Rechtspfleger: Rechtsbeugung und Untreue durch überhöhte Nachlassabrechnungen
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtspfleger des Nachlassgerichts wurde wegen manipulierter Vergütungs- und Genehmigungsentscheidungen in drei Nachlasssachen angeklagt. Er genehmigte bzw. ordnete die Zahlung einer überhöhten, teilweise zu seinen Gunsten kalkulierten Handwerkerrechnung an und setzte in zwei weiteren Verfahren überhöhte Vergütungen fest bzw. verschleierte Geldabflüsse. Das Landgericht sah darin dreifache Rechtsbeugung, in zwei Fällen tateinheitlich mit Untreue im besonders schweren Fall wegen Missbrauchs der Amtsträgerstellung. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus.
Ausgang: Verurteilung wegen Rechtsbeugung in drei Fällen, in zwei Fällen tateinheitlich mit Untreue; Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr 5 Monate auf Bewährung.
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsbeugung (§ 339 StGB) kann auch durch einen nicht richterlichen Amtsträger begangen werden, wenn dieser die Rechtssache richtergleich in einem rechtlich geordneten Verfahren unter Berücksichtigung widerstreitender Interessen zu entscheiden hat.
Die vorsätzlich überhöhte Festsetzung oder Bewilligung einer Vergütung in Nachlassangelegenheiten durch den zuständigen Rechtspfleger kann eine Rechtsbeugung darstellen, wenn sie bewusst zum Nachteil des Nachlasses erfolgt.
Der Rechtspfleger in Nachlasssachen trifft gegenüber den Erben eine Vermögensbetreuungspflicht; deren vorsätzliche Verletzung durch missbräuchliche Genehmigung/Anordnung von Nachlassausgaben oder überhöhte Festsetzungen kann den Tatbestand der Untreue erfüllen.
Ein besonders schwerer Fall der Untreue kann vorliegen, wenn der Täter seine Befugnisse und seine Stellung als Amtsträger zur Schädigung fremden Vermögens missbraucht.
Stehen Rechtsbeugung und Untreue in Bezug auf dieselbe nachlassgerichtliche Maßnahme, können die Delikte zueinander in Tateinheit stehen; die Strafrahmenbestimmung richtet sich dann nach § 52 Abs. 2 StGB nach der schwersten Strafandrohung.
Tenor
Die 2a. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg – Hilfsstrafkammer – hat in der Sitzung vom 27.11.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht
als Vorsitzender,
Richter am Landgericht
als beisitzender Richter,
als Schöffen,
Oberstaatsanwalt
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Rechtsbeugung in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Untreue im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 339, 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 52, 53 StGB.
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils noch 46jährige Angeklagte wurde in Silbach/ Winterberg geboren. Nach seiner Schullaufbahn, Fachhochschulstudium und Bestehen der Rechtspflegerprüfung wurde der Angeklagte am 19.10.1982 zum Justizinspektor zur Anstellung ernannt und trat seinen Dienst zunächst beim Amtsgericht in Arnsberg an. Dort erfolgte am 05.11.1985 seine Einweisung in eine Planstelle, am 30.05.1988 wurde er zum Justizoberinspektor ernannt. Er war dann bis auf die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 14.02.1999, wobei er während der ersten drei Monate dieses Zeitraumes an das Auswärtige Amt in Bonn abgeordnet war, am Amtsgericht Arnsberg als Rechtspfleger tätig, bis er durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm nach Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens am 20.08.2004 dann am 31.12.2004 vom Dienst suspendiert wurde. Seine Bezüge sind seither auf 93 % reduziert.
Der Angeklagte war seit dem Jahr 1989 verheiratet und lebte von seiner zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau seit Mai 2003 getrennt. Er bewohnt das von ihm errichtete Einfamilienhaus gemeinsam mit dem 15jährigen Sohn der Eheleute, den er nach seinen Angaben allein erzieht. Für den Sohn erhält er Unterhalt von seiner geschiedenen Ehefrau.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte war während seiner Tätigkeit als Rechtspfleger in der Zeit vom 01.01.2000 bis zum 30.09.2002 für die Bearbeitung von Nachlasssachen zuständig. Hierbei hatte der Angeklagte die Vorgänge zu bearbeiten, in denen der Nachname des Erblassers mit den Buchstaben L – Z begann, hinsichtlich der übrigen Nachlasssachen war der Angeklagte als Vertreter bei Verhinderung seiner Kollegin eingesetzt.
Im Rahmen seiner Tätigkeit setzte der Angeklagte u.a. Frau I2 und Frau I als Nachlasspflegerinnen bzw. –verwalterinnen ein, die bis zu diesem Zeitpunkt über keinerlei Erfahrungen in diesem Bereich verfügten. Der Angeklagte hatte beide Frauen anlässlich seiner Dienstgeschäfte kennen gelernt und sie im Hinblick auf eine von ihm geschilderte Vakanz in diesem Bereich angesprochen, ob sie Interesse an der Übernahme einer solchen Tätigkeit hätten. Zunächst hat der Angeklagte Frau I2 angesprochen, zu der er aufgrund eines Erbscheinverfahrens, an dem die Mutter von Frau I2 beteiligt war, in Kontakt gekommen ist. Später sollte dann Frau I2 durch Frau I abgelöst werden, nachdem sich Frau I hierzu bereit erklärt hatte. Zu Frau I gab es auch private Kontakte des Angeklagten.
1.
Im Rahmen der Bearbeitung einer Nachlasssache F (11 VI 108/02 AG Arnsberg) genehmigte der Angeklagte mit Beschluss vom 18.07.2002 die Begleichung einer Rechnung der Firma T in Arnsberg, ohne sie hinsichtlich des Rechnungsdatums oder der Rechnungshöhe näher zu bezeichnen. Die Rechnung wurde schließlich erst unter dem 17.09.2002 über einen Betrag von 3.450,12 € ausgestellt. Der Rechnung lagen Arbeiten zu Grunde, die der Angeklagte selbst unter Umgehung der Nachlasspflegerin in Auftrag gegeben hatte. Diese Arbeiten waren zum Erhalt des zum Nachlass gehörenden Grundstücks nicht notwendig. Zudem war die Rechung in Höhe von 1.500,- € überzogen. Schließlich enthielt die Rechnung verdeckt einen Betrag von netto 300,- €, der für den Angeklagten selbst bestimmt war. Eine Anhörung der Erben fand weder vor der Durchführung der Arbeiten noch vor der Begleichung der Rechnung statt. Zur Verschleierung genehmigte der Angeklagte mit Beschluss vom 17.09.2002 aus einer anderen Nachlasssache, der Nachlasssache Q (#### AG Arnsberg) heraus erneut die Begleichung dieser Rechnung. Der Beschluss wurde in Ablichtung zur Nachlasssache F genommen.
2.
In einer Nachlasssache T2 (##### AG Arnsberg) veräußerte der Angeklagte ohne Unterrichtung der insoweit an sich zuständigen Nachlassverwalterin I2 den als einzigen Nachlassgegenstand zum Nachlass gehörenden Pkw VW Golf zum Preis von 1.350,- € an einen Erwerber X. Der Angeklagte nahm den Kaufpreis in bar entgegen und unterließ eine Unterrichtung der Nachlassverwalterin über die Veräußerung in der Absicht, den Geldbetrag für sich zu behalten. Aktenmäßig wurden der Verkauf und die Entgegennahme des Geldes ebenfalls nicht vermerkt. Bei der Entlassung der Nachlassverwalterin I2 aus ihrem Amt am 22.08.2002 verlangte der Angeklagte zur Verschleierung des erlangten Geldes entgegen § 1890 BGB kein Vermögensverzeichnis und keinen Bericht über die Nachlassverwaltung von dieser Verwalterin. Bei der Bestellung der neuen Nachlassverwalterin I am 24.08.2002 erfolgte ebenfalls kein Hinweis auf das empfangene Geld. Erst unmittelbar vor seiner Versetzung in ein anderes Dezernat mit Wirkung vom 01.10.2002 händigte er am 30.09.2002 dieser Verwalterin einen Teilbetrag von 1.100,- € aus, verschwieg aber den Besitz des weiteren Geldbetrages in Höhe von 250,- €. Zur Verschleierung dieses Geldbetrages hatte der Angeklagte mit Beschluss vom 22.08.2002 zu Gunsten der damaligen Verwalterin I2 eine Vergütung von 300,- € festgesetzt, obwohl diese keinerlei Tätigkeit entfaltet hatte.
3.
Mit Beschluss vom 02.09.2002 setzte der Angeklagte in einer Nachlasssache U (#### AG Arnsberg) zu Gunsten der Nachlasspflegerin I2 für Vergütung und Auslagen einen überhöhten Betrag von 1.465,50 € zu Lasten des Nachlasses fest. Eine darin enthaltene Summe von 750,- € war für den Angeklagten selbst bestimmt für angeblich von ihm persönlich getätigte Auslagen in dieser Nachlasssache. Den Betrag von 750,- € ließ er sich Ende 2002/ Anfang 2003 in seinem Wohnhaus auszahlen. Hierzu hatte der in der Zwischenzeit neu bestellte Nachlasspfleger T1 am 23.10.2002 von dem Konto der Erblasserin einen Betrag in Höhe von 1464,- € in bar abgehoben. Der neue Nachlasspfleger T1 rechnete dann Ende 2002/ Anfang 2003 im Haus des Angeklagten mit der ursprünglichen Nachlasspflegerin I2 auf der Grundlage des Beschlusses vom 02.09.2002 ab. Von diesem Bargeld vereinnahmte der Angeklagte dann im Rahmen eines anschließenden Gespräches ohne den Nachlasspfleger T1 den Teilbetrag von 750,- € für sich.
III.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie der im Rahmen der Einlassung verlesenen bzw. dem Angeklagten vorgehaltenen Urkunden fest.
Die Kammer folgt dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Denn es stimmt mit dem Inhalt der Nachlassakten überein, soweit diese verlesen worden bzw. dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung zur Sache vorgehalten worden sind. Darüber hinaus entspricht das Geständnis des Angeklagten inhaltlich den Feststellungen des Untersuchungsführers im Rahmen des gegen den Angeklagten geführten förmlichen Disziplinarverfahrens. Den Gang und das Ergebnis der Untersuchungen des Untersuchungsführers hat der Angeklagte ebenfalls im Rahmen seiner Angaben bestätigt.
1.
Im Rahmen seiner Einlassung zur Nachlasssache F sind dem Angeklagten u.a. Blatt 6 ff. der Nachlassakte vorgehalten worden. Hierbei handelt es sich um einen Schriftsatz der Nachlasspflegerin I vom 04.07.2002, mit dem sie zwei Rechnungen übersendet und die Genehmigung der Begleichung dieser Rechnungen beantragt. Das an eine Geschäftsstellenbeamtin des Amtsgerichts Arnsberg gerichtete Schreiben lautet:
"Sehr geehrte Frau Q2,
anbei wie gewünscht die Fotokopien der Handwerkerrechnungen. Bitte übersenden Sie mir Ihre nachlassgerichtliche Genehmigung zur Begleichung der beiden Rechnungsbeträge.
Mit freundlichen Grüßen"
Dem Schreiben angeheftet sind dann zwei Rechnungen. Die Begleichung dieser beiden Rechnungen aus dem Nachlass hat die nach der Geschäftsverteilung zuständige Rechtspflegerin L ausweislich Bl. 11 d.A. noch am selben Tag genehmigt, nachdem ein bekannter Erbe aufgrund einer vorangegangenen Anfrage der Nachlassverwalterin ohne Übersendung der Rechnungen bereits angehört worden war.
Auf Bl. 27 d.A., das mit dem Schreiben auf Bl. 6 d.A. inhaltlich übereinstimmt, befindet sich dann handschriftlich der folgende Beschluss:
"In pp
wird die Begleichung der Rechnungen der Firma I3, J1, T4 nachlaßgerichtlich gestattet bzw. genehmigt.
Arnsberg, 18.07.02
Rpfl"
Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt, dass das ihm vorgehaltene und in Augenschein genommene Bl. 27 d.A. ein Doppel des Schreibens zu Bl. 6. d.A. sei, dass sich noch "irgendwie hinten in der Akte befunden habe".
In einer anderen Nachlasssache, der Nachlasssache Q, heißt es auf Bl. 6 d.A. unter dem 17.09.2007 wie folgt:
"Beschluss
In der Nachlaßangelegenheit Q
wird der Pflegerin gestattet, 83,32 Euro Vergütung
und Auslagen von 16,65 Euro der Nachlaßmasse zu
entnehmen.
In der Nachlaßsache E2 kann der
bisherigen Pflegerin der festgesetzte Betrag von 900 EURO
für Auslagen und Vergütung aus dem Nachlaß überwiesen werden.
In der Nachlaßsache F wird der Genehmigungsbeschluß
ergänzend konkretisiert. Es sind aus dem Nachlaß 3.450,12 EURO
an die Firma H gem. erteilter Rechnung zu zahlen.
(...)
Amtsgericht
(Unterschrift des Angeklagten)
Rechtspfleger"
Der Angeklagte hat sich zunächst dahin eingelassen, sein Beschluss vom 18.07.2002 sei "murks". Die Rechnung der Fa. T habe zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht vorgelegen, er habe deren Begleichung aber in jedem Fall sicherstellen wollen. Zudem hat der Angeklagte seine Vorgehensweise, aus einem von ihm zu bearbeitenden Vorgang heraus – der Nachlasssache Q – in zwei anderen Verfahren tätig zu werden, die in den Zuständigkeitsbereich der Rechtspflegerin L fielen, zunächst weiter relativiert. In der Nachlasssache F habe er nur die Rechnungsbegleichung sicherstellen wollen, da Frau L hinsichtlich der Erforderlichkeit der Arbeiten wohl eine andere Vorstellung gehabt habe. Zwar habe ihn Frau L am Tag zuvor deutlich aufgefordert, "endlich die Finger aus ihren Akten zu lassen", gleichwohl sei der Konflikt mit Frau L nur kurz gewesen. Die sog. Konkretisierung des ursprünglichen Beschlusses vom 18.07.2007 am 17.09.2007 durch Ergänzung des exakten Rechnungsdatums bereits am Tag der Erstellung der Rechnung hat der Angeklagte damit erklärt, den Rechnungsbetrag bereits vor Zugang der Rechnung, die am 17.09.2007 noch nicht vorgelegen habe, erfahren zu haben. Insoweit hat der Angeklagte zunächst erneut angeführt, lediglich die Begleichung der Rechnung ohne kriminellen Hintergrund sicherstellen zu wollen.
Schließlich hat der Angeklagte den Anklagevorwurf im Sinne der getroffenen Feststellungen eingeräumt. Von der Richtigkeit dieses Geständnisses ist die Kammer aufgrund des wiedergegebenen Akteninhalts und der sich daraus ergebenden Auffälligkeiten überzeugt. In der Summe sind die Auffälligkeiten – Erstellung der Genehmigung vor Rechnungserteilung, Genehmigung auf einem noch in der Akte befindlichen Doppel eines Schriftsatzes, obwohl die "beiden" hiermit übersandten Rechnungen bereits genehmigt waren, sog. Konkretisierung des Genehmigungsbeschlusses aus einem anderen Vorgang heraus sowie die weitere Tätigkeit in der nicht zum Zuständigkeitsbereich des Angeklagten gehörenden Nachlasssache F auch einen Tag nach der ausdrücklichen Untersagung durch die eigentlich zuständige Rechtspflegerin – so gravierend, dass die Kammer im Zusammenhang mit ihrem persönlichen Eindruck vom Angeklagten von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt ist.
2.
In den Nachlasssachen T2 und U hat der Angeklagte die Anklagevorwürfe ebenfalls glaubhaft eingeräumt.
Hierbei hat er den Anklagevorwurf in der Sache U hinsichtlich der objektiven Ereignisse unmittelbar eingeräumt und nur abweichend gewertet. Er hat sich dahingehend eingelassen, die durch den Untersuchungsführer im Rahmen des förmlichen Disziplinarverfahrens getroffenen Feststellungen seien unzutreffend, da er selbst nichts genommen habe, was ihm nicht zugestanden hätte. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit Räumungskosten privat verauslagt und dann die Konstruktion über die Vergütungsfestsetzung zu Gunsten der Nachlasspflegerin I2 gewählt, um den Geldbetrag zurückzuerlangen. Er verstehe jedoch, dass seine Vorgehensweise, insbesondere die Geldübergabe in seinem Privathaus Monate nach Ende seiner Zuständigkeit für die Nachlasssache dubios wirke.
Letztlich hat der Angeklagte des Sachverhalt dann doch vollumfänglich im Sinne der durch die Kammer getroffenen Feststellungen eingeräumt. An der Richtigkeit hat die Kammer im Hinblick auf den mit dem Angeklagten erörterten geringen Umfang der Tätigkeit der Nachlasspflegerin I2, soweit er aus der Nachlassakte hervorgeht sowie aufgrund der Umstände der Geldübergabe im Privathaus des Angeklagten Monate nach Ende seiner Zuständigkeit zur Bearbeitung von Nachlasssachen keine Zweifel.
Gleiches gilt bzgl. des Geständnisses des Angeklagten hinsichtlich der Vorwürfe in der Nachlasssache T2. Die Kammer stützt Ihre Überzeugung von der Richtigkeit des Geständnisses auf den mit dem Angeklagten erörterten und ihm im Rahmen seiner Einlassung vorgehaltenen Akteninhalt, aus dem sich keinerlei Tätigkeit der Nachlassverwalterin I2 ergibt. Ausweislich der dem Angeklagten vorgehaltenen und von ihm eingeräumten Bl. 6 ff. der Nachlassakte wurde Frau I2 mit Beschluss vom 15.05.2002 zur Nachlassverwalterin bestellt (Bl. 8 d.A.) und am 29.05.2002 verpflichtet (Bl. 6, 7 d.A.). Weitere Tätigkeiten der Frau I2 als Nachlassverwalterin sind dann nicht ersichtlich. Vielmehr forderte die Rechtspflegerin L die Nachlassverwalterin I2 mit Verfügung vom 26.07.2002 zur Erstattung eines Berichtes auf. Einen Bericht erstattete Frau I2 jedoch nicht, sondern erschien ausweislich Bl. 11 der Nachlassakte am 22.08.2007 beim Angeklagten und beantragte, aufgrund beruflicher Veränderungen als Nachlassverwalterin abbestellt zu werden. Daraufhin setzte der Angeklagte mit Beschluss vom 22.08.2002 Vergütung und Auslagen in Höhe von 300,- € zu Gunsten der Frau I2 fest (Bl. 11 d.A.) und entließ sie mit Beschluss vom 24.08.2002 (Bl. 13 d.A.) aus dem Amt.
Vor dem Hintergrund dieses dem Angeklagten vorgehaltenen und von ihm bestätigten Inhalts der Nachlassakte ist die Kammer auch insoweit von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit wegen Rechtsbeugung gem. § 339 StGB in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Untreue im besonders schweren Fall gem. §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 4 StGB strafbar gemacht.
Täter einer Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB kann ein Amtsträger, der nicht Richter ist, dann sein, wenn er die jeweilige Rechtssache wie ein Richter zu leiten und zu entscheiden hat. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abschließend geklärt, welche Tätigkeiten eines Rechtspflegers als richterliche in diesem Sinne zu werten sind. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.02.1988, BGHSt 35, 224 ff. jedoch klargestellt, dass das Erfordernis der richterlichen oder richterähnlichen Tätigkeit des Täters eine hinreichend klare und sichere Abgrenzung zu reinen Verwaltungsaufgaben leiste und es daher weiterer Kriterien nicht bedürfe. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich bei der fraglichen Aufgabe um eine Tätigkeit handle, bei der der Amtsinhaber eine Rechtsangelegenheit in einem rechtlich geordneten Verfahren unter Berücksichtigung widerstreitender Interessen zu behandeln und zu entscheiden habe. Dies sei bei der nach §§ 1962, 1915, 1836 BGB durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts zu treffenden Entscheidung über die Bewilligung und Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers jedenfalls der Fall. Eine Rechtsbeugung liege in diesen Fällen vor, wenn der Rechtspfleger die Vergütungen vorsätzlich überhöht festsetze.
Danach hat sich der Angeklagte durch die von ihm vorsätzlich vorgenommenen überhöhten Vergütungsfestsetzungen für die Nachlasspflegerin bzw. - verwalterin I2 in den Nachlasssachen T2 und U jeweils wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht. Er wusste, dass er die Vergütungen zu Unrecht überhöht festgesetzt hat und hierdurch zum Nachteil der Erben handelte. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Darüber hinaus hat sich der Angeklagte wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht, indem er in der Nachlasssache F die Begleichung der Rechnung der Fa. T zunächst mit Beschluss vom 18.07.2007 genehmigte und schließlich mit weiterem Beschluss vom 17.09.2002 sogar anordnete. Denn auch insoweit hatte der Angeklagte als Rechtspfleger wie ein Richter eine Rechtsangelegenheit in einem rechtlich geordneten Verfahren unter Berücksichtigung widerstreitender Interessen zu behandeln und zu entscheiden. Soweit der Angeklagte mit Beschluss vom 18.07.2007 die Begleichung der Rechnung der Fa. T aus dem Nachlass "genehmigt bzw. gestattet" hat, handelt es sich um eine Genehmigung i.S.v. § 1812 BGB. Insoweit kann die Genehmigung im Unterschied zur Legaldefinition in den §§ 183, 184 BGB bereits vorher erteilt werden (Palandt-Diederichsen, BGB, 65. Auflage 2006, § 1828 Rn. 6).
Soweit der Angeklagte mit Beschluss vom 17.09.2007 die Begleichung der Rechnung angeordnet hat, handelt es sich sogar um ein Gebot im Sinne des § 1837 Abs. 2 BGB. Trotz dieser unterschiedlichen rechtlichen Einordnung beider Beschlüsse sieht die Kammer eine einheitliche Maßnahme des Angeklagten, die auf die unrechtmäßige Begleichung der Rechnung gerichtet ist, obwohl die zu Grunde liegenden Arbeiten nicht erforderlich waren, der Rechnungsbetrag überhöht war und die Rechnung schließlich verdeckt einen Betrag von 300,- € enthielt, der für den Angeklagten selbst bestimmt war. Der Angeklagte hat wie ein Richter gehandelt, denn sowohl im Rahmen der Genehmigung von Verfügungen über Nachlassvermögen als auch im Rahmen der Erteilung von Geboten im Sinne von § 1837 Abs. 2 BGB hat er die Rechtsangelegenheit unter Berücksichtigung widerstreitender Interessen in einem geordneten Verfahren zu behandeln und hinsichtlich dieses Teilaspektes zu entscheiden. Diese Entscheidung hat er vorsätzlich zum Nachteil des Nachlasses getroffen und damit das Recht gebeugt. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft.
In den Fällen 1) und 2) hat sich der Angeklagte zudem jeweils wegen Untreue im besonders schweren Fall gem. §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 4 StGB strafbar gemacht.
Den Angeklagten trifft in seiner Funktion als zuständiger Rechtspfleger in Nachlasssachen eine Vermögensbetreuungspflicht im Verhältnis zu den jeweiligen Erben des Nachlasses. Denn wie sich aus dem Inhalt und der konkreten Ausgestaltung der dem Nachlassgericht gesetzlich zugewiesenen Rechte und Pflichten ergibt, haben der Nachlassrichter und im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben der Rechtspfleger unmittelbar fremde Vermögensinteressen, und zwar diejenigen der Erben, zu betreuen. Verletzt der Rechtspfleger diese Pflicht vorsätzlich, kann darin eine Untreue zum Nachteil der Erben sowohl in der Form des Missbrauchstatbestandes als auch des Treubruchstatbestandes liegen (BGH, a.a.O.).
In der Nachlasssache F hat der Angeklagte die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem er vorsätzlich die Begleichung der überhöhten Rechnung genehmigte und später sogar anordnete und so mittels der ihm eingeräumten Befugnis den Nachlass verpflichtete.
In der Nachlasssache T2 hat der Angeklagte ebenfalls die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, und zwar indem er vorsätzlich die überhöhte Vergütung festsetzte und hierdurch den Nachlass durch die ihm eingeräumte Befugnis verpflichtete.
Hinsichtlich des Vorliegens besonders schwerer Fälle der Untreue wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter V. Bezug genommen.
Die beiden Fälle der Untreue stehen jeweils im Verhältnis der Tateinheit zu der in der jeweiligen Nachlasssache begangenen Rechtsbeugung.
V.
Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafen ist die Kammer hinsichtlich der Taten zu 1) und 2) von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren ausgegangen.
Gem. § 52 Abs. 2 StGB war die Strafe nach dem Gesetz zu bestimmen, dass die schwerste Strafe androht. Dies ist nach einem Vergleich der im konkreten Fall anzuwendenden Strafrahmen die für die jeweilige Untreue angedrohte Strafe. Denn der gem. § 266 Abs. 1 StGB angedrohte Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verschiebt sich gem. § 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 4 StGB zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Sowohl hinsichtlich der Tat zu 1) als auch hinsichtlich der Tat zu 2) liegt ein besonders schwerer Fall vor, weil der Angeklagte seine Befugnisse und seine Stellung als Amtsträger missbraucht hat. Diese Wertung läuft insbesondere nicht auf einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot hinaus. Zwar resultiert die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten ebenfalls aus seiner Stellung als Rechtspfleger. Dem Gesetzgeber ist es jedoch unbenommen, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums besondere persönliche Merkmale sowohl zur Strafbegründung als auch zur Strafschärfung heranzuziehen (BGH NStZ 2000, 592).
Da die Strafe gem. § 52 Abs. 2 S. 2 StGB nicht milder sein darf, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen, musste sie im Hinblick auf § 339 StGB mindestens Freiheitsstrafe von einem Jahr betragen.
Hinsichtlich der Tat zu 3) ist die Kammer vom Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu 5 Jahren aus § 339 StGB ausgegangen.
Innerhalb dieser Strafrahmen hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten seine geständige Einlassung berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Kammer die besondere persönliche Situation des Angeklagten bei Begehung der Taten sowie die sich aus der Verurteilung ergebenden weiteren Konsequenzen für ihn berücksichtigt. Bei Begehung der Taten befand er sich nach seiner Einlassung in der unmittelbaren Phase des Scheiterns seiner Ehe. Seither hat er in besonderem Maße die Verantwortung für den gemeinsamen Sohn übernommen. Die Verurteilung selbst führt dazu, dass der Angeklagte mit Rechtskraft des Urteils kraft Gesetzes seinen Status als Beamter verliert mit der Folge, dass er beschäftigungslos wird und er statt seiner beamtenrechtlichen Versorgung lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden wird. Diese Konsequenzen treffen den Angeklagten aufgrund seines Alters in besonderem Maße. So ist er bereits in einem Alter, in dem der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Andererseits ist seine Beschäftigungszeit als Beamter noch nicht lang genug, um durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein existenzsicherndes Niveau erreichen zu können.
Schließlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten die Dauer des Verfahrens berücksichtigt, die er nicht zu vertreten hat.
Zu Lasten des Angeklagten spricht das erhebliche Maß seiner Pflichtwidrigkeit.
Vor dem Hintergrund der Zahl und des Gewichts der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer es für angemessen erachtet, gegen ihn wegen jeder der drei Taten Strafen im untersten Bereich des jeweils eröffneten Strafrahmens zu verhängen, die sie mit Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und einem Monat für ausreichend empfunden hat.
Unter erneuter Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die höchste verhängte Einzelstrafe von Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat maßvoll erhöht. Hierbei hat sich die Kammer neben den bereits genannten Umständen davon leiten lassen, dass die drei Taten einerseits auf identischen Beweggründen und der selben Gesinnung des Angeklagten beruhen, andererseits jedoch unterschiedliche Vermögen betroffen haben. Vor diesem Hintergrund war die Verhängung einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten
tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Da der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und aufgrund seiner familiären Situation – er kümmert sich als alleinerziehender Vater um seinen Sohn – ist zu erwarten, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung stützt die Kammer zudem darauf, dass es sich um berufsbezogenen Straftaten handelt, zu deren Begehung der Angeklagte künftig keine Gelegenheit mehr haben wird.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.