Anweisungsbeschwerde: Wegfall der Vollzugsgebühr bei Entwurf und Beglaubigung
KI-Zusammenfassung
Der Notar legte eine Kostenberechnung mit einer Vollzugsgebühr für die Beurkundung einer Schenkung über einen Erbbaurechtsanteil vor. Streitgegenstand war, ob für die Erstellung der Zustimmungserklärung und die spätere Beglaubigung neben der Entwurfstätigkeit eine Vollzugsgebühr nach §146 KostO anfällt. Das Landgericht änderte die Kostenberechnung und verneinte die Vollzugsgebühr, da Entwurf und Beglaubigung durch §145 KostO abgegolten sind. Die Entscheidung stützt sich auf die Auffassung, dass die Entwurfs- und Beglaubigungstätigkeit keine zusätzliche Vollzugstätigkeit darstellt.
Ausgang: Anweisungsbeschwerde führt zur Abänderung der Kostenberechnung; die erhobene Vollzugsgebühr entfällt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vollzugsgebühr nach §146 Abs.1 KostO entsteht nur, wenn der Notar zum Zwecke des Vollzuges bei Veräußerung von Grundstücken oder Erbbaurechten tätig wird.
Die Erstellung eines Entwurfs für eine Zustimmungserklärung und die spätere Beglaubigung der Unterschrift sind gesondert nach §145 KostO abzurechnende Urkundstätigkeiten und lösen nicht zusätzlich die Vollzugsgebühr nach §146 KostO aus.
Die Vollzugsgebühr nach §146 Abs.1 KostO tritt nicht neben einer bereits nach §145 KostO zu vergütenden Leistung ein; eine doppelte Vergütung für dieselbe Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Fordert der Notar den Grundstückseigentümer auf, sich an einen anderen Notar zu wenden, ist die Entstehung der nach §145 KostO geschuldeten Gebühr aufschiebend von der Tätigkeit dieses anderen Notars; die bloße Anforderung der Zustimmung begründet nicht die Vollzugsgebühr.
Tenor
Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1.) wird abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:
Geschäftswert: DM 200.000,00
Gebühr für die Beurkundung des Schenkungsvertrages
über einen Erbbaurechtsanteil §§ 32, 36 Abs. 2 Kost0 20/10 820,00 DM 419,26 Euro
Dokumentenpauschale für auf Antrag erteilter Ausfertigungen
und Abschriften § 136 Abs. 1 Nr. 1 (Ablichtungen 15 Stück) 15,00 DM 7,76 Euro
Dokumentenpauschale für Mitteilungen an Behörden § 152 Abs. 1 Kost0
(Ablichtungen 15 Stück) 15,00 DM 7,67 Euro
Entgelte für die Übersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen
und Abschriften § 152 Abs. 2 S. 1 a Kost0 11,20 DM 5,73 Euro
Entgelte für Mitteilungen an Behörden § 152 Abs. 2 S. 1 b Kost0 6,00 DM 3,07 Euro
Zwischensumme netto 867,20 DM 443,39 Euro
16 % Umsatzsteuer § 151a Kost0 138,72 DM 70,94 Euro
zu zahlender Betrag: 1.005,95 DM 514,33 Euro
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Rubrum
Am 03.04.2001 beurkundete der Beteiligte zu 1.) einen Schenkungsvertrag über einen Erbbaurechtsanteil der Beteiligten zu 2.) und 3.), UR-NR. 82/2001. Darin übertrug der Beteiligte zu 3.) einen 1/2-Miterbbaurechtsanteil auf die Beteiligte zu 2.). Gleichzeitig entwarf der Beteiligte zu 1.) die zum Vollzug des Vertrages erforderliche Zustimmungserklärung des Erbbaurechtsausgebers und beglaubigte später dessen Unterschrift.
Für die Beurkundung des Schenkungsvertrages erteilte der Beteiligte zu 1.) den Beteiligten zu 2.) und 3.) am 19.04.2001 eine Kostenberechnung. Ausgehend von einem Geschäftswert von 200.000,- DM erhob er darin u.a. eine Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KostO, und zwar neben der gesondert abgerechneten Gebühr für die Entwurfserstellung und die Beglaubigung der Zustimmungserklärung gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO.
Anläßlich einer Geschäftsprüfung beanstandete der Präsident des Landgerichts den Ansatz einer Vollzugsgebühr mit der Begründung, diese Gebühr entfalle, wenn der Notar nachträglich auf der von ihm entworfenen Urkunde die Unterschrift des Eigentümers beglaubige. In diesem Falle sei seine Tätigkeit durch die Gebühr des § 145 Abs. 1 KostO abgegolten. Der Beteiligte zu 1.) wurde angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
Der Beteiligte zu 1.) ist der Ansicht, die Vollzugsgebühr sei dadurch entstanden, daß er den Grundstückseigentümer aufgefordert habe, sich wegen der erbetenen Zustimmungserklärung an einen Notar seines Vertrauens zu wenden. Wenn der Notar die von ihm entworfene Zustimmungserklärung später selbst beglaubige und von der Erhebung der Vollzugsgebühr absehe, liege darin ein unzulässiger Verzicht auf eine einmal entstandene Gebühr.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1.) seine Kostenberechnung in formeller Hinsicht berichtigt.
II.
Die Anweisungsbeschwerde führt zur Abänderung der Kostenberechnung und zum Wegfall der darin erhobenen Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KostO.
Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Einholung der nach § 5 ErbbauRVO erforderlichen Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers keine Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO auslöst, vgl. Beschluß vom 10.01.2000, 2 T 20/99. Fertigt der Notar den Entwurf der Zustimmungserklärung selbst an, so steht ihm ausschließlich die Gebühr des § 145 Abs. 1 KostO zu, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, vgl. Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 146, RN 28. Diese Gebühr hat der Beteiligte zu 1.) gesondert abgerechnet.
Mit dem OLG Düsseldorf, Rpfleger 1974, 411 (412), dem OLG Oldenburg, JurBüro 1991, 1225, und dem OLG Zweibrücken, DNotZ 1993, 765 (766), ist die Kammer der Auffassung, daß die Erstellung eines Entwurfs für die Zustimmungserklärung und deren spätere Unterschriftsbeglaubigung durch die Gebühr nach § 145 Abs. 1 KostO abgegolten ist und der Notar daneben nicht auch eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO verdient. Die Vollzugsgebühr dient der Abgeltung solcher Tätigkeiten, die über die nach § 35 KostO gebührenfreie Nebengeschäfte hinausgehen. Daraus folgt, daß die besondere Gebühr des § 146 Abs. 1 KostO nicht anfällt, wenn dieselbe Tätigkeit bereits nach einer anderen Vorschrift, nämlich § 145 Abs. 1 KostO, zu vergüten ist, vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.
Nach § 146 Abs. 1 KostO fällt eine Vollzugsgebühr dann an, wenn der Notar bei der Veräußerung von Grundstücken oder Erbbaurechten auf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzuges tätig wird. Daneben ist der Entwurf der Zustimmungserklärung und die spätere Beglaubigung der Unterschrift des Grundstückseigentümers eine gesondert abzurechnende Urkundstätigkeit. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Anforderung der Zustimmungserklärung um eine Nebentätigkeit zum Entwurfsgeschäft und nicht um ein Vollzugsgeschäft zum Übertragungsgeschäft, so auch Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, § 146, RN 25, und LG Hannover, NdsRpfl 1994, 212. Fordert der Notar den Grundstückseigentümer auf, sich wegen der erbetenen Zustimmungserklärung an einen Notar seines Vertrauens zu wenden, ist die Entstehung der durch diese Tätigkeit anfallenden Gebühr gemäß § 145 Abs. 1 KostO durch die Einschaltung eines anderen Notars aufschiebend bedingt, vgl. Beschluß der Kammer vom 10.01.2000, 2 T 20/99.
Entgegen der Auffassung des LG Münster, Beschluß vom 28.01.01, 5 T 203/01 und 5 T 211/01, entsteht die Vollzugsgebühr erst gar nicht, so daß es nicht auf die Frage ankommt, ob diese nachträglich entfällt. Zwar liegt ein Auftrag zur Einholung der Zustimmungserklärung vor. Der Notar wird jedoch nicht im Rahmen dieses Vollzugsauftrages tätig, sondern im Rahmen des gesondert abzurechnenden Entwurfsgeschäfts.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Absatz 5 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
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