Beschwerde gegen Sicherungshaftanordnung wegen Fluchtgefahr abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich gegen die Anordnung von Sicherungshaft bis zum 10.03.2016. Das Landgericht bestätigt die Haftanordnung, da konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr vorliegen (früheres Entziehen des behördlichen Zugriffs, Identitätstäuschung, bedingte Ausreisebereitschaft, erhebliche Investition in die Einreise). Die Haft sei verhältnismäßig; familiäre Belange überwiegen nicht. Die Kosten trägt der Betroffene.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungshaft wegen Fluchtgefahr abgewiesen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr vorliegen, namentlich wiederholtes Entziehen behördlichen Zugriffs oder dauerhaftes Verschweigen des Aufenthaltsorts.
Die Täuschung über die eigene Identität begründet einen erheblichen Anhaltspunkt für Fluchtgefahr und kann die Annahme einer Fluchtgefahr stützen.
Eine nur bedingt erklärte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise beseitigt die Fluchtgefahr nicht, wenn die Erklärung an Bedingungen geknüpft ist und weitere Fluchtindizien vorliegen (z. B. erhebliche finanzielle Investitionen in die Einreise).
Familienbelange können die Verhältnismäßigkeit einer Sicherungshaft entkräften, nicht aber, wenn keine tragfähigen familiären Bindungen im Inland bestehen und eine Familienzusammenführung im Ausland möglich erscheint.
Vorinstanzen
Amtsgericht Meschede, 4 XIV (B) 2/16
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 21.01.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts N vom 14.01.2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Rubrum
Gründe
I.
Der Betroffene reiste erstmals am 06.11.2010 unter den Alias-Personalien „J. G., geboren am xx.xx.xxxx in C, K“ in die Bundesrepublik E ein und beantragte am 24.11.2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Für Schleuser zahlte er ca. 2.500,00 €. Den Asylantrag des Betroffenen lehnte der Beteiligte zu 3.) mit Bescheid vom 05.01.2011 (Bl. 6 d. A.) – vollziehbar seit dem 22.09.2011 – ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in den K oder ein anderes Land, das zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Nach dem Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht wurde der Aufenthalt des Betroffenen auf Grund fehlender Papiere und der damit verbundenen tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung geduldet. Niederschriftlich wurde der Betroffene am 09.12.2011 darauf hingewiesen, dass er bei einem eigenmächtigen Wechsel seines Aufenthaltsorts die Voraussetzungen für die Anordnung einer Abschiebungshaft erfüllt. Gleichwohl war der Betroffene seit dem 10.05.2012 zunächst unbekannten Aufenthalts; er teilte telefonisch lediglich mit, sich bei seiner Freundin aufzuhalten, ohne eine Anschrift offenzulegen. Der Beteiligte zu 2.) schrieb den Betroffenen daraufhin zur Festnahme aus.
Am 30.06.2015 sprach der Betroffene erneut behördlich vor und stellte einen Asylfolgeantrag. In dem Zusammenhang gab er seine echten Personalien bekannt und legte einen gültigen Pass vor. Am 03.08.2015 erklärte der Betroffene niederschriftlich:
„Ich bin derzeit nicht bereit, freiwillig auszureisen, da ich mit zusammen mit meiner Lebensgefährtin um mein Kind kümmern möchte.“
In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet auf Grund der ausstehenden Entscheidung des Beteiligten zu 3.) über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geduldet. Mit Bescheid vom 16.11.2016 (Bl. 13 d. A.) lehnte der Beteiligte zu 3.) den Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens ab. Da der Pass des Betroffenen seine Gültigkeit am 08.11.2016 verlor, wurde der Aufenthalt zunächst weiter geduldet.
Der Betroffene ist Vater des am xx.xx.xxxx geborenen B. H.; die Kindesmutter ist Frau D. H.-O.. Kindesmutter und Kind haben einen p-ischen Fremdenpass, d. h. sie sind keine Staatsbürger von P und somit in der Q nicht freizügigskeitsberechtigt. Ein von der Kindesmutter gestellter Antrag auf Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt, woraufhin sie und das Kind am 18.12.2015 aus dem Bundesgebiet ausreisten. In der Folgezeit reisten sie wieder ein.
Am 14.01.2016 sprach der Betroffene erneut bei der Ausländerbehörde des Beteiligten zu 2.) vor, legte einen gültigen u-ischen Pass vor und erklärte niederschriftlich:
„Ich möchte nicht freiwillig aus der Bundesrepublik E ausreisen, da ich hier mit meiner Familie zusammenleben möchte.“
Mit Schreiben vom 14.01.2016 (Bl. 1 d. A.) beantragte der Beteiligte zu 2.) bei dem Amtsgericht N die Anordnung von Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis längstens zum Ablauf des 10.03.2016. Das Amtsgericht N hörte den Betroffenen am 14.01.2016 richterlich an. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das entsprechende Sitzungsprotokoll (Bl. 24 d. A.) Bezug genommen. Darin heißt es auszugsweise zu den Angaben des Betroffenen:
„2011 – 2015 war ich in I und L. Meinen Pass habe ich über einen Freund aus M. Seit 2010 habe ich den. Ich kann freiwillig ausreisen. Ich habe einen Onkel hier in E. Der hat mir geholfen. Der kann mir wieder helfen und mir Geld schicken, damit ich ausreisen kann. Ich möchte gerne bei meinem Sohn sein.“
Mit Beschluss vom 14.01.2016 (Bl. 26 d. A.) ordnete das Amtsgericht die Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis längstens zum 10.03.2016 an. Hiergegen legte der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2016 (Bl. 31 d. A.) Beschwerde ein. Darin heißt es auszugsweise:
„Für Herrn F kann nach erneuter Rücksprache mit ihm ausdrücklich erklärt werden, dass er bereit ist, freiwillig auszureisen, sobald geklärt ist, ob seine Lebensgefährtin und das Kind zur Ausreise verpflichtet sind. Bis dahin möchte er gerne das Sorgerecht zu seinem Sohn weiter ausüben und in engstem Kontakt mit ihm bleiben. Sollten Lebenspartnerin und Kind nach P ausreisen müssen, wird er – und hierzu verpflichtet er sich ausdrücklich – freiwillig nach U ausreisen und von dort das Visumsverfahren zur Familienzusammenführung nach P betreiben.“
Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor.
Die Abschiebung ist für den 10.03.2016 geplant.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Es liegen Gründe vor, die auf den in § 2 Absatz 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb den Verdacht begründen, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Betroffene bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen hat, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht langjährig und damit nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG). Dieses Verhalten, das auch einen eigenständigen Haftgrund bildet (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), dokumentiert fehlende Absprachefähigkeit. Hinzu kommt, dass der Betroffene über seine Identität getäuscht hat (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG). Diese erheblichen Anhaltspunkte, die für eine Fluchtgefahr sprechen, werden auch nicht dadurch entkräftet, dass sich der Betroffene nunmehr zu einer freiwilligen Ausreise bereit erklärt hat. So ist zu berücksichtigen, dass er diese Freiwilligkeit nicht bedingungslos erklärt, sondern an den weiteren Aufenthalt seines Kindes geknüpft hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene auch unabhängig davon ausreisen wird, zumal er eine erhebliche Summe in die Einreise investiert hat.
2.
Die Anordnung der Sicherungshaft ist auch verhältnismäßig. Insbesondere stehen familiäre Belange nicht entgegen. Auch bei einer Entlassung dürfte der Betroffene nicht zu seinem Kind ziehen, da der Betroffene einem anderen Bezirk zugeordnet ist. Eine Familienzusammenführung ist zudem ausweislich einer Auskunft des Ausländeramtes in S, P oder U möglich (vgl. Bl. 25 d. A.). Insbesondere kann auch nicht erkannt werden, dass sich im Bundesgebiet besondere Strukturen ausgebildet haben, die durch die weitere Inhaftierung zerstört werden könnten. Der Betroffene hat selbst angegeben, von 2011 bis 2015 nicht in E gelebt zu haben.
3.
Von einer erneuten Anhörung der Beteiligten ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen worden, da eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren keine weitergehenden Erkenntnisse verspricht.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.