklegen musste. Die Mitnahme von Werkzeug führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine etwaige Gefahr war auch ohne Werkzeug abwendbar. Denn die Tiere waren derart auf den Angeklagten fixiert, dass diese auf Zuruf sofort zu ihm hinliefen. Damit wäre eine etwaige Unfallgefahr auf der Bundesstraße sofort abgewendet worden und der Angeklagte hätte in aller Ruhe etwaige Schäden seines Elektrozaunes in Augenschein bzw. beheben können oder anderweitig Hilfe holen können.

34

Soweit der Angeklagte zugleich eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 StVG begangen hat, ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a StPO beschränkt worden.

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                                            VI.

37

Der Angeklagte war gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu bestrafen. Diese Vorschrift sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

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Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser vollumfänglich geständig war. Er hat auch deutlich gemacht, dass er das Unrecht der Tat einsieht. Zu seinen Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass er in der konkreten Ausnahmesituation schnell handeln wollte und in Sorge um seine Tiere eine falsche Entscheidung getroffen hat. Schließlich hat die Kammer bedacht, dass der Alkohol zu einer Enthemmung geführt haben dürfte und der Angeklagte nur eine kurze Strecke mit dem Traktor gefahren.

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Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen berücksichtigt. Der Angeklagte ist in den Jahren 2016 und 2017 wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden.

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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien eine

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                            Geldstrafe von 80 Tagessätzen

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tat- und schuldangemessen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten war ein Tagessatz mit 15 Euro zu bemessen.

43

                                            VII.

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Gemäß § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB war eine Sperre für die Fahrerlaubnis anzuordnen. Der Angeklagte ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Angesichts des Zeitablaufs seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte die Sperrfrist angemessen reduziert werden.

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Das vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil verhängte Fahrverbot gemäß § 44 StGB konnte entfallen. Denn die Nebenstrafe gemäß § 44 StGB und die Maßregeln gemäß § 69, 69a StGB schließen sich in der Regel aus, es sei denn, dass das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verboten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre gemäß § 69 a Abs. 2 StGB ausgenommen werden sollen. Da der Angeklagte jedoch nicht über fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge verfügt und eine Ausnahme im vorbeschriebenen Sinne nicht erfolgt, war kein Anwendungsbereich für die Nebenstrafe des § 44 StGB gegeben.

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                                            VIII.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.