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Landgericht Arnsberg·3 Ns-180 Js 715/21-98/22·17.08.2022

Berufungsgericht ordnet vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO an

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Berufung die Entziehung der Fahrerlaubnis, nachdem das Amtsgericht diese nicht angeordnet hatte. Das Landgericht ordnete gemäß § 111a StPO den vorläufigen Entzug und die Beschlagnahme des Führerscheins an. Begründet wurde dies mit dem Vorliegen eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB und fehlenden Ausführungen des Erstgerichts zur Eignungsfrage.

Ausgang: Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis und Beschlagnahme des Führerscheins durch das Berufungsgericht angeordnet; Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Berufungsgericht kann gemäß § 111a StPO den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis anordnen, wenn das erstinstanzliche Urteil trotz Vorliegens eines Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine Auseinandersetzung mit der Frage eines Eignungsmangels enthält.

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Für die Anordnung des vorläufigen Entzugs nach § 111a StPO genügt eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB vorliegen.

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Fehlen die gesetzlich geforderten Ausführungen in den schriftlichen Urteilsgründen (§ 267 Abs. 6 Satz 2 StPO) dazu, warum die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde, kann dies das Erfordernis neuer Tatsachen nach § 111a Abs. 2 StPO ersetzen.

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Die gleichzeitige Beschlagnahme des Führerscheins kann nach § 111a Abs. 3 StPO bei Anordnung des vorläufigen Entzugs erfolgen.

Relevante Normen
§ StPO § 111 a, § 267 Abs. 6 Satz 2§ StGB § 69§ 111a StPO§ 69 StGB§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB§ 111a Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Warstein, 1 Cs 108/22

Leitsatz

Das Berufungsgericht kann die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO (erneut) entziehen, wenn das Amtsgericht trotz Vorliegens eines Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine Ausführungen zur unterbliebenen Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis macht.

Tenor

Die Fahrerlaubnis der Angeklagten wird vorläufig entzogen.

Dieser Beschluss bewirkt gleichzeitig die Beschlagnahme des Führerscheins.

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht Warstein hat die Angeklagte am 07.06.2022 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt und ihr verboten, für die Dauer von zwei Monaten Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Amtsgericht hat ferner entschieden, dass eine Anrechnung auf die durch Beschluss über den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis bewirkten Sperre nicht erfolgt.

4

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten der Angeklagten Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch und konkret auf die unterlassene Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt. Das Amtsgericht hatte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis am 13.06.2022 aufgehoben.

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II.

6

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf § 111a StPO. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Denn die Angeklagte ist – insoweit rechtskräftig - wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB verurteilt worden.

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Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, diese Maßnahme anzuordnen, obwohl das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB nicht angeordnet hat. Zwar werden für eine solche Konstellation in Ansehung des § 111a Abs. 2 StPO regelmäßig neue Tatsachen oder Beweismittel gefordert (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 111a, RN 3 aE und RN 13, m.w.N.). Dem steht es jedoch gleich, wenn das angefochtene Urteil trotz Vorliegens eines Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB jegliche Ausführungen für eine Widerlegung der Regelvermutung vermissen lässt und die Frage eines Eignungsmangels weder positiv noch negativ beantwortet.

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So verhält es sich hier. In den schriftlichen Urteilsgründen ist entgegen § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO nicht ausgeführt, warum die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden ist, obwohl ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliegt. Es wird lediglich die Anordnung des Fahrverbots damit begründet, dieses sei als Denkzettel und Besinnungsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagte erforderlich. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich aus der rechtswidrigen Tat ergibt, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist oder die gesetzliche Regelvermutung widerlegt ist, fehlt jedoch völlig.

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Dem Erfordernis des Vorliegens neuer Tatsachen steht es nach Ansicht der Kammer deshalb gleich, wenn solche tatsächlichen Umstände in dem Urteil erster Instanz trotz gesetzlicher Vorgabe gar nicht berücksichtigt worden sind und in der Berufungsinstanz erstmals in die Entscheidungsfindung einfließen (müssen), also die tatsächliche Frage eines Eignungsmangels erstmals geklärt werden muss.

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Die Beschlagnahmeanordnung beruht auf § 111a Abs. 3 StPO.