Antrag auf nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragte die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein bereits abgeschlossenes Verfahren. Das Landgericht Arnsberg lehnte dies ab. Eine Beiordnung wirkt nur ab dem Beiordnungsakt und soll im öffentlichen Interesse rechtlichen Beistand sichern, nicht nachträglich Kosten decken. Nach §141 Abs.2 S.3 StPO kann auf Beiordnung verzichtet werden, wenn eine Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist.
Ausgang: Antrag auf nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig.
Die gerichtliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers entfaltet Wirksamkeit nur für die Zeit ab dem Beiordnungsakt.
Die Pflichtverteidigerbestellung dient vorrangig dem öffentlichen Interesse an der Sicherung rechtlichen Beistands und der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs, nicht der nachträglichen Kostendeckung.
Nach §141 Abs.2 Satz 3 StPO kann eine Beiordnung unterbleiben, wenn bereits vor einer endgültigen Entscheidung eine Verfahrenseinstellung beabsichtigt wird; der Verzicht muss vor der Einstellung erfolgen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Werl, 3 Cs 49/22
Oberlandesgericht Hamm, II-4 Ws 116/24 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Die nachträgliche rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist nicht zulässig.
Nach § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO kann eine Pflichtverteidigerbestellung dann unterbleiben, wenn eine Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist, also nicht erst dann, wenn die Einstellung bereits erfolgt ist.
Das OLG Hamm hat die gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 11.06.2024 als unbegründet verworfen, III-4 Ws 116/24
Tenor
Der Antrag auf (nachträgliche) Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.
Gründe
Die nachträgliche rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist nach Auffassung der Kammer nicht zulässig.
Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. nur BGH, Verf. v. 19.12.1996 - 1 StR 76/96 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 27.04.1989 - 1 StR 627/88 -, juris).
Die Kammer teilt nicht die Ansicht, dass sich durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 daran etwas geändert hat (zum Meinungsstand vgl. Beutel, NStZ 2022, 328; a.A. u.a. die hiesige 6. Strafkammer). Denn die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers kann nur für die Zeit ab dem Beiordnungsakt erfolgen, weil dieser Akt keinen Einfluss darauf hat, ob in zurückliegenden Verfahrensabschnitten ein Verteidiger tatsächlich mitgewirkt hat oder nicht. Für die erfolgte Verteidigermitwirkung nachträglich eine Bestellung anzuordnen, befriedigt nur noch das Kosteninteresse des Betroffenen oder des Verteidigers, diente aber nicht mehr dem aufgezeigten Zweck der Sicherung einer Verteidigung.
Im konkreten Sachverhalt scheitert eine Beiordnung auch an dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO. Nach dieser Vorschrift kann eine Pflichtverteidigerbestellung von Amts wegen dann unterbleiben, wenn eine Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist, also nicht erst dann, wenn die Einstellung bereits erfolgt ist. Denn seitens der Kammer ist bereits vor der am 14.08.2023 erfolgten Inhaftierung mit Verfügung vom 30.06.2023 eine Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO angeregt worden. Auf den diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18.08.2023 ist am 23.08.2023 antragsgemäß entschieden worden. Zu diesem Zeitpunkt lag der Beiordnungsantrag nicht vor; dieser ist erst am 25.08.2023 auf der Geschäftsstelle eingegangen (s.Bl. 157).