Einstellung wegen fehlender Richterunterschrift auf Strafbefehl
KI-Zusammenfassung
Das Berufungsgericht stellte das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO ein, weil der zugrunde liegende Strafbefehl nicht vom zuständigen Richter unterzeichnet war. Streitpunkt war, ob die fehlende Unterschrift durch Aktenumstände (z. B. Namenskürzel) fingiert werden kann. Das Gericht verneint dies: die Unterzeichnung ist wesentlich, dokumentiert die Übernahme der Verantwortung und kann nicht ersetzt werden. Mangels Eröffnungsbeschluss wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben.
Ausgang: Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO wegen fehlender Richterunterschrift auf dem Strafbefehl eingestellt; angefochtenes Urteil aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom zuständigen Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl ist einem fehlenden Eröffnungsbeschluss gleichzustellen und macht die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO erforderlich.
Die fehlende Unterzeichnung einer entscheidenden Verfahrensurkunde stellt einen wesentlichen Mangel dar, der nicht durch Umstände in der Akte (z. B. Namenskürzel auf einer Begleitverfügung) fingiert werden kann.
Nur die Unterzeichnung dokumentiert, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des – gemäß § 408 Abs. 3 StPO nicht von ihm stammenden – Strafbefehlsentwurfs übernehmen wollte.
Wird das Verfahrenshindernis (fehlender Eröffnungsbeschluss) bei Urteilserlass übersehen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben; die Einstellung steht einer erneuten Anklageerhebung nicht entgegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schmallenberg, 5 Cs 158/21
Leitsatz
Ein vom Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl steht einem fehlendem Eröffnungsbeschluss gleich, so dass das Verfahren vom Berufungsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte (hier: Namenskürzel auf der Begleitverfügung) fingiert werden. Denn dadurch ist nicht dokumentiert, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des nicht von ihm herrührenden Strafbefehlsentwurfs übernehmen wollte.
Tenor
Das Verfahren wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Schmallenberg vom 27.04.2022 eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Dieser Beschluss wurde durch Beschluss des OLG Hamm vom 17.11.2022 aufgehoben (5 Ws 289/22).
Gründe
Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 206a Abs. 1 StPO.
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass es an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt. Denn insoweit steht ein vom zuständigen Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl einem fehlenden Eröffnungsbeschluss gleich.
Das Fehlen der Unterschrift ist ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lässt. Nach Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob aus den Akten festgestellt werden kann, dass dennoch eine der Willensäußerung des Richters entsprechende Entscheidung vorliegt (zum Meinungsstand vgl. Meyer-Goßer/Schmitt, StPO, § 409, RN 13; KK-StPO, § 409 Rn. 13-15). Denn das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte, wie beispielsweise eines Namenskürzels bei der Begleitverfügung, fingiert werden. Insoweit ist anerkannt, dass die fehlende Unterzeichnung einer Urteilsurkunde (§ 275 Abs. 2 StPO) nicht durch eine von dem erkennenden Richter unterzeichnete gesonderte Verfügung (der Zustellung) ersetzt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. 7. 2011 - 1 RVs 166/11). Ähnlich wie bei einer Urteilsurkunde kann auch bei einem Strafbefehl nur durch die Unterzeichnung dokumentiert werden, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des – gemäß § 408 Abs. 3 StPO nicht von ihm herrührenden – Schriftstücks übernehmen wollte. Die vergleichende Betrachtung wird durch § 410 Abs. 3 StPO gestützt.
Das Amtsgericht hat das Verfahrenshindernis bei Urteilserlass offenbar übersehen, so dass die Einstellung des Verfahrens durch das Berufungsgericht zugleich die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge hat (vgl. OLG Koblenz, NZV 2010, 368). Die Einstellung steht einer neuen Anklageerhebung jedoch nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.